Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt das Verfahren zum Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen bei Eingliederungshilfen nach §§ 123 ff. SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) zur Kenntnis.

 

2. Der Rat der Stadt Leverkusen ermächtigt die Verwaltung, künftig geeignete Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen bei Eingliederungshilfen nach §§ 123 ff. SGB IX mit den Anbietenden auf der Basis der zu dieser Vorlage beigefügten Musterverträge abzuschließen. Bei zukünftigem grundlegenden Anpassungsbedarf der Musterverträge ist der Rat erneut zu beteiligen.

 

3. Der Rat der Stadt Leverkusen beauftragt die Verwaltung zur Einrichtung eines einheitlichen Berichtswesens ab dem Schuljahr 2025/2026.

 

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung

Richrath                                            Lünenbach

 


Begründung:

 

Der Fachbereich Soziales (FB 50) der Stadt Leverkusen ist als Träger der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX zuständig für die Erbringung von Teilhabeleistungen an Kindern mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung. Der Fachbereich Kinder und Jugend (FB 51) als Träger der Eingliederungshilfe ist nach dem SGB VIII zuständig für die Erbringung von Teilhabeleistungen an Kindern mit ausschließlich seelischer Behinderung. Die Eingliederungshilfe zählt zu den Rehabilitationsleistungen, die die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben sicherstellen sollen. Zu den Leistungen gehören zum Beispiel Assistenzleistungen, heilpädagogische Therapien, Hilfsmittel, Kommunikationshilfen etc. Bei den tatsächlich gewährten Hilfen handelt es sich zu 90 % um Inklusionshilfen (Assistenzen) für den Schulbesuch.

 

Der Abschluss von künftigen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach §§ 123 ff. SGB IX wird als Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 (3) GO NRW) angesehen, da die Leistungen ständig wiederkehrend sind und der Rat seine grundsätzliche Zustimmung zum Verfahren unter Verwendung der Musterverträge gibt. Die Verwaltung wird daher beauftragt, alle künftigen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit den Anbietenden ohne Beteiligung des Stadtrates abzuschließen.

 

Die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX wurde im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 01.01.2020 aus dem SGB XII in Teil 2 des SGB IX überführt. Das Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz (KJSG) legt fest, dass ab dem Jahr 2028 die Hilfen nach dem SGB IX für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und/oder geistigen Behinderungen mit den Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im SGB VIII zusammengeführt werden sollen.

 

Das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis:

Im Rahmen der Eingliederungshilfen sind in der Regel drei Akteure beteiligt: Hilfeberechtigte, Leistungserbringer*innen und zuständige öffentliche Leistungs- und Kostenträger*innen. Diese stehen in einem Verhältnis zueinander, welches als „sozialrechtliches Dreiecksverhältnis“ bezeichnet wird. Das bedeutet, dass die hilfeberechtigte Person gegen die/den zuständige(n) öffentliche(n) Leistungs- und Kostenträger*in einen Anspruch auf eine Sachleistung hat. Die/der Leistungs- und Kostenträger*in erbringt die Leistung jedoch nicht selbst, sondern schließt Verträge mit den Leistungserbringenden ab. Diese sehen vor, dass die hilfeberechtigte Person von der/dem Leistungserbringenden eine konkrete Hilfe bekommt, die die/der Leistungserbringende selbst ausführt.

 

Rechtliche Grundlagen:

Die Anspruchsgrundlagen für die Leistungen der Eingliederungshilfe liegen in §§ 99 SGB IX ff. bzw. § 35a SGB VIII begründet. Die Leistungen der Eingliederungshilfe können im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses durch die Berechtigten grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, wenn die/der ausgewählte Leistungserbringer*in über eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach den §§ 123 ff. SGB IX bzw. §§ 77 ff. SGB VIII mit der Stadt Leverkusen als Kostenträgerin verfügt. Außerdem haben Eltern, Kinder/Jugendliche und junge Volljährige ein Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII bzw. § 104 SGB IX, welches besagt, dass sie unter den verfügbaren Leistungserbringenden, mit denen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen bestehen, ein Angebot wählen können, das ihren Werte- und Erziehungsvorstellungen am ehesten entspricht.

