Betreff
Erteilung von Weisungen nach § 113 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- Anteilserwerb an der RNR Fachärzte Leverkusen Medizinische Versorgungszentren GmbH
Vorlage
1588/2012
Aktenzeichen
201-01-06-01-va
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.   Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt nach § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertretern der Stadt Leverkusen in den Gremien der Klinikum Leverkusen gGmbH (Klinikum) die Weisung,

 

      a)   dem Erwerb von 50% der Anteile an der

 

                                                                                                                       RNR Fachärzte Leverkusen Medizinische Versorgungszentren GmbH (Fachärzte MVZ)

 

                                          im Wege einer Erhöhung des Stammkapitals von 25.000 € um 25.000 € auf 50.000 € auf Grundlage des als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrages,

 

      b)  der Erhöhung der Kapitalrücklage und damit des Eigenkapitals der Gesellschaft im Wege einer Sacheinlage von ambulanten Fachbereichen durch das Klinikum zu einem Verkehrswert von 133.000 € und  einem Barausgleich in Höhe von 22.000 € auf Grund eines entsprechenden Wertunterschieds zwischen den von dem derzeitigen Alleingesellschafter und künftigen Mitgesellschafter RNR Servimed GmbH bereits eingebrachten Arztpraxen zu einem Verkehrswert von 155.000 €,

 

      vorbehaltlich der Genehmigung der Bezirksregierung zuzustimmen.

      Soweit formelle Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den materiellen Gehalt nicht berühren, insbesondere auf Veranlassung der Bezirksregierung oder des Notars erforderlich werden, bedarf es keiner erneuten Weisung.

 

2.   Das Klinikum ist nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Fachärzte MVZ berechtigt, zukünftig Geschäftsanteile an der Fachärzte MVZ zusammen mit der RNR Servimed GmbH zu gleichen Teilen an weitere Ärzte, die ihre Arztpraxen in die Fachärzte MVZ einbringen, zu veräußern. Hierzu ist eine Zustimmung des Aufsichtsrats des Klinikums erforderlich. Der Rat der Stadt ermächtigt die städtischen Vertreter im Aufsichtsrat des Klinikums zuzustimmen, soweit dadurch die Beteiligungsquote des Klinikums an der Fachärzte MVZ von 26% nicht unterschritten wird.  

 

3.      Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten.

 

4.      Der Rat der Stadt Leverkusen schlägt der Gesellschafterversammlung der Klinikum Leverkusen gGmbH die Entsendung folgender Vertreter in die Gesellschafterversammlung der Fachärzte MVZ nach § 113 Abs. 2 GO NRW  i.  V. m. § 10 des Gesellschaftsvertrages vor:

 

1.      Herrn Hans-Peter Zimmermann

2.      _________________________

3.      _________________________

      Mitglied Nr. 1 ist ein Vorschlag der Verwaltung (siehe Punkt 4 der Begründung)

     

      Als Mitglied lfd. Nr.  3 kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.

 

 

 

gezeichnet:

 

 

 

Buchhorn                               Häusler

 

Begründung:

 

1.    Ausgangslage

Der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung der Klinikum Leverkusen gGmbH haben in ihrer Sitzung am 14.03.2012 über den Erwerb von 50% der Anteile an der Fachärzte MVZ beraten.

 

1.1  Zielsetzung

Ziel und Auftrag der Klinikum Leverkusen gGmbH ist die Gewährleistung eines umfassenden medizinischen bzw. pflegerischen Leistungsangebotes zur gesundheitlichen Versorgung der Leverkusener Bevölkerung. In Bezug auf die Beteiligung an der RNR MVZ ist es Ziel, das Angebot des Gesundheitsparks in den Fachrichtungen Onkologie, Neurologie und Orthopädie/Chirurgie zu erweitern und zu komplettieren.

 

Mit der Aufnahme der ambulanten onkologischen Fachbereiche in ein gemeinsames Fachärzte MVZ wäre die komplette fachärztliche Leistung für Leverkusen (ambulant und stationär) in der Einflusssphäre des Klinikums angesiedelt. Damit können für die Patienten einheitliche und durchgängige medizinische Konzepte in den häufig zwischen stationär und ambulant wechselnden Behandlungsphasen realisiert werden. Insbesondere die zukünftig nach dem neuen Versorgungsstrukturgesetz notwendigen Vereinbarungen zwischen dem stationären und ambulanten Leistungsbereich als Voraussetzung für die medizinische Versorgung gemäß § 116 b Sozialgesetzbuch V (SGB V) dürften durch den Gesellschaftsvertrag erfüllt sein.

 

Die Nähe der Neurologensitze zum Klinikum begünstigt den Aufbau medizinisch sinnvoller und wirtschaftlich tragfähiger Kooperationsobjekte insbesondere mit dem Zentrum für Neurologie des Klinikums. Hierbei wird zu beachten sein, dass eine solche Konstellation als Kristallisationspunkt für Konzeptentwicklungen zu sehen ist und insbesondere die Einbeziehung der niedergelassenen Neurologen und Hausärzte zur Folge haben soll.

 

Eine weitere fachärztlich ambulante Erweiterung ist für den Bereich der Orthopädie vorgesehen. Die bisher im Klinikum erbrachten ambulanten Leistungen werden in die Sphäre des Fachärzte MVZ verlagert, also werden ambulante Leistungen auch im ambulanten Rahmen erbracht. Gleichzeitig ist so natürlich auch die Sicherung von Patientenflüssen zum Klinikum begünstigt.

 

Nach alldem kommt die Beteiligung an der Fachärzte MVZ unmittelbar dem Wohle der Einwohner der Stadt Leverkusen zugute, indem die Gesundheitsversorgung in den genannten Fachrichtungen komplettiert und erweitert wird. Eine reine Gewinnerzielungsabsicht steht nicht im Vordergrund. Die Beschränkung der Gründungsberechtigung eines MVZ auf Vertragsärzte, zugelassene Krankenhäuser und gemeinnützige Träger durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung soll gerade der bisherigen Gefahr und Entwicklung, dass medizinische Entscheidungen von Kapitalinteressen beeinflusst werden, entgegenwirken. Die Gründungsberechtigung wird dadurch auf Leistungserbringer konzentriert, die bisher den Großteil der ambulanten und stationären ärztlichen Versorgung der Versicherten geleistet haben. Das ist im Fall der Klinikum Leverkusen gGmbH unzweifelhaft der Fall, da das Klinikum derzeit stationäre, teilstationäre und ambulante Leistungen im Bereich der Onkologie und Neurologie im Rahmen des § 116 b SGB V und im Bereich der Orthopädie/Chirurgie im Rahmen einer Ermächtigung anbietet.

 

Aus dem Vorgenannten ergibt sich das wichtige Interesse des Klinikums, das insbesondere in der langfristigen Sicherung des stationären Versorgungsanteils liegt. Der Umsetzungserfolg ist unter Berücksichtigung der vorhandenen Strukturen im Gesundheitssektor zurzeit faktisch nur durch Kooperationen, abgesichert  in Rechtsformen des privaten Rechts, darstellbar.

 

1.2  Überlegungen zum  Anteilserwerb

Mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 15.07.2011 hat die RNR Servimed GmbH - eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe „Radiologisches Netzwerk Rheinland“ - mit dem Sitz in Leverkusen, Geschäftsanschrift: Humboldtstraße 34, 51379 Leverkusen-Opladen, die Fachärzte MVZ mit dem Sitz in Leverkusen und einem Stammkapital von 25.000 € gegründet. Die entsprechende Stammeinlage wurde von der RNR Servimed GmbH übernommen. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb von medizinischen Versorgungszentren i. S. d. § 95 Abs. 1 SGB V.

Es ist beabsichtigt, dass die Klinikum Leverkusen gGmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Leverkusen ist, einen Geschäftsanteil an der Fachärzte MVZ in Höhe von 50% im Wege einer Erhöhung des Stammkapitals von 25.000 € um 25.000 € auf 50.000 € erwirbt.

Daran zeitlich anschließend erfolgt eine Erhöhung der Kapitalrücklage bei der Fachärzte MVZ im Wege einer Sacheinlage von ambulanten Fachbereichen durch das Klinikum zu einem Verkehrswert von 133.000 € und  einem Barausgleich in Höhe von 22.000 €, um den Wertunterschied zwischen den von dem derzeitigen Alleingesellschafter und künftigen Mitgesellschafter RNR Servimed GmbH bereits eingebrachten Arztpraxen, deren Verkehrswert sich auf 155.000 € beläuft, auszugleichen.  Die dazu notwendigen Bewertungen wurden von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gerhold und Partner, Langenfeld, durchgeführt.

 

1.3  Geschäftsführung

Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fachärzte MVZ hat die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer. Derzeitiger alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft ist Herr Winfried Leßmann. Derzeit ist vorgesehen, zwei weitere Geschäftsführer aus dem Einflussbereich des Klinikums zu bestellen. Vorschlagsrechte für deren Bestellung, die gesellschaftsinternen Stellung in der Gesellschaft, und deren Entscheidungskompetenzen werden durch eine zusätzliche Vereinbarung im Sinne einer Geschäftsordnung geregelt werden.

 

2.    Einbringung weiterer Kassenarztsitze    

       Im weiteren Verlauf der Gesellschaft ist geplant, dass weitere Ärzte ihre Arztpraxen der Gesellschaft zum Kauf anbieten, die diese Praxen auch kauft. Das Klinikum sowie die RNR Servimed GmbH sollen sodann von ihrer 50%-Beteiligung an der Fachärzte MVZ zu gleichen Teilen maximal 24 % an die ihre Arztpraxen einbringenden Ärzte verkaufen, so dass das Klinikum und die RNR Servimed GmbH mit jeweils mindestens 26 % an der Fachärzte MVZ GmbH beteiligt bleiben.  

 

3.   Anzeigeverfahren         

       Die Bezirksregierung hat mit Schreiben vom 08.02.2012 dem der Ratsentscheidung vorangegangen Schriftverkehr über den beabsichtigten Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an der Fachärzte MVZ über das Klinikum  der Stadt Leverkusen bezüglich einer grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit - im Vorgriff auf das Anzeigeverfahren gemäß § 115 GO NRW -  dem Grunde nach positiv beschieden.

 

4.    Besetzung der Organe

Die Regelung zur Besetzung der Gesellschafterversammlung der Fachärzte MVZ ergibt sich aus § 10 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages. Danach entsendet die Klinikum Leverkusen gGmbH drei Vertreter auf Vorschlag des Rates der Stadt Leverkusen, die einheitlich abstimmen.

Der Gesellschafterversammlung sollte der Geschäftsführer der Klinikum Leverkusen gGmbH angehören, damit die Interessensvertretung des Klinikums – vertreten durch den Geschäftsführer - und Fachärzte MVZ unmittelbar gewahrt und gesellschaftsrechtlich dokumentiert bzw. abgesichert ist.  

Als Mitglied lfd. Nr. 3 kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.

Die Mitglieder in der Gesellschafterversammlung werden mit der Maßgabe entsandt, dass bereits zwei der vorgenannten Mitglieder zur einheitlichen Vertretung der Stadt Leverkusen berechtigt sind (§ 10 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages).

 

Die Geschäftsführung des Klinikums und ggf. deren Berater stehen in der Sitzung des Finanzausschusses für weitergehende Fragen zur Verfügung.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1588/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:

Herr Vaßen, Fachbereich Finanzen/Beteiligungen,  02171/406-2040

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

keine

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

keine

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

keine

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

Begründung der einfachen/besonderen Dringlichkeit

 

Die abschließende Abstimmung der Vorlage erfolgte in der 15. KW. Damit die Umsetzung des Beteiligungserwerbs und der Erhöhung der Kapitalrücklage bis zur Sommerpause abgeschlossen werden kann, ist eine Beschlussfassung in der Sitzung des Rates am 14.05.2012 erforderlich.