Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt gem.
§ 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW als Mitglied
a) in
die Gesellschafterversammlung der AVEA GmbH & Co. KG und der AVEA
Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH:
Ratsherrn
Stefan Hebbel
b) in
den Aufsichtsrat der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL):
Ratsherrn
Thomas Eimermacher
c) in die Gesellschafterversammlung der neue bahnstadt opladen GmbH & Co. KG (nbso):
Ratsherrn
Frank Schönberger
d) in die Mitgliederversammlung des Region Köln/Bonn e.V.:
Ratsherrn
Paul Hebbel
e) in die Gesellschafterversammlung der RELOGA Holding GmbH & Co. KG und der RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH:
Ratsherrn
Stefan Hebbel
2. Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt gem.
§ 12 Abs. 4 des Sparkassenge-
setzes Nordrhein-Westfalen i. V. m. § 50
Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW als Mit-
glied in den Verwaltungsrat der Sparkasse
Leverkusen:
Ratsfrau
Irmgard von Styp-Rekowski
3. Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt nach
der Beschlussfassung zu 2. gem. § 12
Abs. 4 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen
i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs.
2 GO NRW als stellvertretendes
Mitglied in den Verwaltungsrat der Sparkasse Le-
verkusen:
Ratsherrn
Sebastian Newiadomsky
4. a) Der Rat beruft gem. § 113 Abs. 1 GO NRW folgendes Mitglied aus der Ver-
bandsversammlung des Wasserversorgungsverbandes Rhein-Wupper ab:
Ratsherrn Martin Steinkühler
b) Nach
Beschlussfassung zu 4.a) bestellt der Rat gem. § 113 Abs. 2 i. V. m.
§ 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO als
Mitglied in die Verbandsversammlung des Wasserversorgungsverbandes
Rhein-Wupper:
Ratsherrn
Sebastian Newiadomsky
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Ratsherr Klaus Hupperth ist am 28. Dezember 2012 verstorben. Daher sind
Neubesetzungen in Gremien von mehreren Unternehmen und Einrichtungen erforderlich.
Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Bestellten aus einem
Organ einer juristischen Person trifft § 50 Abs. 4 Satz 3 GO NRW die
Nachfolgeregelung dergestalt, dass der Nachfolger für die verbleibende
Restlaufzeit der Wahlperiode durch Mehrheitsbeschluss des Rates nach § 50 Abs.
2 GO NRW zu benennen ist.
zu 1. a):
Gem. § 7.1 des Gesellschaftsvertrages der AVEA GmbH & Co. KG
vertreten sechs Mitglieder den Gesellschafter Stadt Leverkusen: Der
Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen und ein vom Oberbürgermeister benannter
Dezernent sowie vier weitere gem. § 7.2 gewählte Vertreter der Stadt
Leverkusen. Die den Kommanditisten Stadt Leverkusen vertretenden Mitglieder der
Gesellschafterversammlung werden mit Ausnahme des Oberbürgermeisters der Stadt
Leverkusen und des von ihm benannten Dezernenten aus der Mitte des Rats der
Stadt Leverkusen nach den Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
gewählt.
Der Gesellschaftsvertrag der AVEA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH
trifft in § 7.2 die Aussage, dass die Mitglieder der Gesellschafterversammlung
personenidentisch mit den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung der AVEA
GmbH & Co. KG sind.
zu 1. b):
Gem. § 10.1 des Gesellschaftsvertrages der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG besteht der Aufsichtsrat aus 15 Mitgliedern, hiervon werden 5 Mitglieder von dem Gesellschafter Stadt Leverkusen entsandt.
Zu 1. c):
Gem. § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der nbso entsendet die Stadt Leverkusen als Gesellschafterin in die Gesellschafterversammlung zwei nach den Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gewählte Mitglieder.
Zu 1. d):
Gem. § 6 Abs. 2 der Satzung des Region Köln/Bonn e.V. werden die kreisfreien Städte in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt durch ihren Oberbürgermeister vertreten. Darüber hinaus erhalten sie sieben weitere Stimmrechte, welche durch bis zu sieben Vertreter wahrgenommen werden können. Diese Vertreter werden vom Rat gewählt.
Zu 1. e):
Gem. § 7.1 des Gesellschaftsvertrages der RELOGA Holding GmbH & Co.
KG vertreten sechs Mitglieder den Gesellschafter Stadt Leverkusen: Der
Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen und ein vom Oberbürgermeister benannter
Dezernent sowie vier weitere gem. § 7.2 gewählte Vertreter der Stadt
Leverkusen. Die den Kommanditisten Stadt Leverkusen vertretenden Mitglieder der
Gesellschafterversammlung werden mit Ausnahme des Oberbürgermeisters der Stadt
Leverkusen und des von ihm benannten Dezernenten von dem Rat der Stadt
Leverkusen aus der Mitte des Rates der Stadt Leverkusen nach den Vorschriften
der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gewählt.
Der Gesellschaftsvertrag der RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH
trifft in § 7.2 die Aussage, dass die Mitglieder der Gesellschafterversammlung
personenidentisch mit den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung der RELOGA
Holding GmbH & Co. KG sind.
Zu 2. und 3.:
Gem. § 12 Abs. 4 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (SpkG) wählt für den Fall, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlzeit ausscheidet, die Vertretung des Trägers auf Vorschlag derjenigen Gruppe, von der die ausgeschiedene Person vorgeschlagen worden ist, einen Nachfolger. Schlägt diese Gruppe den bisherigen Stellvertreter vor, so ist in gleicher Weise ein neuer Stellvertreter zu wählen.
Ratsfrau von Styp-Rekowski war Stellvertreterin des Verwaltungsratsmitgliedes Ratsherr Thomas Eimermacher. Aufgrund der Wahl von Ratsfrau von Styp-Rekowski zum Verwaltungsratsmitglied ist ein neuer Stellvertreter für Ratsherrn Eimermacher zu wählen.
Wählbar sind gem. § 12 Abs. 1 des SpkG sachkundige Bürger, die der Vertretung des Trägers angehören können. Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Träger vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.
Zu 4.:
Aufgrund des Schreibens der CDU-Fraktion vom 22.02.2013 ist Ratsherr Martin Steinkühler als Mitglied der Verbandsversammlung des Wasserversorgungsverbandes Rhein-Wupper abzuberufen und Ratsherr Sebastian Newiadomsky als Mitglied zu bestellen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2070/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Hohn/FB 20/2042
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
./.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
./.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
./.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
./.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
./.