 

Begründung der Notwendigkeit der Anpassung des Verfahrens:

Die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen erfordern eine Anpassung des Verfahrens. Im Zusammenhang mit der Überführung ins SGB IX wurde das Vertragsrecht der Eingliederungshilfe in den §§ 123 ff. SGB IX sowie im Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX NRW (Nordrhein-Westfalen) mit Anlage Schulbegleitung neu geregelt. Die Leistungsvereinbarung regelt dabei die Leistung der Anbietenden hinsichtlich der Zielgruppe, der Art und des Umfangs der zu erbringenden Leistung und der Qualität, personeller und sächlicher Ausstattung etc. Die Vergütungsvereinbarung regelt den Kostensatz, der für die Leistung zu erbringen ist. Die Vereinbarungen zu den Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII richten sich nach den §§ 77 ff. SGB VIII. Durch die dargelegten Gesetzesänderungen entsprechen die bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nicht mehr der geltenden Rechtslage; daher sind die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zum Gegenstand der Eingliederungshilfen im FB 50 entsprechend der gesetzlichen Vorgaben anzupassen.

 

In Anbetracht des Wunsch- und Wahlrechts der Hilfeberechtigten ist es durchaus sinnvoll, Verträge mit einer Vielzahl von Leistungserbringenden mit unterschiedlichem Hintergrund in der Stadt Leverkusen zu unterhalten, damit ein ausreichendes Angebot zur Wahrung des Wahlrechts gewährleistet ist. Die flächendeckende Verwendung von Verträgen mit einem Vergütungsmodell nach Fachleistungsstunden sorgt für ein breites Angebot, während der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung für sich alleine noch keine Zahlungsverpflichtung darstellt. Verträge, die eine Vergütung mittels Pauschalbeträgen vorsehen und nicht die tatsächlich geleisteten Hilfen vergüten, widersprechen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und sind daher unzulässig. Darüber hinaus ist es im Sinne der Handlungsfähigkeit geboten, die Beschlusswege gegenüber einer tendenziell steigenden Anzahl von Verträgen, die abgeschlossen und angepasst werden müssen, möglichst effizient zu gestalten. Daher soll das Verfahren künftig wie folgt umgesetzt werden.

 

Zukünftiges Verfahren:

Nach der Antragstellung auf eine Inklusionshilfe zum Schulbesuch erfolgt zunächst eine Zuständigkeitsklärung. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten von SGB VIII und SGB IX erfolgt anhand der vorliegenden Diagnosen. Unklare Fälle werden in einer monatlichen Clearingrunde unter Beteiligung der Fachbereiche Schulen (FB 40), Soziales (FB 50), Kinder und Jugend (FB 51) und Medizinischer Dienst (FB 53) besprochen. Anschließend wird anhand der Stellungnahmen und Berichte von Eltern, Schule und FB 53 sowie einem Gespräch in der Schule der Bedarf in Form von Qualität und Umfang der Inklusionshilfe und die Leistungsziele individuell festgelegt. Sie bilden die Grundlagen für den Leistungsbescheid. Zur Bedarfsdeckung kann durch die berechtigten Personen eine/ein Leistungsanbietende*r in Anspruch genommen werden, die/der über eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung verfügt.

 

Das Verfahren zum Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zur Gewährung von Eingliederungshilfen wird einheitlich durch den Landesrahmenvertrag und die Verwendung der Vertragsmuster geregelt. Der Landesrahmenvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag auf Landesebene. Darin werden die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und der Qualität definiert und festgelegt, nach welchem Verfahren die Leistungs- und Vergütungsverträge abgeschlossen werden. Letzteres ist im Punkt A.2 des Landesrahmenvertrags NRW (siehe Anlage 3) geregelt. Die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen bauen auf den Landesrahmenverträgen auf, gestalten die Beziehung zwischen Träger*innen der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringenden konkret aus und legen Personal, Ausstattung, Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen fest.

 

Verwendung von Musterverträgen:

Für alle zukünftigen Vereinbarungen des FB 50 werden entsprechend der §§ 123 ff. SGB IX mit allen in Leverkusen tätigen Leistungsanbietenden Vereinbarungen anhand der Muster der gemeinsamen Kommission zum Landesrahmenvertrag NRW nach § 131 SGB IX abgeschlossen. Die Muster sind in den Anlagen 1 und 2 beigefügt. Die Muster dienen als Grundgerüst für die zukünftige Vertragsgestaltung der Stadt Leverkusen mit den Anbietenden der Leistungen der Eingliederungshilfe im Bereich der Inklusionshilfen.

