- Aufstellungsbeschluss (beschleunigtes Verfahren)
- Beschluss über die öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf:
1. Für das Gebiet zwischen Hitdorfer Straße, Weidenstraße und Hitdorfer Kirchweg in Leverkusen-Hitdorf ist ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Baugesetzbuch – BauGB – im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB („Bebauungspläne der Innenentwicklung“) aufzustellen.
Der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke Nrn. 338, 491, 492, 645, 696 und 697
in der Gemarkung Hitdorf, Flur 9. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist
dem als Anlage 1 beigefügten
Übersichtsplan zu entnehmen.
2. Dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 212/I „Hitdorfer Kirchweg – Weidenstraße“ (Anlage 4) einschließlich Begründung (Anlage 6) und Textlichen Festsetzungen (Anlage 5) wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.
3. Der Entwurf ist mit der diesem Beschluss beigefügten Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Der Bebauungsplan
Nr. 212/I „Hitdorfer Kirchweg/Weidenstraße“ wird als Bebauungsplan der
Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Auslöser der Planung ist das
Interesse des Grundstückseigentümers und Inverstors, anstelle der gewerblich
genutzten Hallen auf dem Eckgrundstück Hitdorfer Kirchweg/Weidenstraße Flächen
für den Wohnungsbau zu entwickeln. Über das bestehende Planungsrecht des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 80/I
„Wiesenstraße“, der hier ein Mischgebiet festsetzt, ist eine auf den
Schwerpunkt „Wohnen“ bezogene Nutzung planungsrechtlich nicht abgesichert.
Durch den Bebauungsplan soll eine Nachnutzung im Innenbereich erzielt werden. Ziel
der Planung ist die Weiterentwicklung
als Wohnschwerpunkt.
Im
Rahmen der perspektivischen Entwicklung des Standorts zeichnet sich bereits ab,
dass die bisher jeweils im rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 80/I
„Wiesenstraße“ festgesetzten Flächen für ein Mischgebiet zukünftig nicht die
erwartete Resonanz erfahren. Hingegen ist die Nachfrage nach zusätzlichem
Wohnraum in Leverkusen-Hitdorf nach wie vor gegeben. Darüber hinaus stellen
sich die an das Plangebiet angrenzenden Baustrukturen sowie das Plangebiet selbst
bereits überwiegend wohnbaulich dar.
Das
Plangebiet bietet aufgrund seiner Lage gute Ausgangsvoraussetzungen,
Grundstücke für den Wohnungsbau zu entwickeln. Die im Plangebiet noch
vorhandenen zwei gewerblichen Nutzungen (Firma mit Vertrieb für ökologische
Baustoffe, Möbel und Wohnaccessoires sowie Gewerbebetrieb für
Kunststoffprodukte) sind perspektivisch aufgrund der Mietaufhebungsvereinbarungen
als abgängig zu betrachten. Zur Umsiedelung der Betriebe gibt es konkrete
Gespräche der Wirtschaftsförderung Leverkusen (WFL) mit den Gewerbetreibenden.
Die
städtebauliche Planung sieht für den nördlichen Bereich des Plangebietes, der
bereits durch Wohnbebauung geprägt ist, eine planungsrechtliche Sicherung des
Bestandes vor. Der südliche Teil des Plangebietes wird gemäß den Zielen der
Planung für wohnbauliche Zwecke weiter entwickelt. Eine Wohnnutzung ist hier
bereits vorhanden. Durch den Bebauungsplan Nr. 212/I „Hitdorfer
Kirchweg/Weidenstraße“ erfolgt jeweils die Festsetzung als allgemeines
Wohngebiet (WA-Gebiet).
Für den südlichen Teil des Plangebietes liegt bereits ein konkretes Hochbaukonzept durch den Investor (RIS BAU GmbH) vor. Dieser sieht eine zweigeschossige Doppelhausbebauung nebst Garagen mit rückwärtigen Privatgärten sowie sechs jeweils zweigeschossige Reihenhäuser vor. Der Bebauungsplan bietet darüber hinaus die planungsrechtliche Möglichkeit, anstelle einer Reihenhausbebauung einen bis zu zweigeschossigen Gebäudekörper plus Satteldach für den Geschosswohnungsbau, analog zum nördlich angrenzenden Bestand an der Weidenstraße, zu realisieren. Ein entsprechendes architektonisches Konzept liegt hierzu allerdings nicht vor.
Zur
Umsetzung der o.g. Planungsziele ist die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr.
212/I „Hitdorfer Kirchweg/Weidenstraße“ erforderlich. Aufgrund des Interesses des
Grundstückseigentümers und Investors an einer frühzeitigen Planreife erfolgt
die gleichzeitige Aufstellung und Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr.
212/I „Hitdorfer Kirchweg/Weidenstraße“.
Das Planverfahren ist im Rahmen des vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.07.2010 beschlossenen Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung 2010/2011" (Vorlage Nr. 0415/2010) nicht enthalten. Dafür wurde das Planverfahren Nr. 177/II „Baumarkt und Gartencenter Olof-Palme-Straße“ vorerst zurückgestellt. Im noch zu beschließenden Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung 2013/2014“ wird das Planverfahren Nr. 212/I „Hitdorfer Kirchweg/Weidenstraße“ enthalten sein.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2228/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Ansprechpartner / Fachbereich
/ Telefon: Herr Hennecke, FB 61, 406-6135
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung. Im konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da das vorgesehene Konzept des Investors der städtebaulichen Entwicklung und der Bereitstellung von Wohnbauflächen dient.
Das Planverfahren ist im Rahmen des vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.07.2010
beschlossenen "Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2010/2011" (Vorlage Nr. 0415/2010) nicht enthalten. Dafür wurde das Planverfahren Nr. 177/II „Baumarkt und Gartencenter Olof-Palme-Straße“ vorerst zurückgestellt.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Die Planung wird extern durch die RIS BAU GmbH entwickelt. Die Kosten für das Planverfahren einschließlich Fachgutachten sowie ggf. für notwendig werdende Umbaumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum werden durch den Vorhabenträger übernommen.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
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C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
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D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der
einfachen Dringlichkeit: