Beschlussentwurf:
1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW:
Der Fällung einer Rosskastanie am Spielplatz Atzlenbacher Straße in Berg. Neukirchen wird zugestimmt.
Leverkusen, den 15.05.13
gezeichnet:
Schiefer Schröder
Bezirksvorsteher stv. Bezirksvorsteher
2. Vorstehender Dringlichkeitsbeschluss wird gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.
gezeichnet:
Buchhorn
Oberbürgermeister
Begründung:
Bei der turnusgemäßen Regelkontrolle vom 04.03.13 sind an einer Rosskastanie
(mit der temporären Arbeits-Nr. 921, Stammdurchmesser 70cm / Stammumfang 220cm)
am Kinderspielplatz Atzlenbacher Straße schwarze Leckstellen vom Stammfuß bis
Stammkopf und an verschiedenen Stämmlingen alte Pilzfruchtkörper festgestellt
worden. Daher ist vom Baumkontrolleuer als Maßnahme eine „Baumuntersuchung
Stufe I“ festgelegt worden, um den Baum eingehender untersuchen zu können.
Die Baumuntersuchung Stufe I ist am 30.04.13 durchgeführt worden. Bei
näherer Untersuchung der schwarzen Leckstellen sind diese mit hoher
Wahrscheinlichkeit als Pseudomonas
syringae zu deuten. Das Bakterium befällt wirtsspezifisch Rosskastanien.
Die Überreste der Pilzfruchtkörper sind höchstwahrscheinlich die des
Samtfußrüblings, der als Sekundärschädling die vorher durch Pseudomonas
erkrankten Rosskastanien befällt.
Bei befallenen Bäumen ist vermehrt mit Astausbrüchen (durch den
Samtfußrübling) zu rechnen. In dem beschriebenen Fall ist noch zusätzlich das
Absterben von ganzen Kronenpartien zu erkennen. Dies kann ggf. aber auch mit
dem Pseudomonas-Befall zusammenhängen.
Aufgrund der starken Totholzbildung und dem Pilzbefall ist von einer
erheblichen Verkehrsgefährdung auszugehen.
Eine unmittelbare, kurzfristige Fällung ist daher unumgänglich.
Die Durchführung der Arbeiten soll durch eigenes Personal erfolgen.
Eine Ersatzpflanzung an geeigneter Stelle ist vorgesehen.
Fotodokumentation
Standort der
Rosskastanie |
südl. Stammfußbereich |
südl. Stammfußbereich
– schwarze Leckstellen |
südl. Stammkopfbereich
– schwarze Leckstellen und abgestorbene Stämmlinge mit Rindenablösung |
nördl.
Stammkopfbereich – schwarze Leckstellen |
abgestorbener
Stämmling mit alten PFK des Samtfußrübling und typischer Rissbildung bei
Befall (vgl. Gaiser et al., 2013) |
Abgestorbene
Kronenbereiche |
Rindenablösungen
an abgestorbenen Stämmling |
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2187/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: H. Bremicker / 67 / 6770
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Die Baumfällung ist aus Sicherheitsgründen unumgänglich. Die Baumfällung wird durch städtisches Personal mit vorhandenem Gerät durchgeführt. Fremdkosten fallen nicht an.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
entfällt
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
entfällt
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
entfällt
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine
Begründung der
äußersten Dringlichkeit:
Nach der Befundsituation ist der Baum nicht mehr zu retten. Die schon jetzt erkennbaren, erheblichen Mengen an Totholz im Kronenbereich und die Bruchgefahr ganzer Astpartien in Folge des Pseudomonas- und Pilzbefalles stellen im öffentlichen Raum (Spielplatz!) eine nicht zu verantwortende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Durch eine Totholzbeseitigung und Rückschnitt würde der Baum nur noch mehr geschädigt, ohne dass dies zu seiner auch nur mittelfristigen Rettung beitragen würde, da sich die Schädigung auf den ganzen Baum erstreckt. Das Schadbild macht es erforderlich, den Baum so kurzfristig als möglich aus dem Bestand zu entnehmen. Deshalb kann mit der Herbeiführung einer Beschlusslage nicht bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung der Bezirksvertretung II am 02.07.2013 gewartet werden.