Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung Leverkusen I stellt fest, dass das
Mitglied, Herr Bezirksvertreter Thomas Heusner, sein Mandat verloren hat, weil
die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl durch einen Wegzug aus dem
Wahlgebiet
der Stadt Leverkusen bzw. des Stadtbezirks I der Stadt Leverkusen und
eine Anmeldung der Hauptwohnung in Berlin mit Datum 01.01.2014
weggefallen sind.
gezeichnet:
In Vertretung
Märtens
Am 28.01.2014 hat der am 22.06.2010 als
„Nachrücker“ auf Listenplatz 2
aus dem Listenwahlvorschlag
DIE LINKE –DIE LINKE
(Langbezeichnung und Kürzel gleichlautend)
in die Bezirksvertretung I der kreisfreien Stadt Leverkusen gewählte:
Herr
Heusner, Thomas
*27.02.1965 in Linnich
Rentner
Potsdamer Str. 1
51377 Leverkusen
in seinem auf den 27.01.2014 datierten Brief an den Bezirksvorsteher des
Stadtbezirks I, Herrn Rainer Gintrowski, erklärt, dass er „sein Mandat
zurückgibt“.
Bei Überprüfung seines Datensatzes im Melderegister wurde vom Fachbereich Bürgerbüro festgestellt, dass Herr Heusner seit dem 01.01.2014 unter der Anschrift: Warnemünderstraße 3 in 13059 Berlin seine Hauptwohnung hat.
Der o.a. Brief kann nicht als Mandatsverzicht
gewertet werden, da gem. §§ 38, 46a Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG NW) ein
Mandatsverzicht nur wirksam wird, wenn er vom Mandatsträger persönlich vor dem
Wahlleiter oder einem hierzu von ihm entsprechend §§ 68, 70 KWahlO schriftlich
Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird.
Da Herr Heusner nur schwer erreichbar ist und die Entfernung seines neuen
Wohnortes ein persönliches Erscheinen in Leverkusen sehr erschwert, kann seine
fehlerhafte Rücktrittserklärung nur durch eine unmittelbare Entscheidung der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I über seinen Mandatsverlust ersetzt
werden.
Gem. §§ 44, 46a KWahlG NW kommt es zu keinem
automatischen Ausscheiden eines nicht mehr wählbaren Vertreters, sondern die
Vertretung bzw. im vorliegenden Fall die Bezirksvertretung entscheidet darüber,
ob ein gewählter Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen
seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind.
In §§
45, 46 a KWahlG ist bestimmt, dass der Sitz eines gewählten Bewerbers der aus
der Vertretung ausscheidet, nach dem Listenwahlvorschlag derjenigen Partei oder
Wählergruppe besetzt wird, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten
ist. Ist der Listenwahlvorschlag erschöpft, so bleiben die betreffenden Sitze
unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl vermindert sich entsprechend.
Der Wahlleiter stellt unverzüglich nach Ausscheiden des bisherigen Vertreters
den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes fest und macht dies öffentlich
bekannt.
Entscheidung des Wahlleiters tritt.
Informell
wird hierzu mitgeteilt, dass der Listenwahlvorschlag der Partei DIE
LINKE für den Stadtbezirk Leverkusen I erschöpft ist, da
dort auf Listenplatz 1 der ursprünglich gewählte und später verstorbene
Bewerber M. Dluhosch und auf Listenplatz 2 der später nachgerückte -jetzt nicht
mehr wählbare- Bewerber
T. Heusner, aber keine weiteren Bewerber aufgeführt sind. Der Wahlleiter wird
daher in seiner folgenden Bekanntmachung auch feststellen, dass sich die
Mitgliederzahl der Bezirksvertretung des Stadtbezirk I von 15 auf 14 verringert
hat.
Begründung der besonderen Dringlichkeit:
Da Herr Heusner seine
Mandatsfähigkeit durch Umzug nach Berlin bereits zum 01.01.2014 verloren hat,
ist die formale Feststellung des Mandatsverlustes in der nächsten zu
erreichenden Sitzung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I zu
beschließen.
Hinweis des
Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:
Entsprechend § 20
Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt
Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch die
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I am 03.02.14 zu entscheiden, ob die
verspätet zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.