Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen erklärt die Absicht, die direkte Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über die Erbringung von ÖPNV-Leistungen an die wupsi GmbH im Wege der Inhouse-Vergabe nach § 108 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorzunehmen.
2. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, diese Absicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße) vorab bekanntzumachen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte zur Vorbereitung der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages an die wupsi GmbH vorzunehmen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Molitor Lünenbach
Begründung:
1. Ausgangssituation:
Die Stadt Leverkusen ist Aufgabenträgerin des
öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und für die Sicherstellung eines
ausreichenden ÖPNV-Angebots für alle Bürgerinnen und Bürger im gesamten
Stadtgebiet im Sinne der Daseinsvorsorge verantwortlich. Darüber hinaus ist sie
zuständige Behörde für die Erteilung öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß
§ 3 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in
Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) i. V. m. § 8a Abs. 1
Personenförderungsgesetz (PBefG) und VO (EG) Nr. 1370/2007.
Die wupsi GmbH erbringt ÖPNV-Verkehrsleistungen, inklusive damit verbundener Nebenleistungen, ungeachtet von ausbrechenden Linien, auf den Gebieten der Stadt Leverkusen und des Rheinisch-Bergischen Kreises. Die mit der Erbringung dieser Verkehrsleistungen übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden derzeit auf der Basis des öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) vom 1. Juli 2020 zwischen der Stadt Leverkusen und dem Rheinisch-Bergischen Kreis mit der wupsi GmbH erbracht. Der aktuell gültige ÖDA läuft zum Fahrplanwechsel im Dezember 2026 aus. Vor diesem Hintergrund beabsichtigen die Stadt Leverkusen und der Rheinisch-Bergische Kreis eine gemeinsame vergabe- und beihilfenrechtskonforme Anschlussregelung im Wege einer Inhouse-Vergabe nach dem allgemeinen Vergaberecht (§ 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB) zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher öffentlicher Personenverkehrsdienste durch die wupsi GmbH.
Das allgemeine Vergaberecht schließt mit der Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB die Möglichkeit ein, dass eine Behörde einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung von Verkehrsdienstleistungen mit Bussen ohne Ausschreibung an ihr kommunales Unternehmen vergeben kann. Die Absicht der direkten Vergabe eines ÖDA ist nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung von Fristen und Vorbereitungshandlungen vorab bekannt zu machen.
2. Rechtliche Grundlagen
Die beabsichtigte Vergabe des ÖDA erfolgt auf Basis einer Inhouse-Vergabe gemäß § 108 GWB, wobei die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Die Stadt Leverkusen und der Rheinisch-Bergische
Kreis üben als öffentliche Auftraggebende über die wupsi GmbH eine ähnliche
Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen aus (Kontrollkriterium). Bei gemischt-öffentlichen Unternehmen ist es ausreichend, wenn die
öffentlichen Auftraggebenden diese Kontrolle gemeinsam ausüben. Dies ist
vorliegend der Fall. Die Stadt Leverkusen und der Rheinisch-Bergische Kreis
halten Gesellschaftsanteile der wupsi GmbH zu jeweils 50 %. Nach Maßgabe der
Regelungen des Gesellschaftsvertrags haben sie gemeinsam einen
ausschlaggebenden Einfluss auf die wesentlichen Entscheidungen und
strategischen Ziele der wupsi GmbH.
2. Die wupsi GmbH ist im Wesentlichen für die Stadt Leverkusen und den Rheinisch-Bergischen Kreis als ihre öffentlichen Auftraggebenden tätig (Wesentlichkeitskriterium). Mehr als 80 % der Tätigkeiten der wupsi GmbH dienen der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von der Stadt Leverkusen und/oder dem Rheinisch-Bergischen Kreis betraut wurde.
3. An der wupsi GmbH besteht zudem auch keine direkte private Kapitalbeteiligung (Beteiligungskriterium). Die wupsi GmbH wird zu 100 % von ihrer bzw. ihrem öffentlichen Anteilseigner*in Stadt Leverkusen und Rheinisch-Bergischer Kreis gehalten.
Neben den Voraussetzungen des § 108 GWB gilt im Rahmen
einer Inhouse-Vergabe zudem das Eigenerbringungsgebot
nach Art. 4 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007. Demnach ist die wupsi GmbH als
Inhouse-Unternehmerin grundsätzlich verpflichtet, einen bedeutenden Teil der
Verkehrsdienste (20 – 30 %) selbst zu erbringen. Dies ist bereits aktuell der
Fall und wird auch künftig über den zu vergebenden ÖDA gewährleistet.
3. Ablauf des Verfahrens:
Für die
beabsichtigte direkte Vergabe des ÖDA an die wupsi GmbH gelten bestimmte
verfahrensrechtliche Anforderungen, einschließlich einzuhaltender Fristen. Die einzelnen
Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der entsprechenden Anforderungen der
VO (EG) Nr. 1370/2007 und des PBefG werden nachfolgend dargestellt:
Die wupsi GmbH ist
ein öffentliches Unternehmen, welches zu gleichen Teilen im Eigentum der Stadt
Leverkusen und des Rheinisch-Bergischen Kreises steht. In beiden
Gebietskörperschaften wird ein Beschluss über die Absicht gefasst, die
ÖPNV-Verkehrsleistungen im Rahmen einer Inhouse-Vergabe an die wupsi GmbH zu
vergeben. Nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 muss die Absicht der Vergabe
eines ÖDA vorab bekannt gemacht werden. Die Vorabbekanntmachung wird im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht. Erst mit Ablauf eines Jahres nach der Veröffentlichung
der Vorabbekanntmachung darf die beabsichtigte direkte Vergabe erfolgen.
Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung
können gemäß § 12 Abs. 6 PBefG von anderen Verkehrsunternehmungen Anträge auf die Erteilung einer Genehmigung
für die Erbringung der Verkehrsleistungen auf eigenwirtschaftlicher Basis bei
der Bezirksregierung Köln gestellt werden. Nach Ablauf der Jahresfrist kann der
Beschluss zur direkten Vergabe des neuerlichen ÖDA an die wupsi GmbH in den Gremien
der Stadt Leverkusen sowie im Rheinisch-Bergischen Kreis gefasst werden.
Unter
Berücksichtigung genehmigungsrechtlicher Fristen nach § 12 Abs. 7 PBefG hat die
Vorabbekanntmachung im Hinblick auf den beabsichtigten Vergabetermin bis zum Sommer
2025 zu erfolgen. Spätestens sechs Monate vor der Wirksamkeit des ÖDA
(Betriebsbeginn des neuen ÖDA) ist von der wupsi GmbH ein Antrag zur Erteilung
einer Genehmigung für die Erbringung der Verkehrsleistungen auf
gemeinwirtschaftlicher Basis bei der Bezirksregierung Köln zu stellen.
Der ÖDA soll sodann zum
13.12.2026 mit einer Gültigkeit von zehn Jahren in Kraft treten. Über die
Erteilung des ÖDA werden die Gremien der Stadt Leverkusen und des
Rheinisch-Bergischen Kreises vorab entscheiden. Während der Laufzeit des ÖDA
können Änderungen des Leistungsangebots vorgenommen werden. Die zeitlichen
Meilensteine werden nachfolgend skizziert:
4. Umfang und Qualität der Verkehrsleistungen
sowie damit zusammenhängender Nebenleistungen
Die Verkehrsleistungen auf dem Gebiet der Stadt Leverkusen, die Gegenstände des beabsichtigten ÖDA sein werden, ergeben sich aus der Anlage 1. Dort sind die Linien aufgelistet, auf denen die wupsi GmbH zum Fahrplanstand April 2025 ÖPNV-Leistungen erbringt. Durch die Verwaltung wurde in Zusammenarbeit mit der wupsi GmbH eine Bestandsaufnahme des ÖPNV-Angebots in der Stadt Leverkusen vorgenommen, in welcher das aktuelle Leistungsangebot umfassend dargestellt wird. Die Bestandsaufnahme ist Bestandteil der Vorlage Nr. 2025/3208, welche parallel zur vorliegenden Erklärung der Absicht der direkten Vergabe in die politischen Gremien eingebracht wird. Der Umfang der Verkehrsleistungen ergibt sich aus den entsprechenden Fahrplänen, welche auf der Homepage der wupsi GmbH abgerufen werden können und Gegenstand der Vorabbekanntmachung sein werden: https://www.wupsi.de/fahrinfo/linienfahrplaene/.
In den Fahrplänen
werden die wichtigen Anschlussbeziehungen sowohl zu Linien des SPNV als auch
des straßengebundenen ÖPNV abgebildet. Diese Anschlussbeziehungen sind auch
weiterhin einzuhalten. Änderungen der Fahrpläne der Schienenpersonennahverkehrslinien (SPNV-Linien)
müssen jeweils zu den Fahrplanwechseln bei der Planung der Anschlussbeziehungen
berücksichtigt werden. In der Summe ergibt sich ein Leistungsvolumen von 14,0
Mio. Fahrplankilometer im gesamten Bedienungsgebiet (Bezugsjahr: 2025). Diese
Verkehrsleistung soll als Gesamtnetz für die Dauer von 10 Jahren vergeben
werden.
Auf den zu
vergebenden Linien kommen die für die Erteilung der Genehmigungen relevanten
Fahrpreistarife (inklusive Deutschlandticket) sowie die jeweils gültigen
Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen zur Anwendung. Nach aktuellem
Stand sind dies der VRS-Tarif (Verkehrsverbund Rhein-Sieg), der VRR-Tarif (Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr in Langenfeld, Monheim und Solingen) und der NRW-Tarif (Tarif
Nordrhein-Westfalen sowie ggf. etwaige Nachfolgetarife). Zur Leistung gehören
auch alle Pflichten, die sich durch die Anwendung der Tarife für das
Verkehrsunternehmen ergeben.
Hinsichtlich der
einzusetzenden Fahrzeuge, der bereitzustellenden Infrastruktur sowie der
sonstigen im Zusammenhang mit der Betriebsdurchführung stehenden Leistungsmerkmale
und Leistungsbestandteile sind die Qualitätskriterien entsprechend der Anlage 2
einzuhalten.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |