Unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Beschlusses des Rechnungsprüfungs-ausschusses, der sich in seiner Sitzung am 10.12.2009 mit der Prüfung der Eröffnungs-bilanz befasst, ergeht folgender
Beschlussentwurf:
1. Die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 wird gemäß § 92 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt und beschlossen.
2. Dem Oberbürgermeister wird nach § 92 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW zur Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 Entlastung erteilt.
Kenntnis genommen Gem. § 2 Abs. 5 S. 1 RPO
gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 RPO Der Leiter des Fachbereichs
Der Oberbürgermeister Rechnungsprüfung und Beratung
gezeichnet: Buchhorn gezeichnet: Johanns
Begründung:
Zu 1.:
Die Stadt Leverkusen erfasst seit dem 1. Januar 2008 alle
Geschäftsvorfälle nach dem Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) in Form
einer kaufmännischen doppelten Buchführung. Gem. § 92 Abs. 1
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat sie daher zum Stichtag 1. Januar 2008 eine
Eröffnungsbilanz aufzustellen.
Der Entwurf der Eröffnungsbilanz mit Lagebericht, Anhang und
Aufgliederung bzw. Erläuterungen zu allen Posten ist dem Rat der Stadt in der
Sitzung am 29.06.2009 vorgelegt (Vorlage R 1631/ 16.TA) und an den Rechnungsprüfungsausschuss
zur weiteren Prüfung übermittelt worden.
Gem. § 92 Abs. 5 GO NRW prüft der
Rechnungsprüfungsausschuss die Eröffnungsbilanz und bedient sich hierzu nach § 101 Abs. 8 GO NRW
i.V.m. § 92 Abs. 5 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung.
Gem. § 103 Abs. 5 GO NRW kann sich die örtliche
Rechnungsprüfung mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als
Prüfer bedienen.
Mit Beschluss vom 20.05.2009 (Vorlage RP 20/ 16. TA) hat der
Rechnungsprüfungsausschuss auf Vorschlag des Fachbereichs Rechnungsprüfung und
Beratung der Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens zur Prüfung der
Eröffnungsbilanz sowie des Jahresabschlusses 2008 zugestimmt. Auf der Basis
mehrerer Vergleichsangebote wurde das Wirtschaftsprüfungsunternehmen Rödl &
Partner mit der Prüfung der Eröffnungsbilanz beauftragt.
Mit Datum vom 30.11.2009 legt das Wirtschaftsprüfungsunternehmen Rödl
& Partner den Entwurf des Berichtes über die Prüfung vor, in dem ein
uneingeschränkter Bestätigungsvermerk ausgesprochen wird. Der Prüfbericht wird
in der Entwurfsfassung vorgelegt, damit mögliche Veränderungen durch den
Rechnungsprüfungsausschuss noch eingearbeitet werden können. Nach der Sitzung
des Rechnungsprüfungsausschusses wird der Bericht fertig gestellt und
versiegelt.
Dem Prüfergebnis schließt sich der Fachbereich Rechnungsprüfung und
Beratung vollinhaltlich an.
Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und
die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind. Die Inventur, das
Inventar und die Übersicht der örtlich festgelegten Restnutzungsdauern der
Vermögensgegenstände sind in die Prüfung einbezogen worden.
Das Prüfungsergebnis ist danach zu beurteilen, ob der Lagebericht mit
der Eröffnungsbilanz im Einklang steht und insgesamt ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde
vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken für
die künftige Entwicklung der Gemeinde zutreffend dargestellt sind
(§ 101 Abs. 6 GO NRW i.V.m.
§ 92 Abs. 5 GO NRW).
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Bericht der
Wirtschaftprüfungsgesellschaft Rödl & Partner beraten, sich dem formulierten
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk angeschlossen und mit Beschluss vom 10.12.2009
dem Rat der Stadt die Feststellung der Eröffnungsbilanz gem. § 96 Abs. 1 GO NRW
i.V.m. § 92 Abs. 1 GO NRW empfohlen.
Der vollständige Berichtsentwurf mit dem Bestätigungsvermerk des
Wirtschaftsprüfungsunternehmens Rödl & Partner vom 30.11.2009 ist als
Anlage 1 beigefügt. Der Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses
wird – vorbehaltlich des Beschlusses in der Sitzung am 10.12.2009 – von der Vorsitzenden
unterzeichnet und zur Ratssitzung als Bericht über das Ergebnis der Behandlung
im Rechnungsprüfungsausschuss verteilt.
Der Oberbürgermeister und der Stadtkämmerer haben auf die ihnen nach §
101 Abs. 2 GO NRW zustehende Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme
verzichtet.
Zu 2.:
Vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Prüfung, wird gleichzeitig
empfohlen, dem Oberbürgermeister die Entlastung hinsichtlich der
Eröffnungsbilanz zu erteilen.
Hinweis:
Gem. § 92 Abs. 6 GO NRW unterliegt die Eröffnungsbilanz der
überörtlichen Prüfung nach § 105 GO NRW durch die Gemeindeprüfungsanstalt
(GPA). Die Durchführung dieser Prüfung ist für den Februar 2010 geplant.