- Bürgerantrag vom 29.08.11
Beschlussentwurf:
1. Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden nimmt zur Kenntnis, dass die getroffene Regelung zu den verkaufsoffenen Sonntagen in Leverkusen für das Jahr 2013 trotz geänderter Rechtslage Bestand hat.
2. Der Ausschuss nimmt die von der Verwaltung aufgrund der geänderten Rechtslage vorgesehene Vorgehensweise zur Abstimmung und Anhörung der Termine der verkaufsoffenen Sonntage in Leverkusen für das Jahr 2014 und anschließender Vorlage der Stellungnahmen und Terminvorschläge im Rahmen der 14. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zur Entscheidung an den Rat zur Kenntnis.
3. Der Ausschuss lehnt den Bürgerantrag auf Änderung bzw. Beschränkung der in Leverkusen bestehenden Regelung zu den Ladenöffnungszeiten an Sonntagen auf höchstens vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr für das gesamte Stadtgebiet ab.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Mit Schreiben vom
29.08.2011 (s. Anlage 1) beantragen die Petenten, dass der Beschluss des
Rates der Stadt Leverkusen zu den Ladenöffnungszeiten an Sonntagen überprüft,
revidiert, verfassungskonforme Regelungen getroffen werden und der Schutz des
Sonntags ausdrücklich gewürdigt wird, mindestens aber auf die Einhaltung der im
Gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelung (höchstens vier verkaufsoffene Sonntage
für das gesamte Stadtgebiet) geachtet wird.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrages nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Ausschussmitglieder den Sitzungsunterlagen in nichtöffentlicher Anlage 5 beigefügt.
In der Sitzung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden vom 13.10.2011 wurde der Bürgerantrag (Vorlage Nr. 1266/2011, Anlage 2) vertagt, bis eine Entscheidung auf Landesebene über die Neuregelungen des Ladenöffnungsgesetzes vorliegt (Protokollauszug, s. Anlage 3).
Der Landtag
Nordrhein-Westfalen hat am 24.04.2013 das Gesetz zur Änderung des
Ladenöffnungsgesetzes beschlossen, das am 18.05.2013 in Kraft getreten ist.
Ein Kernpunkt der Novellierung ist die
Begrenzung der absoluten Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage durch
Aufnahme des Erfordernisses eines Anlassbezugs und Festlegung einer
jährlichen Obergrenze auf elf verkaufsoffene Sonn- und Feiertage in einer
Kommune bis zur Dauer von fünf Stunden.
Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird
in § 6 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes ermächtigt, die an jährlich höchstens vier
Sonn- oder Feiertagen geöffneten Verkaufsstellen durch Verordnungen
freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und
Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen aber insgesamt nicht
mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt
eine Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet, darf dabei nur ein Adventssonntag
freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke,
Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil
und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als
zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden.
Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist
auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe
der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind die zuständigen Gewerkschaften,
Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und
Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Auf Verordnungen
der örtlichen Ordnungsbehörden zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonn- und
Feiertagen für das Jahr 2013 im Sinne des § 6 des Ladenöffnungsgesetzes vom 16.11.2006
(GV. NRW. S. 516), die bis zum 18.05.2013 beschlossen sind, sind § 6 Absätze 1
und 4 des Ladenöffnungsgesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung
anzuwenden.
Dies bedeutet, dass
in Leverkusen für 2013 noch zwölf verkaufsoffene
Sonn- und Feiertage durchgeführt werden können (s. Auszug aus der in z.d.A.:
Rat Nr. 15/2012 veröffentlichten Mitteilung der Verwaltung auf Grundlage der
13. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Rat der Stadt Leverkusen am
26.03.2007, Anlage 4).
Der im Bürgerantrag
genannten Forderung an den Rat der Stadt Leverkusen, auf die Einhaltung der im
Gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelung (höchstens vier verkaufsoffene Sonntage
für das gesamte Stadtgebiet) zu achten, mangelt es an der gesetzlichen
Grundlage der im Ladenöffnungsgesetz eindeutig geregelten Bestimmungen des § 6
Abs. 1.
Nach der alten und auch
der neuen Fassung ist der Inhalt des Absatzes 1 so zu verstehen, dass eine
Verkaufsstelle nur an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen unter
den genannten Voraussetzungen geöffnet sein darf. Die Begrenzung auf höchstens vier
verkaufsoffene Sonntage für das gesamte Stadtgebiet ist nicht Inhalt dieser
gesetzlichen Bestimmung.
Diese Begrenzung wird in
§ 6 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes festgelegt und zwar auf höchstens elf
verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage innerhalb einer Gemeinde unter Beachtung
der im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen.
Aufgrund der damaligen
und jetzigen Gesetzeslage ist die Schlussfolgerung im Bürgerantrag nicht
richtig, dass das Ladenöffnungsgesetz in Leverkusen ausgehöhlt wurde bzw. wird
und einer verfassungskonformen Regelung bedarf.
Die Verwaltung wird
aufgrund der leicht geänderten Rechtslage für 2014 wie folgt vorgehen:
Die einzelnen Werbe-,
Förder- und Aktionsgemeinschaften der einzelnen Stadtteile werden frühzeitig im
Jahr 2013 gebeten, die von ihnen geplanten verkaufsoffenen anlassbezogenen
Sonn- oder Feiertage in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung Leverkusen
GmbH untereinander abzustimmen und anschließend dem Fachbereich Recht und
Ordnung mitzuteilen.
Dabei wird
sichergestellt, dass sich die Termine auf die Anzahl von höchstens elf
verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertagen beschränken und die sonstigen
Rechtsnormen erfüllt werden.
Danach werden die zuständigen
Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschafts-verbände und Kirchen, die
jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer zu den
Terminvorschlägen angehört.
Die eingehenden
Stellungnahmen werden dann zusammen mit den Terminvorschlägen dem Rat der Stadt
Leverkusen im Rahmen der 14. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über
das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zur Entscheidung
vorgelegt.
Die ursprüngliche
Vorlage Nr. 1266/2011 wird durch diese Vorlage ersetzt.