 

Die Leistungsvereinbarung bietet inhaltliche und individuelle leistungsanbieterunabhängige Gestaltungsmöglichkeiten. Die Vereinbarung orientiert sich außerdem am Landesrahmenvertrag NRW (siehe Anlage 3), womit Umfang, Dokumentation und Qualität der zu erbringenden Leistungen bedürfnisgerecht, transparent und standardisiert erfolgen können. In der Anlage zu den Rahmenleistungsbeschreibungen werden diese Punkte bezüglich der Schulbegleitung noch weiter konkretisiert (siehe Anlage 4). Die Vergütungsvereinbarung bietet hinsichtlich der Vergütungsmodalitäten die Möglichkeit, Regelungen genauer zu definieren und detaillierter darzustellen oder Ergänzungen vorzunehmen. Die Vergütung wird in Fachleistungsstunden von Nicht-Fachkräften und Fachkräften definiert.

 

Die Laufzeit der Vereinbarungen beträgt ein Schuljahr. Der Vertragsbeginn ist der 01.08. des jeweiligen Jahres. Der Vertrag endet mit dem 31.07. des Folgejahres und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern die Vereinbarung nicht gekündigt wird. Die Laufzeit von einem Jahr wirkt unterjährigen Kostenverhandlungen entgegen und entspricht dem üblichen Standard der Vergütungsverträge. Die/der Träger*in kann Personalkostensteigerungen, beispielsweise durch Tariferhöhungen, zum Ende der Laufzeit für die kommende Laufzeit geltend machen. Nach der Verhandlung eines angepassten Leistungssatzes wird die Vergütungsvereinbarung entsprechend durch eine Zusatzvereinbarung geändert.

 

Leistungsberechtigte können ihr Wahlrecht bei der Beauftragung ungehindert in Anspruch nehmen. Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen greift der mit der/dem jeweiligen Leistungserbringer*in vereinbarte Stundensatz. Darüber hinaus entsteht keine Beauftragungsverpflichtung durch die Vereinbarung. Sowohl die Leistungs- als auch die Vergütungsvereinbarung sind mit einer Frist von sechs Monaten zum Schuljahresende kündbar. Die Vereinbarungsmuster sollen bis zu einer möglichen rechtlichen Änderung unverändert genutzt werden. Eine erneute Beteiligung des Rates der Stadt Leverkusen ist daher im Rahmen der Erhöhungen der Kostensätze, z. B. durch Personalkostensteigerungen sowie bei Abschlüssen mit neuen Träger*innen, nicht erforderlich. Im Falle einer Erhöhung der Kostensätze kann die bestehende Vergütungsvereinbarung mithilfe einer Zusatzvereinbarung kurzfristig und punktgenau angepasst werden.

 

Die Zeichnung der Vereinbarungen erfolgt durch die jeweilige Fachbereichsleitung. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit der Vergütungsvereinbarung lediglich die Kostensätze je Fachleistungsstunde geregelt werden. Hieraus erwächst keine beidseitige Verpflichtung zur Beauftragung und damit auch keine direkte finanzielle Verpflichtung der Stadt Leverkusen gegenüber der/dem Anbieter*in. Zur Einordnung des finanziellen Volumens können die Kosten für die Jahre 2023 und 2024 herangezogen werden. Aktuell bieten zwölf verschiedene Leistungserbringende Inklusionshilfen nach dem SGB IX für Kinder aus Leverkusen an. Bei den Inklusionshilfen haben sich im vergangenen Schuljahr 2023/2024 Gesamtkosten in Höhe von rund 6.230.145,00 € (Anlage 5) ergeben.

