Betreff
Suchthilfe gGmbH
- Änderung der Finanzierungsstruktur der Suchthilfe gGmbH
- Zuschussreduzierung ab 2012
- Wirtschaftsplan 2012
Vorlage
1339/2011
Aktenzeichen
500
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.      Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt die in den kirchlichen Gremien beschlossene Reduzierung des Zuschusses seitens des Evangelischen Kirchenkreises Leverkusen in Höhe von 10 % p. a. in degressiver Form bis 2021 zur Kenntnis. Die städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung werden beauftragt, die dadurch notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen für die Jahre 2012ff zu definieren und in den jeweiligen Wirtschaftsplänen der Folgejahre darzustellen.

 

2.      Der damit verbundenen Änderung des Vertrages zwischen der Stadt Leverkusen, dem Kirchenkreis Leverkusen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Suchthilfe gGmbH wird zugestimmt.

 

3.      Den städtischen Vertretern in der Gesellschafterversammlung der Suchthilfe gGmbH wird gem. § 113 Abs. 1 GO NW Weisung erteilt, den Wirtschaftsplan 2012 in der vorgelegten Form zu beschließen.

                                                                 

 

gezeichnet:

Buchhorn                                           Häusler                                              Stein

 

Begründung:

 

Nach § 7 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Stadt Leverkusen, dem Kirchenkreis Leverkusen und der Suchthilfe gGmbH obliegt es dem Rat, über den jährlich von der Geschäftsführung zu erstellenden Wirtschaftsplan zu entscheiden.

 

Die Gesellschafter Stadt Leverkusen und Kirchenkreis Leverkusen der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie die Suchthilfe gGmbH haben im Jahr 1997 einen Vertrag abgeschlossen, mit dem die Aufgaben der Suchthilfe gGmbH und die Finanzierung geregelt wird. Der Kirchenkreis hat erklärt, dass er aufgrund der absehbaren wirtschaftlichen Entwicklung nicht mehr auf Dauer in der Lage ist, einen Zuschuss in Höhe von jährlich 138.400 € zu zahlen.

 

In der Gesellschafterversammlung am 8.9.2011 wurden dazu nach intensiver Diskussion folgende grundsätzliche Feststellungen getroffen:

 

  1. Beide Gesellschafter der Suchthilfe gGmbH (Stadt Leverkusen und Evangelischer Kirchenkreis Leverkusen/Diakonisches Werk) sind sich einig im Blick auf Bedeutung und Erfolg der Arbeit der gemeinsamen Gesellschaft in der und für die Stadt Leverkusen 

 

  1. Der Gesellschafter Kirchenkreis bzw. Diakonisches Werk erklärt, dass er aufgrund der absehbaren wirtschaftlichen Entwicklung nicht mehr auf Dauer in der Lage ist, einen Zuschuss in Höhe von jährlich 138.400 € zu tragen. Auch trägt die Rolle als „stiller Gesellschafter“ nicht zum eigenen Profil oder zur Entwicklung der Arbeit bei.

 

  1. Beide Gesellschafter sind sich einig, dass Veränderungen des Zuschusses der einen Seite den Fortbestand der Gesellschaft nicht gefährden dürfen. Eine Auflösung der Gesellschaft wird von keiner Seite angestrebt. 

 

  1. Der aus Sicht der Vertreterinnen und Vertreter des Gesellschafters wie der Geschäftsführung einzuschlagende Weg wird schrittweise erfolgen mit planbaren und wirtschaftlich vertretbaren Veränderungen. Deshalb werden die Vertreter von Evangelischem Kirchenkreis und Stadt folgenden Vorschlag in die interne Beratung transportieren und die notwendige Willensbildung der jeweiligen Beschlussgremien initiieren.

 

  • In den Jahren 2012 bis 2021 wird der Zuschuss des Diakonischen Werks für die Arbeit der Suchthilfe gGmbH jedes Jahr um 10% reduziert. Im ersten Jahr beträgt der Betrag 13.800 €, in den folgenden Jahr verringert sich der Betrag entsprechend.

