Beschlussentwurf:
Die Anlage 1 der allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale der Stadt Leverkusen zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 25.07.2011 wird entsprechend der beigefügten Anlage geändert.
gezeichnet:
Häusler
(gleichzeitig i. V. des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Seit dem 01.01.2011 leitet die Stadt Leverkusen die Ausbildungsverkehrspauschale des Landes nach § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Ausbildungsverkehr auf Grundlage der allgemeinen Vorschrift der Stadt Leverkusen zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 25.07.2011 an die Verkehrsunternehmen weiter.
Eine Voraussetzung für den Erhalt der Mittel besteht darin, dass die Verkehrsunternehmen ab dem 01.08.2012 bei den Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr eine Mindest-Ermäßigung von mehr als 20 % gegenüber entsprechenden allgemeinen Zeitfahrausweisen einräumen. Nutzungsunterschiede müssen durch zusätzliche Ermäßigungen ausgeglichen werden. Zur Bewertung der Nutzungsunterschiede wurde die Anlage 1 zur allgemeinen Vorschrift der Stadt Leverkusen zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 25.07.2011 erstellt.
In den weiteren Abstimmungen mit dem VRS zur Anpassung der Tarife auf die Mindest-Ermäßigung wurde seitens der Rechtsberatung beim Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfallen bzgl. der Bewertung der Nutzungsunterschiede angefragt. Dieses gab an, dass eine Absenkung des Prozentsatzes lediglich maximal 2 Prozentpunkte betragen darf.
Aufgrund dessen wurde die Anlage 1 von der Rechtsberatung entsprechend überarbeitet und ist nun auszutauschen.
Schnellübersicht über die
finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1561/2012
Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich
/ Telefon: Frau Wasserfuhr / 661 / 6691, Frau Lingg / 661 / 6681
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/
Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Finanzstelle PN 1210
B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Die Finanzierung erfolgt zu 100 % aus zweckgebundenen Landeszuweisungen
C) Finanzielle
Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung
zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)