Betreff
Änderung der allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrs-Pauschale nach § 11a Absatz 2 Satz 6 ÖPNV NRW
Vorlage
1561/2012
Aktenzeichen
661-li
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Anlage 1 der allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale der Stadt Leverkusen zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 25.07.2011 wird entsprechend der beigefügten Anlage geändert.

 

gezeichnet:

 

Häusler

(gleichzeitig i. V. des Oberbürgermeisters)

 

Begründung:

 

Seit dem 01.01.2011 leitet die Stadt Leverkusen die Ausbildungsverkehrspauschale des Landes nach § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Ausbildungsverkehr auf Grundlage der allgemeinen Vorschrift der Stadt Leverkusen zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 25.07.2011 an die Verkehrsunternehmen weiter.

 

Eine Voraussetzung für den Erhalt der Mittel besteht darin, dass die Verkehrsunternehmen ab dem 01.08.2012 bei den Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr eine Mindest-Ermäßigung von mehr als 20 % gegenüber entsprechenden allgemeinen Zeitfahrausweisen einräumen. Nutzungsunterschiede müssen durch zusätzliche Ermäßigungen ausgeglichen werden. Zur Bewertung der Nutzungsunterschiede wurde die Anlage 1 zur allgemeinen Vorschrift der Stadt Leverkusen zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 25.07.2011 erstellt.

 

In den weiteren Abstimmungen mit dem VRS zur Anpassung der Tarife auf die Mindest-Ermäßigung wurde seitens der Rechtsberatung beim Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfallen bzgl. der Bewertung der Nutzungsunterschiede angefragt. Dieses gab an, dass eine Absenkung des Prozentsatzes lediglich maximal 2 Prozentpunkte betragen darf.

 

Aufgrund dessen wurde die Anlage 1 von der Rechtsberatung entsprechend überarbeitet und ist nun auszutauschen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1561/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Wasserfuhr / 661 / 6691, Frau Lingg / 661 / 6681

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle PN 1210

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Die Finanzierung erfolgt zu 100 % aus zweckgebundenen Landeszuweisungen

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

keine

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)