Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für
Soziales, Gesundheit und Senioren befürwortet die Einrichtung ambulanter Wohnformen in der Stadt und setzt
die Höchstgrenze für Betreuungskosten auf 1.080 € fest.
gezeichnet:
Stein
Begründung:
Angesichts der stetigen Zunahme älterer Menschen, der
Kostensteigerungen im pflegerischen Bereich sowie veränderter Lebenslagen und
–wünsche älterer und pflegebedürftiger Menschen gewinnen neue Wohnkonzepte
ständig an Bedeutung.
Im Focus des Interesses stehen ambulant betreute
Wohngemeinschaften; sie stellen eine gute und bedarfsgerechte Alternative zur
stationären Betreuung dar. Soziale Kontakte und Teilnahme an gemeinsamen
alltäglichen Aktivitäten in einer häuslichen Atmosphäre sollen zum Erhalt der
Selbständigkeit und zum Wohlbefinden älterer und pflegebedürftiger Menschen
beitragen. Das Prinzip der ambulanten Wohngemeinschaft beruht darauf, dass der
Bewohner Mieter bleibt und für sein Einzelzimmer und anteilig für die
Gemeinschaftsflächen Miete zahlt. Je nach seinem gesundheitlichen oder
persönlichen Befinden beauftragt er selbst, sein Angehöriger oder die von ihm
beauftragte Vertrauensperson Hilfe zur Unterstützung bei der Hauswirtschaft
(Kochen und Reinigung) oder auch Hilfen eines Pflegedienstes. Die Bewohner
einer Wohngemeinschaft werden in die Bewältigung der ganz normalen
Alltagsaufgaben einbezogen, soweit es ihre noch vorhandenen Kompetenzen
zulassen.
Der Ausschuss für
Soziales, Gesundheit und Senioren hat in seiner Sitzung vom 28.01.2008 den
Beschluss gefasst, dass die Betreuungskosten im Rahmen der Einzelfallhilfe
übernommen werden können und damit sichergestellt, dass auch
sozialhilfeberechtigte Bewohner von Wohngemeinschaften analog dem häuslichen
Standard pflegerisch und finanziell versorgt und unterstützt werden können.
Der Höchstbetrag für
Betreuung wurde auf 950 € mtl. festgesetzt und sollte bei Bedarf neu ermittelt
und maximal entsprechend der durchschnittlichen Heimkosten angepasst werden.
Derzeit gibt es in
Leverkusen zwei ambulant betreute Wohngruppen, die eine Leistungsvereinbarung
mit der Stadt abgeschlossen haben. Beide Gruppen betreibt der Sozialdienst
katholischer Frauen e.V. (SKF).
Aufgrund von
Personalkostensteigerungen ist das Betreuungsgeld derzeit nicht mehr
auskömmlich. Daher hat der SKF eine Anpassung der Betreuungspauschale
beantragt.
Die
durchschnittlichen Nettokosten für vollstationäre Heimpflegeplätze in
Leverkusen liegen unter Berücksichtigung der Regelsatzanpassung zum 01.01.2012
bei 2.235,38 € mtl. Da im ambulanten Bereich die Zahlung der Investitionskosten
durch die Sozialhilfe bzw. Pflegewohngeld nicht anfällt, ist von diesen Kosten
ein angemessener Betrag in Abzug zu bringen. Dieser Wert wurde seinerzeit auf
15 % der durchschnittlichen Nettokosten festgelegt.
2.235,38 € abzüglich
15 % (335,31 €) = 1.900,07 €
Daraus ergibt sich
für Leverkusen ein akzeptierbarer Gesamtbetrag für ambulant betreutes Wohnen
von 1.900,07 €/mtl., der sich wie folgt aufgliedert:
Regelsatz
Haushaltsvorstand 374,00
€
anerkannte
Mietobergrenze Einzelperson 452,00
€
(inkl. Nebenkosten
und Heizung)
Betreuung
(Restanteil) 1.074,07
€
Der Höchstbetrag für
Betreuung beträgt demnach 1.074,07 € und wird aufgerundet ab 01.01.2012 auf
1.080 € mtl. festgesetzt.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
1338/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Willich, FB 50, Tel.:
406-5013
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Derzeit gibt es in Leverkusen 28 Plätze in betreuten Wohngruppen. Davon werden zur Zeit 6 Plätze aus Sozialhilfemitteln finanziert.
Bisher lagen die Betreuungskosten bei 950,00 €/monatlich. Differenz = 130,00 € x 6 Fälle = 780,00 €/monatlich = 9.360,00 €/jährlich.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
PN 0515
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Siehe oben.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Siehe oben.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Keine.
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Die Anhebung der Beträge soll zum 1.1.2012 umgesetzt werden. Aus diesem Grunde ist ein Beschluss des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Senioren in der Sitzung am 14.11.2011 erforderlich.