 

Die Beträge für die Eingliederungshilfen sind bereits in der mittelfristigen Haushaltsplanung berücksichtigt. Die Beträge, die im Laufe eines Schuljahres an die individuellen Träger*innen ausbezahlt werden, lassen sich jedoch nicht abschätzen. Das finanzielle Volumen für die Inklusionshilfen ergibt sich nicht durch die Verträge an sich, sondern durch die nach individuellen Bedarfen gewährten Bescheide an die Leistungsberechtigten. Diese ergeben sich nach umfänglicher Ermittlung der individuellen Bedarfe. Die Bedarfe lassen sich im Vorfeld nur grob abschätzen. Wie bereits dargelegt, haben die Leistungsberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht im Hinblick auf die Leistungserbringenden. Insofern bestehen vonseiten der Stadt Leverkusen (als zuständige öffentliche Leistungs- und Kostenträgerin) nur bedingte Steuerungsmöglichkeiten. Die Verwaltung verhandelt lediglich Stundensätze mit den Leistungserbringenden für den Fall der Beauftragung.

 

Die Verträge stellen lediglich den rechtlichen Rahmen dar und bieten die Möglichkeit, das Wahlrecht durch die Leistungsberechtigten vollumfänglich zu nutzen. Die Verwaltung übt keine Steuerung bei der Wahl der Leistungserbringer*innen aus. Die Eingliederungshilfen sind individuelle Bedarfe von Leistungsberechtigten. Die Höhen der Leistungen werden im Einzelfall durch Bescheide geregelt. Eine Bezifferung einzelner Vereinbarungen mit den Leistungserbringenden ist nicht möglich, da die Stadt Leverkusen als Trägerin lediglich den Rahmen schafft, das tatsächliche finanzielle Volumen der Eingliederungshilfen (aber in Abhängigkeit der individuell ermittelten Bedarfslage und Präferenzen) in Bezug auf die Leistungserbringenden zu bestimmen.

 

Berichtswesen und Controlling:

Das Berichtswesen erfolgt mittels eines Jahresberichts. Dieser Bericht wird dem Rat der Stadt Leverkusen zur Kenntnisnahme vorgelegt. Der Bericht beinhaltet die Anzahl der Kinder mit Inklusionshilfe (Zahlfälle), die Anzahl der Anträge im Bereich der Eingliederungshilfen im Sinne des SGB IX insgesamt, das Finanzvolumen im Bereich der Schulbegleitungen innerhalb eines Schuljahres insgesamt sowie eine Auflistung aller in Leverkusen tätigen Leistungserbringenden, mit denen Vereinbarungen anhand der Muster der gemeinsamen Kommission zum Landesrahmenvertrag NRW nach § 131 SGB IX abgeschlossen wurden. Der FB 50 hält die spezifischen Daten der einzelnen Leistungserbringenden während des Schuljahres nach und bereitet diese als Gesamtbericht auf. Der Jahresbericht wird nach dem Ende eines Schuljahres (31.07. des jeweiligen Jahres) im IV. Quartal des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt.

 

Durch die Verwendung der aktualisierten Musterverträge wird den geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen entsprochen. Eine Abrechnung der Leistungserbringenden erfolgt auf der Basis der erbrachten Fachleistungsstunden. Die Vereinbarungen sind an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Die Vergütungsvereinbarungen werden gemäß den Musterverträgen neu vereinbart. Wegen der Notwendigkeit der Änderung des Verfahrens und der damit einhergehenden Nutzung der Musterverträge, bittet die Verwaltung um Zustimmung.

 


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt: 051501 Sachkonto: 533100

Aufwendungen für die Maßnahme: Haushaltsjahr 2025: voraussichtl.

7.244.000 €

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Für das Schuljahr 2023/2024 betrug das Finanzvolumen für die Rahmenvereinbarungen mit den Anbietenden insgesamt ca. 6,2 Mio. € (siehe Anlage 5 der Vorlage). Der Haushaltsansatz für die Jahre 2025 und 2026 beträgt 7.244.000 € bzw. 7.316.000 €. Der Mittelabfluss ist abhängig von der tatsächlichen Beanspruchung der Leistung und kann erst nach Ablauf eines Schuljahres konkret beziffert und im Rahmen des Berichtswesens dargestellt werden.        

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 


Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Um eine Beratung bzw. Beschlussfassung noch im laufenden Turnus zu ermöglichen, bringt die Verwaltung die nunmehr final fertiggestellte Vorlage zum Nachtragstermin ein.