- Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Der Bürger- und Umweltausschuss stimmt der dargestellten Verfahrensweise zur Erstellung des Lärmaktionsplans (Stufe 2) zum Straßenverkehr zu.
Die Verwaltung wird beauftragt, die hierfür notwendigen Schritte einzuleiten.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich der Beitrittsbeschlüsse der Bezirksvertretungen für die Stadtbezirk I, II und III.
gezeichnet:
Stein
Hintergrund/Stand der
Lärmaktionsplanung
Die Lärmbelastung
stellt heute auf europäischer und nationaler Ebene eines der größten
Umweltprobleme dar. Das gilt auch für Leverkusen als Teil des Ballungsraumes
Köln/Bonn/Ruhrgebiet mit Verkehrsachsen von europäischer Bedeutung. Das
Rhein-Ruhr-Gebiet zählt mit über elf Millionen Einwohnern und einer mittleren
Einwohnerdichte von über 500 Einwohnern je Quadratkilometer zu den am
dichtesten besiedelten Regionen in Europa. Die Europäische Union hat im Jahr
2002 eine Richtlinie zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - die
EG-Umgebungslärmrichtlinie - verabschiedet. Sie wurde 2005 im
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in nationales Recht umgesetzt.
"Umgebungslärm" im Sinne dieser Richtlinie sind belästigende oder
gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten des Menschen
verursacht werden.
Die Gemeinden sind gemäß § 47 e in Verbindung mit § 47 d BImSchG angehalten,
in zwei Stufen Lärmaktionspläne aufzustellen, die alle fünf Jahre überprüft und
bei Bedarf überarbeitet und aktualisiert werden sollen.
Die erste Umsetzungsstufe der Umgebungslärmrichtlinie wurde für
die Stadt Leverkusen mit Ratsbeschluss zum Lärmaktionsplan (LAP) vom Februar
2011 (Nr. 0708/2010) abgeschlossen.
Lärmkartierung
Die
Umgebungslärmkartierung der zweiten Stufe wurde seitens der Stadt Leverkusen
(Zuständigkeit für Straßenverkehr und Industrieanlagen) für den Ballungsraum
Leverkusen Ende 2012 abgeschlossen. Die Kartierung wurde im Umgebungslärmportal
des Landes unter http://www.umgebungslaerm.nrw.de veröffentlicht.
Die Zuständigkeit für die Kartierung des
Eisenbahnlärms liegt beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Hier wurden bisher
lediglich die Ergebnisse der Lärmkartierung der ersten Stufe für die
Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen/Jahr
(entspricht 164 Zügen pro Tag) fertiggestellt und unter http://laermkartierung.eisenbahn-bundesamt.de/
veröffentlicht.
Die Arbeiten zur Kartierung der zweiten
Stufe dauern noch an und sollen frühestens Ende des Jahres 2013 vorliegen.
Damit wird dann
die Umgebungslärmkartierung für Leverkusen zum Abschluss gebracht werden.
Lärmaktionsplan
Durch Lärmaktionspläne sollen die Kommunen die
anhand der Lärmkarten festgestellten Probleme regeln und ruhige Gebiete vor
einer Zunahme des Lärms schützen.
Auslösewerte für die Aktionsplanung sind die
Schallimmissionspegel LDEN ≥ 70 dB(A) (gemittelter
24-Stunden-Pegel mit Nacht- und Abendzuschlägen) und/oder Lnight ≥
60 dB(A) (gemittelter Nachtpegel - 22.00 bis 06.00 Uhr).
Der Lärmaktionsplan kann z.B. die folgenden
Maßnahmen beinhalten:
- Verkehrsplanerische Maßnahmen, wie Minderung bzw. Verlagerung des
Verkehrsaufkommens,
·
Bauliche Maßnahmen, wie Erneuerung des
Fahrbahnbelags oder Aufbringen von lärmarmen Fahrbahndecken,
·
Verkehrssteuernde Maßnahmen, wie
Geschwindigkeitsbeschränkungen oder zeitl. Beschränkungen des Schwerlastverkehrs,
·
Aktive Schallschutzmaßnahmen, wie Bau/Erhöhung einer
Schallschutzwand.
Hierbei sind Maßnahmen an der Quelle vorzuziehen,
die bereits die Entstehung von Lärm verhindern.
Zunächst ist die
Aufstellung eines Lärmaktionsplans zum Straßenverkehr vorgesehen.
Rechtlicher
Charakter
Liegen in einem Ballungsraum oder in der
Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken oder Großflughäfen
Lärmprobleme oder Lärmauswirkungen vor, ist ein Lärmaktionsplan durch die
Kommune aufzustellen. Es liegt allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der
Kommune, durch welche Maßnahmen sie dem Lärmproblem begegnen will. Alle
Maßnahmen sind daher im Einvernehmen mit den für deren Umsetzung zuständigen
Behörden in den LAP aufzunehmen. Die Umgebungslärmrichtlinie enthält keine
Grenzwerte, die verbindlich einzuhalten sind. Ein Rechtsanspruch der
Bevölkerung auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen besteht nicht.
Weiteres Vorgehen
Der Fachbereich Umwelt plant in diesem Jahr,
einen Gutachter mit den Arbeiten zur Erstellung des Lärmaktionsplans
Straßenverkehr zu beauftragen.
Nach Offenlage, Öffentlichkeitsbeteiligung
und Ratsbeschluss (angestrebt wird dieser bis Ende 2014) ist der
Lärmaktionsplan Leverkusen zum Straßenlärm über die Bezirksregierung Köln und
das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
(LANUV) an die EU-Kommission weiter zu melden.
Nach Vorliegen der frühestens Ende 2013
vorliegenden EBA-Lärmkartierung für den Schienenlärm plant der Fachbereich
Umwelt ein Gutachten zur Erstellung des Lärmaktionsplans Schiene zu vergeben.
Hierzu werden erneut die politischen Gremien und die Öffentlichkeit zu
beteiligen sein. Damit wird dann die zweite Umsetzungsstufe der
Umgebungslärmrichtlinie für Leverkusen abgeschlossen.
Der Lärmaktionsplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen
und erforderlichenfalls fortzuschreiben.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1700/2013
Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010
Ansprechpartner /
Fachbereich / Telefon: Georg Kimmerle/ FB 32/ 3244.
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Der Lärmaktionsplan ist eine Pflichtaufgabe gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Die Gemeinden sind gemäß § 47 e BImSchG in
Verbindung mit § 47 d BImSchG angehalten, in zwei Stufen Lärmaktionspläne
aufzustellen, die alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet und
aktualisiert werden sollen.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Planungsmittel stehen unter Innenauftrag 320002600203 – Schutz vor Lärm, Luftverunreinigungen, Gerüchen, Erschütterungen und nicht ionisierenden Strahlen – i. H. von 25.000 € in 2013 zur Verfügung
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Der Lärmaktionsplan ist ein Strategieplan ohne direkte Außenwirkung. Die
Bürger haben keinen Anspruch auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen.
Der Lärmaktionsplan muss aber künftig bei Planungen und Entscheidungen –
ähnlich wie ein informeller Rahmenplan – berücksichtigt werden. Über die
Durchführung und Finanzierung der im LAP festgelegten Maßnahmen ist jeweils
durch Einzelbeschlüsse zu entscheiden.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
s. Ausführung zu B.)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)