Beschlussentwurf:
Zu
ehrenamtlichen Richtern werden vorgeschlagen:
1.)
2.)
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Nach § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellen die Kreise und
kreisfreien Städte in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche
Richter auf. Die Amtszeit der jetzigen ehrenamtlichen Richter beim OVG für das
Land Nordrhein-Westfalen läuft am 31.01.2015 ab. Zur Vorbereitung der Neuwahl
hat der Wahlausschuss für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt die Zahl der
Personen bestimmt, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Danach bittet die
Präsidentin des OVG mit Schreiben vom 18.11.2013, aus der Stadt Leverkusen zwei
Personen zu bestimmen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind.
Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft der Stadt Leverkusen,
mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.
Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste sind die Bestimmungen der §§ 20
bis 23 und 28 VwGO, die gemäß § 34 VwGO für das Oberverwaltungsgericht
entsprechend gelten, zu beachten. Zur Information sind die entsprechenden
Vorschriften nachfolgend aufgeführt. Es wird besonders auf § 22 Nr. 3 VwGO
hingewiesen, wonach Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst – soweit sie
nicht ehrenamtlich tätig sind – nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden
können. Zum öffentlichen Dienst zählt auch die Tätigkeit bei Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Sparkassen).
Ergänzend zu den in § 28 VwGO genannten Personalien ist noch im
Hinblick auf
§ 54 Abs. 3 VwGO anzugeben, ob der/die Vorgeschlagene Mitglied einer – ggf.
welcher – kommunalen Vertretungskörperschaft ist.
Die Vorschlagsliste soll außer dem Namen auch den Geburtsort, den
Geburtstag und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten. Bei der
Berufsbezeichnung sind Sammelbegriffe, wie Kaufmann, Angestellter zu vermeiden;
bei Rentnern und Pensionären ist die frühere Berufsbezeichnung anzugeben.
Soweit möglich, sollten Frauen ausreichend berücksichtigt werden, da diese bei
der Ausübung des ehrenamtlichen Richteramtes noch unterrepräsentiert sind. Die
Präsidentin des OVG würde es begrüßen, wenn unter den Vorgeschlagenen auch
jüngere Kandidaten und Personen mit Migrationshintergrund Berücksichtigung
fänden.
Die Präsidentin des OVG weist darauf hin, dass die Vorgeschlagenen
nicht zusätzlich in die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter des
zuständigen Verwaltungsgerichts aufgenommen werden sollten, weil es dadurch in
der Vergangenheit zu Schwierigkeiten bei der Amtswahrnehmung gekommen ist.
Die Präsidentin des OVG bittet im Übrigen, nur Personen vorzuschlagen,
die zur Übernahme des ehrenamtlichen Richteramtes auch wirklich bereit sind.
In der noch lfd. Amtszeit war als ehrenamtliche Richterin beim OVG
gewählt:
1. Frau Iris Olligschläger-Kumfert, geb. 01.01.1960 in Leverkusen,
wohnhaft: Wiembachallee 7, 51379 Leverkusen, Hausfrau/Erzieherin
Auszugsweise Abschrift
aus der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
März 1991 (BGBl. I S. 686)
Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl.
S. 2543)
§ 20 (Voraussetzungen)
Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher
sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des
Gerichtsbezirks haben.
§ 21 (Ausschließungsgründe)
(1)
Vom Amt
des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
1. Personen, die infolge Richterspruchs die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer
vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
verurteilt worden sind,
2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat
erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
zur Folge haben kann,
3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den
gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,
sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
§ 22 (Hinderungsgründe)
Zu
ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
1.
Mitglieder
des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften
eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
Richter,
3.
Beamte
und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig
sind,
4.
Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit,
5.
Rechtsanwälte,
Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
§ 23 (Ablehnungsrecht)
(1)
Die
Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
1.
Geistliche
und Religionsdiener,
2.
Schöffen
und andere ehrenamtliche Richter,
3.
Personen,
die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der
allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
4.
Ärzte,
Krankenpfleger, Hebammen,
5.
Apothekenleiter,
die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
6.
Personen,
die die Regelaltersgrenze nach dem sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht
haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf
Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
§ 28 (Vorschlagsliste)
Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in
jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der
Ausschuss bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der
Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte
Anzahl der nach § 27erforderlichen ehrenamtlichen Richter zu Grunde zu legen.
Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der
kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl
erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der
Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer
dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen
enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu
übermitteln.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2530/2013 Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Horst Wedler / 30 /
406-3015
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Keine finanziellen
Auswirkungen!
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)