 

  • Nach einem Zeitraum von fünf Jahren erfolgt eine gemeinsame Überprüfung des Prozesses

 

  • Die Gesellschafteranteile werden jeweils dem veränderten Zuschuss entsprechend angepasst.

 

  • Das Diakonische Werk wird in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung der Suchthilfe vorhandene Handlungsoptionen, Einsparungen zu ermöglichen und zu unterstützen, überprüfen und Möglichkeiten der Unterstützung diskutieren und umsetzen

 

  1. Nach erfolgter interner Willensbildung werden die Vertreter in der Gesellschafterversammlung das weitere Vorgehen verbindlich festlegen.

 

 

Der Kreissynodalvorstand hat diesem Beschlussvorschlag inzwischen zugestimmt.

 

Eine Auflösung der Gesellschaft wäre nicht nur mit massiven fachlichen Defiziten verbunden, sie wäre auch für die Stadt Leverkusen wirtschaftlich äusserst problematisch, weil in diesem Fall die durch die Suchthilfe wahrgenommenen städtischen Pflichtaufgaben in die Kernverwaltung zu verlagern wären. Dies wäre im Vergleich zur beschriebenen modifizierten Fortführung der Gesellschaft die deutlich unwirtschaftliche Variante.

 

Die für 2012 beabsichtigte Zuschusskürzung seitens des Evangelischen Kirchenkreises wurde in den Wirtschaftsplan 2012 aufgenommen. Einzelheiten ergeben sich aus dem in der Anlage beigefügten Entwurf des Wirtschaftsplanes.

 

Die Auswirkungen der fünfjährigen Zuschusskürzung als 1. Stufe bis 2012 sind im Wirtschaftplan unter 1.2.3 Ausblick dargestellt. Demnach wären die Rücklagen ohne weitere Konsolidierungsmaßnahmen im Wirtschaftsjahr 2014 aufgebraucht. Dabei wurden bei den Personalkosten moderate Steigerungen aufgrund von Tarifabschlüssen eingerechnet.

 

Die Grundlagen für die Aufgabenerfüllung durch die Suchthilfe gGmbH sind im Wirtschaftsplan unter 1.3 aufgeführt. Es handelt sich um Pflichtaufgaben auf der Grundlage folgender Gesetze

·        Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst,

·        Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

·        Sozialgesetzbuch II, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

·        Sozialgesetzbuch IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

·        Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe

 

Neben der Gewährung eines Pauschalzuschusses erfolgt die Finanzierung der Aufgaben durch zweckgebundene Finanzmittel, teilweise in Form von Einzelfallabrechnung, insbesondere im Betreuten Wohnen durch den Landschaftsverband Rheinland, der ambulanten Rehabilitation durch die Kranken- und Rentenversicherungsträger und der psychosozialen Betreuung von Substituierten im Rahmen von SGB II und SGB XII in Verbindung mit SGB IX.

 

Der Konsolidierungsprozess wird in 2012 weitergeführt und im Rahmen des Wirtschaftsplans 2013 dargestellt. Dazu gehört auch die Darstellung der Liquiditätsentwicklung und der Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft.

 

Eine jährliche Anpassung der Gesellschaftsanteile wäre mit erheblichen Kosten verbunden, da dies notariell beurkundet werden muss. Außerdem gefährdet eine Reduzierung des Anteils des Evangelischen Kirchenkreises die Mitgliedschaft der Suchthilfe gGmbH beim Diakonischen Werk als Dachverband. Diese ist aber notwendig, um z.B. Landesmittel zu erhalten. Von daher wird vorgeschlagen, zum jetzigen Zeitpunkt davon abzusehen, die Gesellschafteranteile entsprechend der Zuschussanteile zu verändern.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1339/201

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:  …Herr Wielspütz, Fb 50/Tel. 406-5014, Herr Vaßen Fb 20, Tel. 406-2040……………..

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle PN0715, Produkt 071501, Produktgruppe 0715

Finanzstelle PN0505

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

keine

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Darstellung kann erst im Rahmen des Wirtschaftsplans ab 2013 erfolgen

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)