- Beschluss über die eingegangenen Anregungen (Abwägung)
- Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf:
1. Über die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stellungnahmen
A1.1: Flyer
der Interessengemeinschaft
Bewohnerbeirat AWO Seniorenzentrum „Stadt Leverkusen“,
AWO-Ortsverein Leverkusen – Ost und Anwohner
sowie 1259 Mitunterzeichner (s. Anlage 1)
A1.2: Bewohnerinnen-
und Bewohner-Beirat sowie 9 Mitunterzeichner
im Seniorenzentrum „Stadt Leverkusen“ gGmbH
Tempelhofer Straße 2
51375 Leverkusen
A2: AWO
Ortsverein Leverkusen Ost
gez. Wilfried Lahne
Tempelhofer Straße 2
51375 Leverkusen
A3: AWO
Ortsverein Leverkusen Ost
gez. Dieter Muschan
Wiebertshof 7
51377 Leverkusen
A4: Markus
Knott
Quettinger Straße 94
51381 Leverkusen
sowie
Mathias Boer
Th.-Heuss-Ring 110
51377 Leverkusen
A5: Peter
Thamm sowie 7 Mitunterzeichner
Tempelhofer Straße 1c, 1d, 1e
51375 Leverkusen
A6:
Mohammad Merati-Kashani
Tempelhofer Straße 1d
51375 Leverkusen
A7: Christine
und Jan Uliczkor
Tempelhofer Straße 1d
51375 Leverkusen
A7a Peter
Thamm
Tempelhofer
Straße 1c
51375 Leverkusen
A 7b Agstim
Gandujo
Tempelhofer
Straße 1d
51375 Leverkusen
A8: Dr.
Winfried Mennicke
Karin Mennecke
Steglitzerstraße 8
51375 Leverkusen
A9: Peter
Schönbörner
Tempelhofer
Straße 48a
51375
Leverkusen
A10: Benedikt
Rees
Blankenburg
15
51381
Leverkusen
A11: Benedikt Rees
Blankenburg
15
51381
Leverkusen
wird gemäß Beschlussvorschlag der Verwaltung (Anlage 1) entschieden. Die
Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Der Rat macht sich alle bisherigen Abwägungen zu Eigen. Auf die Begründung und Abwägung innerhalb dieser Vorlage wird verwiesen.
3. Entsprechend dem Ergebnis der Abwägung wird der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 210/III „Tempelhofer Straße“ nach der öffentlichen Auslegung geändert. Dem geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 210/III „Tempelhofer Straße“ (Anlage 3 und 4) wird in der vorliegenden Fassung einschließlich Begründung (Anlage 5) zugestimmt.
4. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 210/III „Tempelhofer Straße“ ist mit seinen eingegangenen Änderungen und Anlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB wird bestimmt, dass der Bebauungsplan für die Dauer von zwei Wochen öffentlich ausgelegt wird und erneute Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanes abgegeben werden können.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Deppe
Begründung:
Verfahren
Der Bau- und
Planungsausschuss hat am 02.05.2013 die Aufstellung des Bebauungsplanes und die
öffentliche Auslegung (beschleunigtes Verfahren) beschlossen. Letztere wurde in
der Zeit vom 05.06 bis 08.07.2013 durchgeführt. Die Öffentlichkeit wurde
informell über Ziele und Zwecke der Planung am 04.12.2012 durch den AWO
Kreisverband und zusätzlich am 28.05.2013 durch die Stadtverwaltung in Kenntnis
gesetzt.
Ergänzend hatte der Fachbereich 61 am 05.07.2013 in dem Seniorenzentrum (vor
Ort) eine zusätzliche Beratung durchgeführt.
Sachlage
Der
Bebauungsvorschlag des AWO Kreisverbandes zur Errichtung von 15 Wohneinheiten
löste insbesondere seitens der Bewohner des Seniorenzentrums (vertreten durch
den AWO Beirat), seitens des AWO Ortsverbandes und seitens der Nachbarschaft
Kritik aus. Die dementsprechend im Rahmen der Offenlage eingegangenen
Stellungnahmen richten sich gegen die dargestellte Lage des Erweiterungsbaus
zusammengefasst aus folgenden Gründen
·
Einschränkung
der Vorgartenzone und dort verortete Kommunikationsflächen
·
Beeinträchtigung
der Sichtachsen
·
unzureichende
Parkraumnutzungen für Besucher und Mitarbeiter
·
Umnutzung
der rückwärtigen Gartenfreiflächen für die Anlage von Parkplätzen
Ferner werden
seitens des Anwohnerbeirats die ausgewiesenen Verknüpfungsfunktionen zwischen
der hinzukommenden Wohnnutzung mit den vorhandenen Betreuungsdiensten des
Seniorenzentrums als nicht sinnvoll erachtet.
Der AWO-Beirat des
Seniorenzentrums Tempelhofer Straße hat einen eigenen Bebauungsvorschlag
(Anlage 7, Variante 5) vorgelegt, der im Wesentlichen eine dreigeschossige
Überbauung des Veranstaltungssaales vorsieht. Der Sanierungsbedarf des etwa 41
Jahre alten Veranstaltungssaales wird in diesem Zusammenhang ebenfalls genannt.
Erörterung
Infolge der
eingegangenen Anregungen wurde der Planungsentwurf überarbeitet, so dass in
Teilen den Anregungen Rechnung getragen werden konnte (s. Anlage 7, Variante
6). Weiterhin sind sowohl die Variante des AWO Kreisverbandes als auch des
Bewohnerbeirates planungsrechtlich umsetzbar. Jedoch wird die Planung
dahingehend ergänzt, dass nur eine der beiden Varianten umgesetzt werden kann
und somit durch den Angebotsbebauungsplan nicht ein Übermaß an Neubebauung
ermöglicht wird. Folgende Änderungen und Optimierungen sind vorgesehen:
·
Erweiterung
der Geschossigkeit von III auf IV für Variante 5
·
Zurückspringen
(teilweise) von der öffentlichen Erschließungsfläche für Variante 6
·
Einbeziehung
und Erweiterung des Saales hinsichtlich optimierter Licht- und
Gartenzuordnungen für Variante 6
·
erweiterte
Terrassenflächen im Bereich vor dem Haupteingang für Variante 6
·
Anlage
einer zusätzlichen Tiefgarage für Variante 6
·
Klarstellung
der Alternativbebauung (Realisierung Variante 5 oder 6)
Es wird so dafür
Sorge getragen, dass die unterschiedlichen eingegangenen Bebauungsvorschläge
gleichsam realisierbar sind (städtebaulicher Angebotsrahmen). Es werden
unterschiedliche architektonische Lösungen aufgezeigt, in die der Bebauungsplan
nicht zusätzlich steuernd eingreifen soll.
Aufgrund der
Änderungen ist eine erneute Auslegung erforderlich.
Das Vorhaben ist
als „Prioritäres Projekt der Infrastruktur“ gemäß Arbeitsprogramm verbindliche
Bauleitplanung 2013/2014 (Vorlage Nr. 2013/2013) ausgewiesen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2380/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner Herr Müller / Fachbereich 61 / Telefon: 406-6133
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur
Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich
durch fallweise Einzelfallscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall ist
die Planung erforderlich, da dadurch Wohnbauflächen zur Stabilisierung der
Bevölkerungsentwicklung geschaffen werden können.
Das Planverfahren ist im Rahmen des aktuellen Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2013/2014 (Vorlage Nr. 2013/2013) als „Prioritäres Projekt der Infrastruktur“ vorgesehen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Kosten für die Stadt fallen nicht an. Die Planungskosten werden durch den Investor übernommen.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine
Zur Sicherung der Planungsziele und um die Realisierung des Projektes nicht zu gefährden ist eine möglichst zeitnahe Fortführung des Planverfahrens erforderlich.