Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln
Vorlage
2603/2014
Aktenzeichen
zd-da
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.      Der weiteren Zusammenarbeit mit der Stadt Köln im Bereich der Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz für die Bereiche Heilpraktiker allgemein und Heilpraktiker eingeschränkt auf dem Gebiet der Psychotherapie wird zugestimmt.

 

2.      Die Verwaltung wird beauftragt, die „öffentlich-rechtliche Vereinbarung“ über die Durchführung der Überprüfungen und der Erlaubniserteilung bei Heilpraktikeranwärtern für die Bereiche Heilpraktiker allgemein und Heilpraktiker eingeschränkt auf dem Gebiet der Psychotherapie mit der Stadt Köln auf der Grundlage der Anlage 1 neu abzuschließen.

 

gezeichnet:

                                               In Vertretung              In Vertretung

Buchhorn                               Märtens                                 Stein


Begründung:

 

Die Durchführung der Überprüfungen und Berufserlaubniserteilungen der Heilpraktiker nimmt seit 1996 aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen wahr.

Eine Entschädigung für die bei der Stadt Köln entstehenden Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist in § 6 der zur Zeit gültigen Vereinbarung (gültig seit 01.01.2012) geregelt. Hiernach sind alle an dieser Vereinbarung Beteiligten aus dem Regierungsbezirk Köln verpflichtet, eine jährliche Umlagepauschale zu zahlen. Die Pauschale für die Stadt Leverkusen beträgt derzeit 1.061,15 €/jährlich.

 

Die Stadt Köln hat nun bei der Berechnung des entstandenen Ist-Aufwandes (Personal- und Sachkosten) festgestellt, dass die zu zahlende jährliche Umlagepauschale nicht auskömmlich ist. Die derzeit gültige Vereinbarung sieht jedoch keinen Defizit- oder Überschussausgleich für den abgelaufenen Berechnungszeitraum vor, sondern lediglich eine Anpassung der Pauschale für die Zukunft.

 

Um hier eine Kostendeckung auch für abgelaufene Berechnungszeiträume zu gewährleisten, legt die Stadt Köln nunmehr die beigefügte Neufassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (§ 6 Absatz 2) zur Mitzeichnung vor.

 

Trotz der damit verbundenen Kostensteigerung stellt die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen immer noch die kostengünstigere Alternative dar.

 

Auch die anderen – bisher schon beteiligten - Kommunen beabsichtigen, dieser neu gefassten Vereinbarung zuzustimmen.


Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2603/2014

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Daniel/FB 50/406 - 50 93

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Die Etatisierung erfolgt in Produktgruppe 0705.

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Die Umlagepauschale für die Stadt Leverkusen erhöht sich ab 2014 von 1.061,15 € auf 2.331,67 € jährlich.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Siehe B.

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Keine Besonderheiten.