Betreff
Betreuungsplätze in den Tageseinrichtungen für Kinder für das Kindergartenjahr 2014/2015 nach dem Kinderbildungsgesetz
Vorlage
2559/2013
Aktenzeichen
510-KiBiz-14
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Für das am 01.08.14 beginnende Kindergartenjahr 2014/2015 werden entsprechend der Anlage 1 die aufgezeigten Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen für Kinder in Leverkusen nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.07 als Grundlage für die gesetzliche Förderung festgeschrieben.

 

2. Sollten sich im Einzelfall noch kleinere Veränderungen bis zum abschließenden Meldetermin 15.03.14 beim Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt (LVR) ergeben, wird der Jugendhilfeplaner beauftragt, die Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2014/2015 entsprechend fortzuschreiben. Strukturelle Veränderungen der Jugendhilfeplanung bedürfen weiterhin einer Beschlussvorlage oder ggf. eines Dringlichkeitsbeschlusses.

 

3. Die Endfassung der Übersicht nach Anlage 1 ist den Mitgliedern des Kinder- und Jugendhilfeausschusses nach dem 15.03.14 zur Kenntnis zu bringen.

 

gezeichnet:

In Vertretung

Adomat

Begründung:

 

Nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)  vom 30.10.07 fördert das Land Nordrhein-Westfalen seit dem 01.08.08 den Betrieb der Tageseinrichtungen für Kinder anhand vorgegebener Kindpauschalen im Rahmen von drei Gruppenformen, und zwar

Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung

Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren

Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter,

mit jeweils möglichen drei wöchentlichen Betreuungszeiten (25, 35 und 45 Stunden).

 

Konkret gewährt das Land NRW nach § 20 KiBiz dem örtlichen Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes nach KiBiz geförderten Kindertageseinrichtung eines berechtigten Trägers betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss.

 

Die entsprechende verbindliche Meldung zum 15.03. eines jeden Jahres erfolgt aufgrund der Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung, welche der möglichen Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in einer Einrichtung angeboten werden. Der Jugendhilfeplanung kommt damit der entscheidende steuernde Faktor zu. In Abstimmung mit den freien Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder in Leverkusen sind mit der Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2014/2015 die Betreuungsplätze/-zeiten festgelegt worden. Eine entsprechende Übersicht ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Die weitere Umsetzung in personeller und finanzieller Hinsicht erfolgt nach Vorliegen der entsprechenden Genehmigung des LVR für das Kindergartenjahr 2014/2015.

 

Wie in den Vorjahren soll die Beschlussfassung durch den Kinder- und Jugendhilfeausschuss möglichst frühzeitig erfolgen, um dem Trägern der Tageseinrichtungen für Kinder zu ermöglichen, ihrerseits möglichst frühzeitig die Zusagen der Betreuungsplätze an die Eltern/Erziehungsberechtigten erteilen bzw. die entsprechenden Betreuungsverträge abschließen zu können. In der Vergangenheit hat sich dabei die Problematik ergeben, dass zwischen Beschlussfassung und spätmöglichstem Meldetermin an den LVR (15.03. des jeweiligen Jahres) von Trägern noch Veränderungen im Detail gewünscht/gemeldet wurden und die Jugendhilfeplanung entsprechend fortgeschrieben worden ist, z. B. die Veränderung einer Betreuungsgruppenform III in eine Betreuungsgruppenform I oder die Veränderung der wöchentlichen Betreuungszeit von Betreuungsplätzen. Um hier nicht mehr in jedem Einzelfall eine Beschlussfassung per Vorlage oder Dringlichkeitsbeschluss herbeiführen zu müssen, ist wieder das Verfahren entsprechend Ziffer 2. des Beschlussentwurfs vorgesehen. Strukturelle Veränderungen der Jugendhilfeplanung erfolgen weiterhin selbstverständlich nur nach entsprechender Beschlussfassung.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.  2559/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Wolfgang Mark / 51 / 02171/4065110

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Die Etatisierung erfolgt im Etat bei verschiedenen Innenaufträgen in der Produktgruppe 0605.

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Gesamtaufwand Produktgruppe 0605 in 2014 (Etatanmeldung): rd. 28,6 Mio. €.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Jährlich wiederkehrender Aufwand und Ertrag.

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Gesamterträge Produktgruppe 0605 in 2014 (Etatanmeldung): rd. 29,5 Mio. €.