Betreff
Rettungsdienst
- Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Köln zu Spezialtransporten
Vorlage
1762/2012
Aktenzeichen
370-68-12-htz
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat ermächtigt den Oberbürgermeister, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Köln über Spezialtransporte im Rettungsdienst abzuschließen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                                                  Stein

 

Begründung:

 

Die Stadt Leverkusen hat nach § 6 des Rettungsgesetzes NRW die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und im Krankentransport sicherzustellen. Hierfür wird der Rettungsdienst der Feuerwehr nach den Maßgaben des Rettungsdienstbedarfsplans betrieben.

 

Die Rettungsdienste dürfen grundsätzlich nur die Transporte mit dem Ausgangsort der eigenen örtlichen Zuständigkeit durchführen. Bei einem Transportbeginn außerhalb der Zuständigkeit darf dies nur nach Genehmigung durch den zuständigen Träger erfolgen. Eine Abrechnung der Transporte mit einer örtlich nicht zuständigen Gebührensatzung ist nicht zulässig. Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit mit der Stadt Köln ist eine öffentlich rechtliche Vereinbarung über diese Transporte zu schließen. Der Vertrag tritt mit der Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung in Kraft.

 

Intensivtransporte

Der Rettungsdienst Leverkusen kann mit den vorhandenen Fahrzeugen und Geräten Intensivtransporte mit und ohne Arzt bis zu einer gewissen medizinischen Schwelle durchführen. Sind weitere Maßnahmen bei einem Transport erforderlich, wird dafür ein Spezialfahrzeug der Feuerwehr Köln mit speziell ausgebildeten und eingewiesenen Rettungsassistenten, Intensivpflegekräften und Notärzten angefordert. Die Stadt Köln rechnet diese Transporte selbst ab.

 

Schwergewichtigentransporte

Die Fahrzeuge und Geräte des Rettungsdienstes Leverkusen sind für Patienten bis zu 160 Kilogramm ausgelegt. In seltenen Fällen sind aber Patienten mit höheren Körpergewichten zu versorgen.

 

Der Rettungsdienst der Stadt Köln hat sichergestellt, dass jederzeit ein Notarzt mit besonderen Erfahrungen in der Behandlung von schwergewichtigen Patienten zur Verfügung steht. Gleichfalls unterhält die Stadt Köln einen Rettungswagen der für den Transport von Patienten über 160 Kilogramm ausgestattet ist.

 

Im Einsatzfall wird die Leitstelle der Feuerwehr Leverkusen den Schwerlast- Rettungswagen in Köln anfordern. Der Rettungswagen mit der Besatzung, sowie der Notarzt würden den Einsatzort in Leverkusen anfahren und die Versorgung und den Transport des Patienten vornehmen. Die Feuerwehr Leverkusen kann einen eigenen Notarzt und weiteres Unterstützungspersonal aus dem Brandschutz für Tragehilfen, technische Hilfeleistungen usw. zur Einsatzstelle entsenden. Die Feuerwehr Köln rechnet den Einsatz nach der Kölner Gebührensatzung ab, die Feuerwehr Leverkusen kann die Unterstützungsleistungen nach der Gebührensatzung der Feuerwehr abrechnen.

 

Infektionstransporte

Für hochinfektiöse Transporte hält die Feuerwehr Köln einen besonderen Rettungswagen in Bereitschaft. Er verfügt über eine Ausstattung die sicherstellt, dass auch die Umgebung des Rettungswagens und ggf. Passanten nicht kontaminiert werden. In Bedarfsfall wird dieses Fahrzeug angefordert, der Transport unter Arztbegleitung durchgeführt und von der Stadt Köln abgerechnet.

 

Inkubatortransporte

Vom Klinikum Leverkusen werden zwei Inkubatoren vorgehalten, die den Transport von medizinisch kritischen Säuglingen ermöglichen. Diese Inkubatoren werden vom Klinikum unterhalten und sind technisch auf die Rettungswagen der Feuerwehr Leverkusen abgestimmt. Im Einsatzfall fährt ein Rettungswagen der Feuerwehr zum Klinikum, nimmt dort einen Kinderarzt und eine Kinderkrankenschwester sowie einen Inkubator auf, fährt ein auswärtiges Krankenhaus an und transportiert das Kind zum Klinikum Leverkusen. Kinderarzt und Schwester können somit bereits in der abgebenden Klinik die Versorgung des Kindes in Rücksprache mit den bis dahin behandelnden Ärzten übernehmen.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1762/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Holtzschneider / Feuerwehr / 7505-370

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Abschluss einer Vereinbarung mit der Stadt Köln zu Spezialtransporten im Rettungsdienst

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Keine Kostenauswirkung

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Keine Kostenauswirkung

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Keine Kostenauswirkung

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Keine Kostenauswirkung