Beschlussentwurf:

 

Der beabsichtigten Einrichtung von zwei integrativen Lerngruppen an der Gesamtschule Schlebusch und einer integrativen Lerngruppe an der Gesamtschule Käthe-Kollwitz-Schule wird gemäß § 20 Abs. 8 Schulgesetz NRW zugestimmt

 

gezeichnet:

Buchhorn                                                                                          Adomat

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 07.01.2013 beantragt die Gesamtschule Schlebusch die Einrichtung von zwei integrativen Lerngruppen. Diese integrativen Lerngruppen sollen jeweils mit bis zu sechs Schülerinnen und Schülern mit den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung gebildet werden, die mit anderen Schülerinnen und Schülern zusammen in einer Klasse unterrichtet werden. Die Schülerinnen und Schüler werden zieldifferent unterrichtet. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln wird schnellstmöglich nachgereicht.

 

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Elternwünsche zur inklusiven Beschulung soll parallel an der Gesamtschule Käthe-Kollwitz-Schule eine weitere integrative Lerngruppe eingerichtet werden (s. Antrag der Gesamtschule Käthe-Kollwitz-Schule vom 05.10.2012 und zustimmende Stellungnahme der Bezirksregierung Köln v. 04.12.2013).

 

Gemäß § 20 Abs. 8 Schulgesetz kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I integrative Lerngruppen einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist.

 

Voraussetzung für die Einrichtung ist die Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien für die zieldifferente Förderung seitens des Schulträgers (sächliche Ausstattung). Weitere Voraussetzungen hinsichtlich der räumlichen und sächlichen Ausstattung sind nicht erforderlich. Unterrichtsmaterialien können aus den bereitstehenden Haushaltsmitteln bezahlt werden. Zusätzliche Kosten sind für den Schulträger nicht zu erwarten. Die Einrichtung der integrativen Lerngruppe erfolgt somit haushaltsneutral.

 

Unter Berücksichtigung der beabsichtigten integrativen Lerngruppen und der dadurch verringerten Aufnahmekapazität kann nach Abschluss des diesjährigen Aufnahmeverfahrens 98 Leverkusener Schülerinnen und Schülern kein Platz an einer Gesamtschule angeboten werden. Die untere Grenze für die Berechtigung/Verpflichtung zur Errichtung einer Gesamtschule liegt bei 100 Schülerinnen und Schülern.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2060/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Broscheid, FB 40, 406-4010

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

 

Die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen erfolgt haushaltsneutral.

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

Die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen erfolgt haushaltsneutral.

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der besonderen Dringlichkeit:

 

Die notwendigen Entscheidungen zur Schüleraufnahme in der Sekundarstufe I erfordern eine abschließende Entscheidung in der Ratssitzung am 18.03.2013.

 

 

 

Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:

Entsprechend § 18 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch den Schulausschuss am 25.02.13 zu entscheiden, ob die verspätet zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.