- Erneuter Aufstellungsbeschluss (beschleunigtes Verfahren)
Beschlussentwurf:
1.
Der Änderung
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 189/I „Elbestraße/Masurenstraße“
wird zugestimmt (erneuter Aufstellungsbeschluss).
2.
Für das
grob umschriebene Gebiet, das eingefasst wird im Norden von der
Zschopaustraße, im Osten von der Masurenstraße, im Süden von der Elbestraße und
im Westen von der Unstrutstraße, ist
ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 30 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB)
aufzustellen.
Die genaue Abgrenzung ist der Anlage 1 zu
entnehmen.
3.
Der
Bau- und Planungsausschuss stimmt dem Nutzungskonzept des Bebauungsplanes Nr. 189/I „Elbestraße/Masurenstraße“ (Anlage 2) in der vorliegenden Fassung zu.
4.
Die
Darstellung des Flächennutzungsplanes „Gemeinbedarf“ ist nach Satzungsbeschluss
anzupassen.
Die Aufstellung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB (Beschleunigtes Verfahren).
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 189/I
„Elbestraße/Masurenstraße“ sollen Wohnnutzungen und eine neue acht-gruppige
Kindertagesstätte (Kita) realisiert
sowie die Sportanlage
erhalten werden.
Der ursprüngliche
Aufstellungsbeschluss wurde am 18.01.2010 gefasst.
Da zwischenzeitlich große
Teile des bestehenden Geschosswohnungsbaues renoviert und dadurch dieser
Bereich entsprechend gestalterisch aufgewertet wurde, besteht von daher hier
kein Planungsbedarf mehr.
Nachfolgend ist
angestrebt, den Beschluss über die Verkleinerung des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes Nr. 189/I im Sinne des § 13a BauGB zu fassen.
Alle notwendigen Beteiligungen sowie Gutachten werden im weiteren
Verfahren durchgeführt bzw. beauftragt.
Da der Flächennutzungsplan zum Plangebiet für
das heutige Schulgrundstück die Darstellung Gemeinbedarfsfläche enthält, ist
diese mit Satzungsbeschluss anzupassen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2305/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Claudia Fricke/ FB 61/ -6168
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur
Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich
durch fallweise Einzelfallentscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall
ist die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung von
Investitionen erforderlich ist.
Das
Planverfahren ist im Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung“
(Ratsbeschluss vom 10.05.2010) enthalten.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle
- PN090502 – Städtebauliche
Planung
zur
Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Personalkosten sind zu Beginn des Satzungsverfahrens noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
zz. sind noch keine Angaben
möglich
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)