- Fortführung des Verfahrens zur Verlegung der Gütergleise im Bereich der neuen bahnstadt opladen
Beschlussentwurf:
1.
Der Rat beauftragt die Verwaltung, das gemäß
§ 9 des Finanzierungsvertrages vom 30.07./08.08.2012 geltende
Rücktrittsrecht nicht auszuüben.
2.
Die Stadt Leverkusen beauftragt die DB Netz AG, das
Verfahren zur Verlegung der Güterzugstrecke 2324 im Abschnitt neue bahnstadt
opladen fortzuführen und den Antrag auf Planfeststellung beim
Eisenbahnbundesamt einzureichen.
gezeichnet:
Buchhorn Häusler Stein Adomat
Begründung:
Gliederung:
1.
Bisheriger Verfahrensverlauf
2.
Ergebnis der Entwurfsplanung für die
Gütergleisverlegung Strecke 2324
3.
Prüfung der Entwurfsplanung durch die Stadt
Leverkusen und die neue bahnstadt opladen (nbso)
4.
Prüfung der Kosten durch das beauftragte Büro
Zerna, Projektdienstleister
5.
Empfehlung zum weiteren Verfahren zur
Gütergleisverlegung
6.
Zeitplan zur baulichen Realisierung der
Gütergleisverlegung
1.
Bisheriger
Verfahrensverlauf
Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner
Sitzung am 30.05.2011 zur Finanzierung der Gütergleisverlegung folgenden
Beschluss gefasst:
„Ziffer 1
Die Stadt Leverkusen schließt mit der
Deutschen Bahn (DB AG) und deren Tochterunternehmen den als Anlage 1
beigefügten „Finanzierungsvertrag zur Gütergleisverlegung“ ab. Soweit formelle
Änderungen des Vertrages, die den materiellen Gehalt nicht berühren,
insbesondere auf Veranlassung der Bezirksregierung oder des Notars erforderlich
werden, bedarf es keiner erneuten Weisung.
Ziffer 2
Der bisher einvernehmlich ermittelte Kosten-
und Förderrahmen von insgesamt 25,89 Mio. € bleibt grundsätzlich erhalten.
Ziffer 3
Das vertragliche Rücktrittsrecht seitens der
Stadt Leverkusen ist zeitlich begrenzt bis zum Zeitpunkt der einvernehmlich
abzuschließenden Entwurfsplanung (HOAI - Leistungsphase 3) inklusiv einer
3-monatigen Prüf- und Entscheidungsphase.
Ziffer 4
Das geprüfte Ergebnis der Leistungsphase 3
wird dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt.“
Zusätzlich wurde auch im Kaufvertrag für die
Westflächen vom 23.08.2012 Bezug auf das Rücktrittsrecht gemäß
Finanzierungsvertrag genommen.
Mit Datum vom 25.02.2013 legte die DB Netz AG
das Entwurfsheft (Leistungsphase 3) für die Verlegung der Gütergleisstrecke,
Strecke 2324, Variante 4, in acht Aktenordnern im ersten Prüfungsentwurf ohne
detaillierte Kostenberechnung vor. Dieses wurde ganz oder auszugsweise den
Fachbereichen zur Verfügung gestellt. Zur Klärung von Fachfragen fanden im
Vorfeld Gespräche mit den jeweiligen Gutachtern statt. Am 12.03.2013 wurde mit
Druckstand 01.03.2013 die Entwurfsplanung der neuen bahnstadt opladen GmbH (nbso
GmbH) und am 14.03.2013 dem Aufsichtsrat der nbso GmbH sowie der
Stadtverwaltung Leverkusen vorgestellt. Die vollständige und vervielfältigte
Papierdokumentation wurde am 15.03.2013 übergeben. Die darin enthaltene
Kostenberechnung hat den Druck-Stand 14.03.2013.
Gemäß Finanzierungsvertrag steht der Stadt
Leverkusen eine dreimonatige Prüf- und Entscheidungsphase zu.
Die städtischen Fachbereiche, die Technischen
Betriebe Leverkusen, die Energieversorgung Leverkusen, die nbso GmbH und der
beauftragte Projektdienstleister, das Büro Zerna, prüften die Entwurfsplanung.
Ungeachtet des
Rücktrittsrechts wird seitens der DB Netz AG zurzeit die Plangenehmigung
vorbereitet. Der Finanzierungsvertrag hat hierzu folgende Regelung festgelegt: „In
diesem Zeitraum (Anmerkung: Prüf- und Entscheidungsphase) darf die
Genehmigungsplanung gleichwohl durch die DB Netz AG vorangetrieben werden.“
Mit dieser Beschlussvorlage wird nunmehr die
Entwurfsplanung zusammengefasst vorgestellt und das Ergebnis der Prüfung
dargelegt. Den Fraktionen wird eine Gesamtfassung der Entwurfsplanung in Form
einer CD zur Verfügung gestellt.
2.
Ergebnis der
Entwurfsplanung für die Gütergleisverlegung Strecke 2324
Die DB Netz AG hat mit der Entwurfsplanung
die DB Projektbau GmbH beauftragt. Im Folgenden wird die Kurzfassung der
Entwurfsplanung widergegeben.
Beschreibung
Projekt
Die Stadt Leverkusen wird im Bereich des
Bahnhofs Opladen von zwei Eisenbahnstrecken durchquert: die Strecke 2730
(Wuppertal) - Gruiten - Köln-Mülheim und die Güterzugstrecke 2324
Duisburg-Wedau - Niederlahnstein. Die Strecken verlaufen im Stadtbereich im Abstand
von bis zu ca. 250 m, so dass das dazwischen befindliche Areal wegen schlechter
Erschließungsmöglichkeiten städtebaulich und wirtschaftlich kaum nutzbar ist.
Wesentlicher Bestandteil des Gesamtprojekts
„neue bahnstadt opladen“ ist die Verlegung der ausschließlich von Güterzügen
genutzten Eisenbahntrasse 2324 an die parallel verlaufende Personenzug-Strecke
2730 im Bahnhof Opladen zur Realisierung einer Straßentrasse für eine in
Nord-Südrichtung verlaufende „Neue Bahnallee“ als integraler Bestandteil der
verkehrlichen Neuordnung der Opladener Innenstadt sowie die Bereitstellung
weiterer baulich nutzbarer Flächen.
