- Satzung zur 6. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 22.06.1998
Beschlussentwurf:
Die Satzung wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen.
gezeichnet:
Buchhorn Häusler
Begründung:
Die Besonderen Gebührensätze (Teil B) des Gebührentarifs zur Verwaltungs-gebührensatzung der Stadt Leverkusen sind wie folgt zu aktualisieren:
01 Oberbürgermeister, Rat und Bezirke
01.1 Abgabe des Mietspiegels für den nicht
preisgebundenen Wohnraum für das Gebiet der Stadt Leverkusen
Die Tabelle mit der Auflistung der Schutzgebühr für den Mietspiegel seit 1994 wird ergänzt für 2009. Die Höhe der Schutzgebühr bleibt unverändert.
50 Soziales und Gesundheit
50.02 - 50.2.10.13 Heime,
Heimmindestbauverordnung, Heimpersonal
Die gesamte Ziffer 50.02 bis einschließlich Unterziffer 50.2.10.13 wird ersatzlos gestrichen, weil sie nach dem Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes als Ersatz für das Heimgesetz hinfällig geworden ist.
Darüber hinaus sind in den letzten Jahren über die Position keine Erträge/Einzah-lungen mehr erzielt worden.
61. Stadtplanung und Bauaufsicht
61.3 Lichtpause einer Bebauungsplanübersicht
61.4 Lichtpause eines Bebauungsplanblattes
61.5 Auszüge aus Landschaftsplan,
Flächennutzungs- und Bebauungsplänen
61.6 Kopien der textlichen Festsetzung oder
der Begründung zum Bebauungsplan
61.7 Druckexemplar sonstiger Gutachten
61.8 Bescheinigungen und Genehmigungen
61.10 Planungsrechtliche Auskünfte, Bestätigung
über Sanierungsgebiet,
Erhaltungsgebiet o.ä.
Es erfolgt eine Erweiterung des Angebotes als digitale Version (pdf-Dokument). Darüber hinaus wurden die Gebühren erhöht.
66. Tiefbau
66.1 Ausstellung von Bescheinigungen über das
Bestehen einer Erschließungsbeitragspflicht nach den Vorschriften der
§§ 127 ff BauGB
66.2 Ausstellung von Bescheinigungen über das
Bestehen einer Erschließungsbeitragspflicht nach den Vorschriften der
§§ 127 ff BauGB
mit erheblichem Aufwand
Die Gebühren der o.g. Tarifstellen für die Ausstellung der Bescheinigungen wurden unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zeitaufwandes und eines Verrechnungssatzes von 50 €/Stunde neu berechnet und erhöht.
Finanzielle
Auswirkungen:
Zu 01.1
Da sich die Höhe der Schutzgebühr
nicht verändert, werden weder Mehr- noch
Mindereinnahmen erwartet.
Zu 50.2 - 50.2.10.13
Finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Zu
61.3 - 61.8 und 61.10
Die Änderungen der Gebührensatzung beziehen sich auf relativ wenig Fälle, so dass weder mit Mehr- noch mit Mindereinnahmen zu rechnen ist.
Zu
66.1 und 66.2
In den meisten Fällen werden einfache Bescheinigungen ausgestellt. Die geplante Erhöhung der Gebühr auf 35 € entspricht ca. 16 %. Bei vergleichbarer Inanspruchnahme ist davon auszugehen, dass sich die Einnahmen aus den Gebühren bei diesen Positionen um 16 % erhöhen.