Beschlussentwurf:
1. Für das am 01.08.14 beginnende Kindergartenjahr 2014/2015 werden entsprechend der Anlage 1 die aufgezeigten Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen für Kinder in Leverkusen nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.07 als Grundlage für die gesetzliche Förderung festgeschrieben.
2. Sollten sich im Einzelfall noch kleinere Veränderungen bis zum abschließenden Meldetermin 15.03.14 beim Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt (LVR) ergeben, wird der Jugendhilfeplaner beauftragt, die Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2014/2015 entsprechend fortzuschreiben. Strukturelle Veränderungen der Jugendhilfeplanung bedürfen weiterhin einer Beschlussvorlage oder ggf. eines Dringlichkeitsbeschlusses.
3. Die Endfassung der Übersicht nach Anlage 1 ist den Mitgliedern des Kinder- und Jugendhilfeausschusses nach dem 15.03.14 zur Kenntnis zu bringen.
gezeichnet:
In Vertretung
Adomat
Begründung:
Nach dem Gesetz zur
frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.07 fördert das Land
Nordrhein-Westfalen seit dem 01.08.08 den Betrieb der Tageseinrichtungen für
Kinder anhand vorgegebener Kindpauschalen im Rahmen von drei Gruppenformen, und
zwar
Gruppenform I:
Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung
Gruppenform II:
Kinder im Alter von unter drei Jahren
Gruppenform III:
Kinder im Alter von drei Jahren und älter,
mit jeweils
möglichen drei wöchentlichen Betreuungszeiten (25, 35 und 45 Stunden).
Konkret gewährt das
Land NRW nach § 20 KiBiz dem örtlichen Jugendamt auf der Grundlage einer zum
15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr
vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk
des Jugendamtes nach KiBiz geförderten Kindertageseinrichtung eines
berechtigten Trägers betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss.
Die entsprechende
verbindliche Meldung zum 15.03. eines jeden Jahres erfolgt aufgrund der
Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung, welche der möglichen
Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in einer Einrichtung angeboten werden.
Der Jugendhilfeplanung kommt damit der entscheidende steuernde Faktor zu. In
Abstimmung mit den freien Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder in
Leverkusen sind mit der Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2014/2015
die Betreuungsplätze/-zeiten festgelegt worden. Eine entsprechende Übersicht
ist als Anlage 1 beigefügt.
Die weitere
Umsetzung in personeller und finanzieller Hinsicht erfolgt nach Vorliegen der
entsprechenden Genehmigung des LVR für das Kindergartenjahr 2014/2015.
Wie in den Vorjahren soll die Beschlussfassung durch den Kinder- und Jugendhilfeausschuss möglichst frühzeitig erfolgen, um dem Trägern der Tageseinrichtungen für Kinder zu ermöglichen, ihrerseits möglichst frühzeitig die Zusagen der Betreuungsplätze an die Eltern/Erziehungsberechtigten erteilen bzw. die entsprechenden Betreuungsverträge abschließen zu können. In der Vergangenheit hat sich dabei die Problematik ergeben, dass zwischen Beschlussfassung und spätmöglichstem Meldetermin an den LVR (15.03. des jeweiligen Jahres) von Trägern noch Veränderungen im Detail gewünscht/gemeldet wurden und die Jugendhilfeplanung entsprechend fortgeschrieben worden ist, z. B. die Veränderung einer Betreuungsgruppenform III in eine Betreuungsgruppenform I oder die Veränderung der wöchentlichen Betreuungszeit von Betreuungsplätzen. Um hier nicht mehr in jedem Einzelfall eine Beschlussfassung per Vorlage oder Dringlichkeitsbeschluss herbeiführen zu müssen, ist wieder das Verfahren entsprechend Ziffer 2. des Beschlussentwurfs vorgesehen. Strukturelle Veränderungen der Jugendhilfeplanung erfolgen weiterhin selbstverständlich nur nach entsprechender Beschlussfassung.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. 2559/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Wolfgang Mark / 51 / 02171/4065110
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Die Etatisierung erfolgt im Etat bei verschiedenen Innenaufträgen in der Produktgruppe 0605.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Gesamtaufwand Produktgruppe 0605 in 2014 (Etatanmeldung): rd. 28,6 Mio. €.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Jährlich wiederkehrender Aufwand und Ertrag.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Gesamterträge Produktgruppe 0605 in 2014 (Etatanmeldung): rd. 29,5 Mio. €.