Die tangierende Maßnahme ESTW (Elektronisches
Stellwerk) Solingen, 1. Baustufe,
ist mit der Inbetriebnahme in 2012
zwischenzeitlich abgeschlossen. Die Planungen zur Gütergleisverlegung, Strecke
2324, bauen auf dieser Realisierung auf.
Darüber hinaus beabsichtigt die DB Station
& Service AG den Umbau des Bahnhofes Opladen im Rahmen der
Modernisierungsoffensive 2 NRW (MOF 2) und strebt damit eine schlüssige
Gesamtplanung für das Gebiet im Bereich des Bahnhofes Opladen an.
Maßnahme Gütergleisverlegung
Im Jahr 2010 entstand die Entwurfsplanung für
die Variante 3 (mittlere Lösung), die im Februar 2011 von den Beteiligten
abgeschlossen wurde. Nach Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse wurde die
Entscheidung für die sogenannte Variante 4 (kleine Lösung) planerisch weiter
verfolgt.
Die Bearbeitung der Vorplanung der Variante 4
schloss mit Stand 22.07.2011 ab. Die aus dem Prüflauf zu dieser Vorplanung
eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen der Fachbereiche und sonstigen
Dienststellen wurden zum 24.11.2012 zusammengetragen. Dieser Vorplanungsstand
sowie die Zusammenstellung der Einwendungen und Stellungnahmen bilden die
Grundlage der vorliegenden Entwurfsplanung der Variante 4.
Folgende Dienststellen der DB AG sind an der
Planung beteiligt:
-
DB International
-
DB Projektbau
-
DB Kommunikationstechnik
-
DB AG FRS-W
(Sanierungsmanagement der DB AG, Regionalbüro West)
Mit den Untersuchungen zum Schallschutz wurde
im Auftrag der DB Projektbau das Büro accon beauftragt.
Die neue Trassierung der zweigleisigen
Strecke 2324 beginnt im Norden bei Streckenkilometer 47,5. Nach Planung folgen
die Gütergleise zukünftig dem Bogen der IC-Strecke und queren die
Rennbaumstraße auf der vorhandenen Eisenbahn-überführung und im weiteren
Verlauf die Lützenkirchener Straße auf dem an dieser Stelle herzustellenden
Eisenbahn-Überführungsbauwerk. Hier beginnt das Güterzugüberholgleis mit
vorgelagerter Weichenverbindung, welches östlich der Streckengleise direkt
hinter dem Hausbahnsteig A angeordnet wird.
Südlich des Hausbahnsteiges und des
Bahnsteigdaches schwenken die drei geplanten Güterzuggleise (entspricht in der
Zahl den heute bereits vorhandenen Gleisen) noch dichter an die Strecke 2730
heran. Die Trassierung der Gütergleise erfolgt parallel zur Strecke 2730 über
die rückzubauenden Anlagen wie Empfangsgebäude, Güterabfertigung, Stellwerk
usw. hinweg.
Ab Kilometer 48,6 verschwenken die Gleise
s-förmig westlich an dem ESTW-A-Modul an und münden ca. bei Kilometer 49,5
hinter den Brückenbauwerken an der Fixheider Straße an die alte Lage der
Güterzugstrecke.
Bei Kilometer 48,8 entsteht der neue
Gleisanschluss der Firma Bender an das Überholgleis.
Konstruktiver Ingenieurbau (KIB)
Im Zuge der Verlegung der Gütergleise sind
folgende neue Brücken und Stützbauwerke zu errichten:
-
Neubau der Eisenbahnüberführung Lützenkirchener
Straße (km 47,763)
-
Stützwand südlich der Lützenkirchener Straße (km
47,776 - km 47,868) zur Lastabfangung entlang des parallel verlaufenden
Schmutzwasserstaukanals
-
Stützwand an der Personenunterführung im Bahnhof
Opladen (km 48,075) zur konstruktiven Sicherung der PU
Neubau
Eisenbahnüberführung Lützenkirchener Straße
-
Mit der Entwurfsplanung Variante 3 („mittlere
Lösung“) wurde die Entscheidung für ein neues Bauwerk anstatt Verschub aufgrund
nicht kalkulierbaren Inbetriebnahme-Risikos an einem neuralgischen Punkt
Güterzugstrecke getroffen.
-
Das neue Bauwerk liegt ca. 30 m östlich des
vorhandenen Bauwerks.
-
In Abstimmung mit der Stadt Leverkusen wurde die
Entscheidung für die Lösungsvariante mit offenem Stahlbetonrahmen getroffen.
Stützwand zur Sicherung des Staukanals
-
Die Stützkonstruktion ist gegen die Einwirkungen
aus Eisenbahnverkehr erforderlich.
-
Aufgrund schlechter Rammbarkeit des Baugrundes wird
die tangierende Bohrpfahlwand in Kombination mit L-förmiger Winkelstützwand
ausgewählt, die nach Fertigstellung vollständig durch Erdreich überschüttet
sein wird.
Querprofile
Betonpfahl- bzw. Winkelstützwand,
Quelle: nbso, Var. 4, Entwurfsplanung
Stützwand im Bereich der Personenunterführung
-
Die vorhandene Personenunterführung grenzt aktuell
mit ihrer Außenwand an das Empfangsgebäude, es besteht die Notwendigkeit einer
Stützwand, um nach Abriss des Empfangsgebäudes die Außenwand gegen aus
Eisenbahnverkehr resultierende Lasten abzusichern. Hier wird eine aus
Stahlbeton bestehende Winkelstützwand errichtet.
Querprofil Stützwand Bereich Personenunterführung, Quelle: nbso, Var. 4, Entwurfsplanung
Die
Versetzung folgender Signalanlagen ist erforderlich:
-
5 Mehrabschnittsignale
-
3 Hauptsignale
-
4 Vorsignale / Vorsignalwiederholer
-
3 alleinstehende Zusatzanzeiger
-
1 Lichtsperrsignal (niedrig)
Neubau
folgender Signalanlagen:
-
9 Weichen
Ausbau
folgender Signalanlagen:
-
1 Gleissperre (Weichenantrieb wird für die
Flankenschutzweiche weiterverwendet)
-
Versetzung GSM-R Station Strecke 2324 (interner
Funk)
-
Anpassung der Beschallungsanlage Bahnhof Opladen
der Bahnsteige
-
Anpassung des Meldeanlagesystem 90 für die neuen
Weichenheizungen
-
Anpassung an mehreren
Telekommunikationskabelanlagen
Umweltverträglichkeit/Landschaftspflege
Artenschutzprüfung
-
Die mit der Gleisverlegung verbundenen
artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen wurden in einer
Artenschutzprüfung gemäß den Vorgaben des EBA-Umweltleitfadens und der
Verwaltungsvorschrift -Artenschutz des MUNLV (Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) untersucht und bewertet.
-
Grundlage der artenschutzrechtlichen Bewertung sind
die Ergebnisse verschiedener auf dem Gelände durchgeführter faunistischer
Untersuchungen.
-
So erfolgten bereits in den Vegetationsperioden
2009 / 2010 Untersuchungen der Fledermäuse, Brutvögel, Reptilien,
Amphibien, Heuschrecken und Tagfalter/Dickkopffalter. In der Vegetationsperiode
2012 wurden Kontrollkartierungen der Reptilien-, Amphibien- und
Heuschreckenfauna durchgeführt.
-
Eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit
ist im Zusammenhang mit der Gütergleisverlegung bei der Kreuzkröte, einzelnen
Fledermausarten sowie mehreren europäischen Vogelarten gegeben.
-
Bei den betroffenen Fledermaus- und Vogelarten kann
ein Verstoß gegen Verbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz durch
zeitliche Beschränkungen der Baufeldräumung sowie eine frühzeitige
Bereitstellung von Ersatzquartieren (Fledermauskästen) ausgeschlossen werden.
-
Die Betroffenheit der im Eingriffsbereich
nachgewiesenen streng geschützten Kreuzkröte kann durch Vergrämungsmaßnahmen, Umsiedlungen
und Lebensraumoptimierungen zwar vermindert werden, ungeachtet dieser Maßnahmen
kann aber eine hundertprozentige Unversehrtheit des Bestandes der Kreuzkröte
nicht gewährleistet werden. Die entsprechenden Konsequenzen für die
Gütergleisverlegung sind in der Kostenberechnung berücksichtigt. Darüber hinaus
werden parallel im Vorfeld des Bebauungsplans der geplanten
Stadtentwicklungsfläche die erforderlichen Maßnahmen für die Umsiedlung der
Kreuzkröte untersucht (Inhalt des Stadterneuerungsantrags).
-
Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise
Zulassung des Bauvorhabens gem. § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz sind
bei dem geprüften Vorhaben gegeben. So werden die zwingenden Gründe des
überwiegenden öffentlichen Interesses dargestellt.
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Im landschaftspflegerischen Begleitplan
werden auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes und des Umweltleitfadens
des EBA die Anlage und baubedingten Auswirkungen und die Eingriffe in Natur und
Landschaft beschrieben, welche sich durch die Gleisverlegung ergeben.
Betriebsbedingt sind keine Eingriffe und
Auswirkungen zu betrachten, da der Güterverkehrsbetrieb lediglich verlagert
wird.
Aufgrund des großflächigen Gebäuderückbaus
ergibt sich insgesamt eine positive Ver-/Entsiegelungsbilanz.
Die baubedingten Eingriffe durch die
Arbeitsstreifen und die größten anlagenbedingten Eingriffe infolge der
Neutrassierung mit Böschungsflächen führen dazu, dass kein
naturschutzrechtlicher Ausgleich vor Ort möglich ist.
Es verbleibt nach Umsetzung aller
ausgewiesenen landschaftspflegerischen Maßnahmen ein Kompensationsdefizit. Dies
ist durch ein Ökokonto oder eine Ersatzgeldzahlung in Abstimmung mit der
zuständigen Unteren und Höheren Landschaftsbehörde im Zuge der
Genehmigungsplanung auszugleichen.
Für die Bauzeit finden sich in den
Ausführungen im Artenschutzfachbeitrag Schutzmaßnahmen, Bauzeitenvorgaben,
Minimierungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der geschützten
Arten.
Lärmschutz und Erschütterung
-
Im Rahmen der Planung für die Umverlegung der
Güterzug-Strecke 2324 in Leverkusen-Opladen wurden die akustischen Auswirkungen
und die Maßnahmen zum aktiven und passiven Schallschutz gemäß der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung
untersucht.
-
Hierzu wurden die Anspruchsvoraussetzungen dem
Grunde nach unter Berücksichtigung der Hinweise zur Erstellung schalltechnischer
Untersuchungen in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung von Neu- oder Ausbaumaßnahmen
von Schienenwegen an 23 Gebäuden (nach Adresse) festgestellt. Dabei ist zu
beachten, dass gemäß der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung durch das
Abrücken der Gütergleise auf der Westseite des Bahnhofes von den bestehenden
Bebauungen kein Anspruch auf Schallschutz besteht.
Im Einzelnen sind folgende Häuser betroffen:
-
Lützenkirchener Straße 2, 12
-
Rennbaumstraße 48, 50
-
Stauffenbergstraße 1a, 1b, 1c, 5c, 9c, 11, 19
-
Werkstättenstraße 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 15,
17, 19
Lärmschutz
-
Die betroffenen Gebäude sind jeweils
mehrgeschossig, so dass eine Lärmschutzwand an den oberen Stockwerken nur
gering bis gar nicht wirkt.
-
In dem dortigen Bahnhofsbereich würden
Lärmschutzwände ohnehin auf Probleme mit dem zur Verfügung stehenden Platz
(erforderliche Lichtraumprofile) stoßen.
-
Aufgrund der topographischen Lage (Gleise liegen
niedriger als die umgebende Bebauung) sowie den vorhandenen Bahnsteigen und
Weichenverbindungen könnten die Lärmschutzwände erst östlich der vorhandenen
Gleisanlage errichtet werden mit der Folge, dass die Lärmminderung nur gering
ausfiele und sich ein wirksamer Lärmschutz nur mit unverhältnismäßig hohen Lärmschutzwandhöhen
erreichen ließe. Selbst mit einer ca. 700 m langen und 10 m hohen
Lärmschutzwand ließe sich kein ausreichender Lärmschutz erzielen.
-
Anspruchsvoraussetzungen auf Lärmschutz dem Grunde
nach, gemäß der Prognose Zugzahlen 2025, entstehen vorwiegend zur Nachtzeit.
Entsprechend den Regelungen des EBA liegen Anspruchsvoraussetzungen auf
Lärmschutz für die Tageszeit auch dann vor, wenn zwar nur nachts das Kriterium
der wesentlichen Änderung erfüllt ist, jedoch gleichzeitig tagsüber der
Grenzwert der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung überschritten wird.
Durch passiven Schallschutz können die Grenzwerte jedoch eingehalten werden
(z. B. Einbau neuer Fenster). Die hierfür geschätzten Kosten sind in Höhe
von 350.000 € in der Kostenberechnung berücksichtigt.
-
Ob und welche Schallschutzmaßnahmen konkret
erforderlich sind, wird aufgrund der Verfahrensvorgaben erst durch die
Planfeststellung nach der 24. Bundes-Immissionsschutzverordnung
abschließend festgestellt.
Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzepte (BoVEK) - Bestandsaufnahme
Für die
Gütergleisverlegung wurden folgende Untersuchungen durchgeführt:
-
Altlastenverdachtsflächen mit Darstellung der
Kontaminationssituation
-
Geotechnische Untersuchungen
-
Bodenuntersuchungen mit Darstellung der
Oberbaumaterialien
-
Schotteruntersuchungen
-
Gebäudeuntersuchungen
-
Geologische/hydrogeologische Verhältnisse etc.
Im
Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (BoVEK)
werden folgende
Grundsätze
berücksichtigt:
-
Kreiswirtschaftsgesetz: 1. „Vermeidung vor
Entstehung“
-
Kreiswirtschaftsgesetz: 2. „Verwertung vor Beseitigung“
Dies betrifft die
-
Abfälle aus Rückbauarbeiten
-
Abfälle aus Erdbauarbeiten
-
Abfälle aus Bauarbeiten
Folgende Mengen für
die Entsorgung wurden ermittelt:
Bodenaushub
-
Gleisunterbau
-
Rückbau Eisenbahnüberführung
-
Entwässerung - Neubau Kanal
Insgesamt fallen ca. 45.900 to Boden an, der
folgendermaßen klassifiziert wird:
-
Z 1.1: 6.710
to
-
Z 1.2: 14.022 to
-
Z 2: 15.215
to
-
> Z 2: 7.082
to
Oberbaustoffe
-
750 to
Schienen
-
2.500 Holzschwellen
-
7.800 Betonschwellen
-
9.085 to Schotter
Darüber hinaus
fallen Bauschutt, Schwarzdecken und nicht-mineralische Abfälle an.
Für den
Wiedereinbau werden folgende Mengen benötigt:
Oberbau
-
20.150 to
Schotter
-
8.000 Betonschwellen
-
730 Holzschwellen
Die Neubaustrecke enthält durchgehend eine
Planumschutzschicht und eine Frostschutzschicht. Weiterhin werden die
anfallenden Materialien zur Verfüllung von Baugruben und Hinterfüllung von
Fundamenten genutzt.
Altlasten/Entsorgung
Neben der Verwertung der Materialien im
Rahmen der Baumaßnahme Gütergleisverlegung sollten auch die Verwertung in
anderen Baumaßnahmen oder die Nutzung der bahneigenen Deponien geprüft werden.
Nicht verwertbare Abfälle müssen
grundsätzlich der Beseitigung zugeführt werden. Für die Entsorgung sind die
nötigen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen.
3.
Prüfung der
Entwurfsplanung durch die Stadt Leverkusen und die neue bahnstadt opladen
Die Entwurfsplanung wurde den Dienststellen
und Betrieben der Stadt Leverkusen zur Stellungnahme zugesandt.
Von den Fachbereichen und den Betrieben
wurden grundsätzlich keine Argumente benannt, die die Ausübung des
Rücktrittsrechts für die Stadt Leverkusen erforderlich machen. Aufgrund der
Prüfung der Entwurfsplanung werden für das weitere Verfahren wichtige Anregungen
und Hinweise gegeben, die in die Plangenehmigung eingearbeitet werden.
Im Folgenden werden diese Anregungen jeweils
für die fachlichen Zuständigkeiten dargestellt:
a)
Stellungnahme des Fachbereichs Finanzen (FB 20)
Die Stadt Leverkusen hat Ende 2011 auf der
Basis des Ratsbeschlusses vom 17.10.2011 mit der Bezirksregierung Köln eine
vertragliche Vereinbarung zur Finanzierung des städtischen Eigenanteils
abgeschlossen.
Mit der vom Rat am 18.03.2013 beschlossenen
Kosten- und Finanzierungsübersicht wird dieser Eigenanteil nach wie vor nicht
überschritten. Insofern wird seitens des Fachbereichs Finanzen die Auffassung
der Geschäftsführung der nbso geteilt, dass die Stadt im Rahmen ihrer
kommunalen Selbstverwaltung deshalb über die Nichtausübung des Rücktrittsrechtes
in eigener Zuständigkeit entscheiden kann (d. h. ohne zwingend notwendige
Einbindung der Kommunalaufsicht).
Im Hinblick auf das Gesamtkonzept der nbso
ist die Umsetzung der Westseite mit der Gütergleisverlegung ein entscheidender
Faktor und wird seitens des FB 20, insbesondere aufgrund des großen
Vermarktungspotenziales für Wohn- und Gewerbeflächen sowie der positiven
Auswirkung auf den Stadtteil Opladen und Leverkusen stadtentwicklungspolitisch
befürwortet und als nachhaltige Zukunftsperspektive für Opladen gesehen.
Der Verzicht auf die Gütergleisverlegung zu
Gunsten der Erreichung von Finanzzielen wäre eine 180°-Kehrtwendung zur
bisherigen Beschlusslage und vor dem Hintergrund der hohen Zuschusserwartungen
von fast 80% und der bereits erbrachten Vorleistungen für die Stadt nicht wirtschaftlich und schon deshalb
aus heutiger Sicht nicht sinnvoll vertretbar. Insbesondere hat die Kosten- und
Nutzenanalyse den gesamtwirtschaftlich betrachteten hohen Nutzen deutlich
belegt. Die Nichtumsetzung der Gütergleisverlegung hätte z. B. auch Ausfälle
von Gewerbe- und Grundsteuer – die bereits im Haushaltssanierungsplan 2012 –
2021 enthalten sind - zur Folge.
Aufgrund
der Haushaltslage ist es aus Sicht des FB Finanzen von enormer Bedeutung, dass
die Kosten sich innerhalb des mit der Bezirksregierung vertraglich vereinbarten
Kostenrahmens bewegen und auch zukünftig bewegen müssen.
b)
Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt (FB 32)
Hier werden fachliche Aspekte aus den
Bereichen Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Wasser, Immissionsschutz, Klima/Luft
sowie Natur, Landschaft und Artenschutz beurteilt. Die wesentlichen Punkte der Stellungnahme
lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde gibt
Hinweise für die weitere Konkretisierung der Planung im Hinblick auf den
Gebäuderückbau und die Entsorgung der anfallenden Massen. Diese Hinweise sind
insbesondere in den auf die Entwurfsplanung folgenden Leistungsphasen 4 und 5
sowie bei der Bauausführung zu beachten.
Die Untere Bodenschutzbehörde gibt einige
ergänzende Hinweise, ins-besondere auf einige zusätzlich zu berücksichtigende
Altlastenverdachts-flächen im Nahbereich der Gütergleisverlegung. Die Hinweise
sind in den folgenden Leistungsphasen sowie bei der Bauausführung zu beachten.
Die Untere Landschaftsbehörde bestätigt, dass
die vorliegende Planung die Aspekte Natur, Landschaft und Artenschutz
angemessen berücksichtigt. Die geplanten Maßnahmen insbesondere zum Schutz der
Kreuzkröte sind im weiteren Ablauf entsprechend umzusetzen.
Die Untere Wasserbehörde weist auf die
geltenden Regelungen für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem
Gleiskörper hin, die entsprechend zu beachten sind.
Die Stellungnahme der Unteren
Immissionsschutzbehörde enthält mit Verweis auf die einschlägigen Leitlinien
des EBA detaillierte Hinweise für die Durchführung der nötigen
schalltechnischen Untersuchungen. Das vorliegende schalltechnische Gutachten
zur Entwurfsplanung vom 16.01.2013 ist insoweit im Rahmen der Genehmigungsplanung
weiterzuführen und vor allem im Hinblick auf eine Kosten-Nutzen-Betrachtung der
in Betracht kommenden Schallschutzmaßnahmen zu detaillieren. Dieses Vorgehen
ist bereits mit dem Schallschutzgutachter abgestimmt und ist Bestandteil der
Genehmigungsplanung.
Hinsichtlich des Schutzgutes Klima/Luft wird
die Maßnahme insgesamt positiv bewertet.
c)
Stellungnahme des Fachbereichs Stadtplanung und
Bauaufsicht (FB 61)
-
Denkmalschutz:
Das Bauvorhaben betrifft baudenkmalrechtliche
Belange. Die verbliebenen Brückenpfeiler des bereits abgerissenen sogenannten
Eisenbahnerstegs sind verbliebener Teil des Baudenkmals Eisenbahnersiedlung mit
Brückensteg.
Sollten die Brückenpfeiler im Rahmen der
Gütergleisverlegung baulich verändert oder abgerissen werden, so ist hierfür
ein gesonderter Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 des
Denkmalschutzgesetzes bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Leverkusen
(61/611 UD) einzureichen.
Es wird angeregt, auch die unter
Denkmalschutz gestellten Gebäude zu benennen, die in Blickbeziehung mit der
neuen Gütergleistrasse stehen
Bodendenkmalrechtliche Belange sind nicht
betroffen.
Schalltechnische Untersuchung
Die schalltechnische Untersuchung
(16.01.2013) geht derzeit von den Zugzahlen für das Jahr 2025 aus, das Erschütterungsgutachten
(31.10.2010) legt hingegen die Prognose für das Jahr 2015 zugrunde. Rechtlich
möglich ist beides - es wird nur eine durchgängige Verwendung von
Datengrundlagen angeregt.
In den Bebauungsplanverfahren Nr. 172/II zur
Ostseite der nbso ist zur Beurteilung des Schallschutzes die Prognose für das
Jahr 2015 verwendet worden (Anmerkung: Die Prognose 2025 lag noch nicht vor.), wobei
die Prognose 2015 höhere Frequenzen als 2025 vorsieht. Die geplante Gütergleisverlegung ist nur
innerhalb des B-Plan-Verfahrens 172 D/II „nbso - Wohnen Nord-West“
berücksichtigt und abgewogen worden, da hier eine Wohnbebauung bis auf ca. 100
m an die Gleisanlagen heranrückt. Innerhalb der übrigen B-Plan-Verfahren auf
der Ostseite, 172 A/II, 172 B/II, 172 C/II, wurden die Prognose für das Jahr
2015 sowie der Verlauf der derzeitigen Gleistrassen in den Abwägungsprozess
eingestellt. Hinsichtlich der durch die Gütergleis-verlegung verursachten
möglichen Auswirkungen wurde in den jeweiligen Begründungen auf das durchzuführende
Planfeststellungsverfahren verwiesen.
Die im Gutachten aufgeführten Standorte sind
gemäß den Festsetzungen rechtsverbindlicher Bebauungspläne zutreffend beurteilt
worden. Bezogen auf die unbeplanten Bereiche nach § 34 BauGB wurde die Lage der
im Gutachten benannten Grundstücke (Gebäude) mit Anspruchsvoraussetzungen „dem
Grunde nach“ betrachtet. Die planungsrechtliche Einordnung ist nach den hier
(bei 61/611) vorliegenden Beurteilungsgrundlagen und vorhandenen
Ortskenntnissen zutreffend. Eine detaillierte Bestandsaufnahme der vorhandenen
Nutzungen vor Ort wurde nicht vorgenommen.
Bezüglich der Kostenschätzung zur
schalltechnischen Untersuchung (passive Schallschutzmaßnahmen) wird angeregt,
im Einleitungstext die Formulierung so zu ändern, dass für jeden zweifelsfrei
erkennbar ist, dass Kinderzimmer selbstverständlich auch zum Schlafen genutzt
werden und somit gleicher Anspruch auf Schallschutz besteht wie bei
Schlafräumen.
Artenschutzrechtliche Prüfung
Im Gutachten Artenschutzrechtliche Prüfung
(Anlage 18.6.3) sollte in Kapitel 11.1 die Darstellung der zwingenden Gründe
des überwiegenden öffentlichen Interesses als Ausnahmevoraussetzungen gemäß §
45 Abs. 7 BNatschG ergänzt bzw aktualisiert werden; damit kann der Begründung
des öffentlichen Interesses ein höheres Gewicht verliehen werden (unabhängig
davon, wer die Maßnahme später realisiert).
Derzeit wird hinsichtlich des Artenschutzes
lediglich auf eine Entwicklung von Flächen für Büros und Einzelhandel und die
Entstehung einer neuen übergeordneten Straßen-Verkehrsverbindung verwiesen. Die
Zielsetzung stellt sich allerdings umfassender dar. Mit der Gütergleisverlegung
wird eine stadträumliche Erweiterung und damit eine Stärkung des Stadtteils
Opladen einschließlich des zentralen Versorgungsbereichs „Stadtbezirkszentrum
Opladen“ verfolgt. Mit dem Ansatz der Nutzungsmischung umfasst dies auch den
Wohnungsneubau. Zugleich soll der gesamtstädtisch bedeutende ÖPNV-/SPNV-Knoten
„Bahnhof Opladen“ neu geordnet und optimiert werden. Darüber hinaus wird die Vernetzung
und das „Zusammenwachsen“ der bislang räumlich getrennten Stadtteile Opladen
und Quettingen gefördert.
d)
Stellungnahme des Fachbereichs Tiefbau:
Baumaßnahme Eisenbahnüberführung
Lützenkirchener Straße
Die seitens der DB AG berücksichtigten Entwurfselemente
für Fahrbahn und Radschutzstreifen mit einer Gesamtbreite von 9,00 m
entsprechen den Vorgaben des Fachbereichs Tiefbau aus dem Jahr 2011. Zur
vorgelegten Entwurfsplanung bestehen somit keine Bedenken.
e)
Stellungnahme der Energieversorgung Leverkusen
GmbH:
Gewerke Strom, Gas und Wasser
Für die Gewerke Gas und Wasser ist nur der
„Neubau Eisenbahnüberführung Lützenkirchener Straße“ zu beachten.
Zum Strom muss berücksichtigt werden:
-
4 Gleisdüker
-
2 EVL-Trafostationen
Alle Leitungen müssen während der Bauzeit im
Betrieb bleiben.
Gewerk Telekommunikation
In Bezug auf Änderung bzw. Rückbau von
Eisenbahnüberführungen bzw. der Fußgängerunterführung ist anzumerken, dass
unterhalb der Bauwerke Lützen-kirchener Straße und Bahnhofstraße im Betrieb
befindliche TK-Leitungen der EVL, der VERSATEL und der Stadt Leverkusen verlegt
sind. Für den Neubau der EÜ Lützenkirchener Straße sind diese in Teilbereichen
vorab umzuverlegen.
In der Fußgängerunterführung Bahnhof Opladen
befindliche TK-Leitungen verbleiben dort im Betrieb. Zusätzlich werden vor
Verfüllung des Tunnels Schutzrohre für eine etwaige spätere Verwendung
eingebracht. Im Übrigen bestehen gegen die Entwurfsplanung der DB keine
Einwände.
f)
Stellungnahme der Technischen Betriebe Leverkusen
AöR:
Die Anregungen TBL beziehen sich auf folgende
Punkte:
-
Entwässerung der Gleisanlagen
-
Zufahrt/Erreichbarkeit des Beckenüberlaufes des
Bahnseitenkanals
-
Konflikte mit vorhandenen Entwässerungsbauwerken
der TBL
-
Abgrenzung von Bahngelände und kommunalem Raum
Die TBL werden vor Beginn der Bauarbeiten
eine Beweissicherung mittels Kamerabefahrung durchführen.
Hinweise zu Brücken- und Ingenieurbau:
Der Überbau der vorhandenen städtischen
Brücke Robert-Blum-Straße erfordert eine Absenkung der Trasse. Im Zuge der
Planung des Anschlusses der neuen Bahnallee an die Fixheider Straße durch die nbso
wird geprüft, ob dieser Überbau nicht entbehrlich ist, um mit einem Rückbau
unter Umständen erhebliche Kosten zu sparen.
Aus Sicht der TBL ergeben sich aber auch
einige Aspekte, die im weiteren Verlauf der Planung berücksichtigt werden
sollten bzw. müssen.
4.
Prüfung der
Kosten durch das beauftragte Büro Zerna, Projektdienstleister
Im Folgenden wird
die Stellungnahme des Büros Zerna als beauftragtem Projektdienstleister
abgedruckt:
Unterhalb des
Projektes 16G130186 befinden sich insgesamt 15 Struktur- bzw. anlagenbezogene
Teilkostenplanungen mit den darin zugeordneten und veranschlagten Baukosten
bzw. Baunebenkosten.
Alle
Teilkostenpläne wurden auf Basis der Kostengruppen des DB
Kostengruppenkataloges der DB AG aufgestellt, der sich an der DIN 276
orientiert. Die Teilkostenpläne wurden gemäß der vorgelegten Unterlagen durch
die DB AG auf die Belange der Anlagenbuchhaltung und Finanzierung geprüft und
zwischen dem 30.01.2013 und dem 13.03.2013 auf den Status“ Abgeschlossen“ sowie
„gültig“ und „relevant“ gesetzt. Das bedeutet, gemäß der einschlägigen
Richtlinien der DB AG, dass die Kostenpläne in dieser Hinsicht freigegeben wurden.
Lediglich der
Teilkostenplan der Baunebenkosten liegt auf der 2. Kostengruppenebene vor. Dies
ist allerdings nach den Regeln der Technik nicht grundsätzlich zu beanstanden.
Der im
Erläuterungsbericht unter Punkt 9.1 Baukosten, auf Seite 75, beschriebene
Basisbericht zu Chancen und Risiken, der der Anlage 10 beiliegen sollte, wurde
uns am 12.04.2013 nachgereicht.
Nachfolgend ist
festzustellen, dass die DB AG die Kosten netto und mit Preistand Februar 2013
wie folgt ermittelt hat.
Baukosten 22.793.798,56
€ netto
Baunebenkosten 4.299.900,00 € netto
Gesamtbaukosten (Preisstand Februar 2013) 27.093.698,56 € netto
In der
Gesamtkostendarstellung werden bekannte und bewertete Risiken netto mit
Preisstand Februar 2013 wie folgt dargestellt
Bewertete Risiken 165.000,00 € netto*
*(in der
nachgereichten Aufstellung i. H. v. 164 T€)
Hieraus ergibt
sich eine Gesamtkostensumme netto mit Preisstand Februar 2013 wie folgt.
Gesamtbaukosten, einschl. bewerteter Risiken
(Preisstand Februar 2013) 27.258.698,56 € netto
Im Hinblick auf
allgemein übliche Preissteigerungen kalkuliert die DB AG für den Zeitraum
zwischen dem Preisstand der jeweiligen Kostenplanung und den anvisierten
Hauptvergaben üblicherweise eine jährliche Preissteigerung i. H. v. 2,0 % ein.
Gemäß diesen
Vorgaben und der Terminplanung wurde eine Preisindexierung vom Februar 2013 bis
Februar 2015 unterstellt. Die DB AG ermittelte die preisindexierte
Gesamtkostensumme mit Preisstand Februar 2015 wie folgt.
Gesamtkostensumme (Preisstand Juni 2015 – DB Netz) 28.353,20 € netto
dies entspricht 33.740,31
€ brutto
Unsere
Vergleichsrechnung führte zu einer geringfügig abweichenden Gesamtkostensumme.
Eine unsererseits festgestellte Kostenabweichung von rund 6,7 T€ ist in diesem
Zusammenhang sicherlich auf geringfügige Rundungsdifferenzen der
Kontrollrechnung zurückzuführen, so dass die Ermittlung der DB AG bis zu dieser
Stelle grundsätzlich nicht infrage gestellt wird.
Die durch die DB
AG ermittelte Gesamtkostensumme mit Preisstand Februar 2015 weicht bei
kalkulatorischer Preisgleichstellung von der Kostenschätzung vom 12.07.2011 in
Summe um rund 627.000 € brutto ab. Dies entspricht bei gleichem Preisstand rund
+1,9 % Kostenabweichung. Eine Kostenabweichung in dieser Höhe zwischen
Kostenschätzung und Kostenberechnung ist im unteren Bereich üblicher und zu
tolerierender Toleranzabweichungen, soweit nichts anderes zwischen den
Vertragspartnern vereinbart wurde, zu akzeptieren.
Diese
Kostenstabilität wird aus übergeordneter Sicht und im Hinblick auf die
einzelnen Gewerke insbesondere durch die Hauptgewerke in den Bereichen
Ingenieurbau, Gleis- und Tiefbau sowie durch eine Reduzierung in dem Bereich
der Oberleitung und der Baunebenkosten bestätigt.
Hierbei ist auch
zu beachten, dass in der Kostenberechnung Minderkosten i. H. v. rund 317 T€
infolge von Schrotterlösen dem Projekt erstmalig zugute gerechnet werden.
Des Weiteren
wurde für baukonstruktive Schallschutzmaßnahmen ein Betrag i.H.v. rund 320 T€
(Preisstand Febr. 2013, netto) berücksichtigt. Für landschaftspflegerische
Baumaßnahmen, einschl. Ausgleichsmaßnahmen und artenschutzrechtliche Belange
ist ein Betrag von rund 339 T€ (Preisstand Febr. 2013) veranschlagt.
Auffällig
hingegen sind die prozentualen Kostenabweichungen zwischen der Kostenschätzung
und der Kostenberechnung in den Fachgewerken Leit- und Sicherungstechnik, 50
Hz-Anlagen und insbesondere im Bereich Telekommunikationsanlagen.
Da diese Gewerke
in Summe und im Vergleich zu den anderen Gewerken aber eine geringere
Kostenreichweite haben und weitestgehend im Vorfeld mit der DB AG erörtert und
thematisiert wurden, wird an dieser Stelle hierauf nicht vertiefend
eingegangen.
In diesem
Zusammenhang ist hingegen übergeordnet festzustellen und zu beachten, dass die
auf die Teilkostenpläne verteilten Kosten für die Baustelleneinrichtung in
Summe rund 2,538 Mio. € und für die Sicherungsleistungen rund 2,663 Mio. €
ausmachen, dies entspricht einem Prozentbetrag von rund 11,13% bzw. 11,68% der
Baukosten. Diese Kostenansätze erscheinen uns, unter Berücksichtigung der
anvisierten Bauzeit als erhöht, sodass wir hier verdeckte Sicherheitszuschläge
ohne weitergehende Erörterung mit der DB AG vermuten müssen.
Für die weitere
Bearbeitung bzw. den weiteren Verlauf bitten wir um Beachtung folgender Punkte:
·
Aus Investorensicht ist grundsätzlich zu beachten
ist, dass die Planung ein iterativer Prozess ist und somit gewissen
Kostenabweichungen unterliegt. Es ist nachfolgend zu erörtern, wie
Kostenabweichungen und ein entsprechendes Kostencontrolling im Sinne der Stadt
und mit der DB AG partnerschaftlich präzisiert werden kann. Gemäß
Finanzierungsvertrag zwischen der DB AG und der Stadt wird durch die
Projektleitung der DB AG dem seitens der Stadt beauftragten
Projektdienstleister (Zerna), in einem vereinbarten Turnus, der jeweils
aktuelle Sachstand zu Kosten, Terminen und Qualitäten berichtet. Dies wird in
dem im Finanzierungsvertrag beschriebenen Projekthandbuch für die Phase der Entwurfs-
und Genehmigungsplanung detailliert geregelt. Dieses Vorgehen ist für die Phase
der Ausführungsvorbereitung und die Ausführung selbst noch mit der DB AG
weiterführend zu präzisieren.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der bisher erfolgten Abstimmungen mit der
DB AG sollte nachfolgend mit der Bauherrenvertretung der DB AG und im Rahmen
der Fortschreibung des Projekthandbuches zum Finanzierungsvertrag definiert
werden, dass der Projektdienstleister grundsätzlich an den Baubesprechungen
teilnehmen darf und hierzu seitens der DB AG eingeladen wird sowie die
dazugehörigen Protokolle erhält. Der Projektdienstleister soll hierdurch direkt
einen Eindruck von dem Fortschritt der Maßnahme und den damit zusammenhängenden
Kostenpunkten erhalten, um ggf. frühzeitiger über kostenrelevante Prozesse
einen Eindruck zu erhalten und um diese
zeitnah bei der Projektleitung der DB AG zu hinterfragen.
·
Der Teilkostenplan „Baunebenkosten“ i. H. v. rund
4,3 Mio. € entsprecht mit einem Betrag von rund 18,86% in Bezug auf die
ermittelten Baukosten, einem durchaus üblichen Prozentwert, bei Projekten
dieser Art und Größe sowie unter Berücksichtigung, dass die Baunebenkosten der
Phasen vor der Entwurfsplanung bereits nicht mehr berücksichtigt sind. Für eine
tiefergehende Betrachtung ist nachfolgend eine dezidiertere Aufstellung mit der
DB AG anzustreben/zu erarbeiten bzw. vorzunehmen.
·
Der Teilkostenplan „Kommunikationstechnik“ ist in
seinen Kostenelementen bzw. Kostenansätzen auf kleinteilige Mengeneinheiten wie
lfd. m, Stk. etc. und mit entsprechenden Einheitspreisen aufzuschlüsseln. Eine
mengenbezogene Prüfung oder auch ein mengenbezogener Vergleich mit der
nachfolgenden Kostenentwicklung ist so sicherzustellen.
·
Pauschalpositionen sind zugunsten von
Einheits-Positionen wie m, m³, Stk, lfd. m, etc. nach Möglichkeit und dort wo
geboten grundsätzlich zu vermeiden.
·
Die systemtechnische Möglichkeit die Kostenpläne in
„fachtechnischer Sicht“ freizugeben erfolgte nicht über das System Granid©. D.
h. nicht, dass keine fachtechnische Prüfung durch die DB AG erfolgt ist.
Nachfolgend sollten alle Teilkostenpläne in dem Kostenmanagementsystem Granid©
durch den Verantwortlichen auf „fachtechnisch freigeben“ gestellt werden. Ein
entsprechender Auszug sollte uns nachgereicht werden.
·
Das der Entwurfsplanung beiliegende Blatt zur
Änderungshistorie ist im Hinblick auf die Anpassung der Kostenplanung vom
14.03.2013 anzupassen und nachzureichen.
·
Das der Entwurfsplanung beiliegende Objektblatt,
gemäß Richtlinie 809 ist durch die Bauherrenvertretung der DB Netz AG sowie
durch die Projektleitung der DB Projektbau GmbH zu ergänzen, gegenzuzeichnen
und nachzureichen.
·
Der Form halber wird darauf hingewiesen, dass die
folgenden Strukturbezeichnungen nachfolgend noch keiner buchhalterischen
Kontierung zugewiesen wurden.
Kostenplan KPL-Struktur Strukturbezeichnung
007/10/001 04 Neubau Zufahrt ESTW-Modulgebäude
009/10/001 02 Landschaftspflegerische Maßnahmen
009/10/001 03 Schallschutz
Unter Berücksichtigung
der oben genannten Punkte, nach rechnerischer und stichprobenartiger
Plausibilitätsprüfung der Kostenansätze und infolge der Rückabstimmungen mit
der DB AG bestehen unsererseits in Summe keine grundsätzlichen Einwände gegen
die vorgelegte Kostenberechnung.
5.
Empfehlung zum
weiteren Verfahren zur Gütergleisverlegung
Aufgrund der Stellungnahmen der Fachbereiche, der
Prüfung durch die nbso, der städtischen Betriebe und Stellungnahme durch den
Projektdienstleister Zerna wird die Empfehlung gegeben, das Rücktrittsrecht
nicht auszuüben.
Zurzeit werden die Vorbereitungen für die
Genehmigungsplanung getroffen. Für das Projekt Gütergleisverlegung Opladen ist
beim Eisenbahnbundesamt ein Planfeststellungsverfahren nach § 18 AEG
(Allgemeines Eisenbahngesetz) in Verbindung mit §§ 72 bis 76 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes einzuleiten. Bei der Planfeststellung sind die
von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der
Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die DB AG wird
die Bürgerschaft vorab über den Stand der Planung informieren. Während des
formellen Verfahrens wird allen Interessierten die Gelegenheit gegeben, sich
intensiv zu informieren und Anregungen und Bedenken einzulegen.
6.
Zeitplan zur
baulichen Realisierung der Gütergleisverlegung
Die DB Netz AG hat einen Zeitplan zur
weiteren Umsetzung der Verlegung der Güterzugstrecke aufgestellt:
Thema |
Termin |
Erstellung
Genehmigungsplanung |
11.03.2013
- 27.06.2013 |
Planfeststellungsverfahren
|
11.07.2013
- 08.12.2014 |
Beginn
und zeitlicher Ablauf der Bauausführung, einschl. Ausführungsplanung |
29.05.2015
- 22.12.2016 |
Aufnahme
des Eisenbahnbetriebs auf der umgelegten Güterzugstrecke 2324 |
16.12.2016 |
Demnach wäre bei oben dargestelltem
Verfahrensverlauf die Aufnahme des Eisenbahnbetriebs auf der umgelegten
Güterzugstrecke mit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2016 möglich.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2100/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Frau Noreiks… / Finanzen……/ 2031……………………………………..
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Neue bahnstadt opladen – Gütergleisverlegung -
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Innenauftrag 9700 0927 0104
Sachkonto 526100
Die Veranschlagung von derzeit 33.530.000 € wird mit dem
Haushalt 2014 auf 33.740.000 € angepasst.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Prüffähige Unterlagen der DB Netz AG liegen seit Ende Februar/Mitte März 2013 vor.
Da zunächst die Prüfergebnisse der zuständigen Fachbereiche und Betriebe der Stadt Leverkusen abgewartet werden mussten, konnte diese Vorlage erst jetzt erstellt werden.