Betreff
Reduzierung der Hundesteuer
- Bürgerantrag vom 28.03.14
Vorlage
2748/2014
Aktenzeichen
011-12-11-sc
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden nimmt zur Kenntnis, dass die Hundesteuer in der Stadt Leverkusen keine erdrosselnde Wirkung hat und lehnt den Bürgerantrag auf Senkung der Hundesteuer ab.

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 28.03.2014 (s. Anlage 1) regt der Petent an, die Hundesteuer in der Stadt Leverkusen zu reduzieren.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrages nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden den Sitzungsunterlagen in der nichtöffentlichen Anlage 2 beigefügt.

 

Hinsichtlich der absoluten Höhe des Steuersatzes haben die Gemeinden im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG zu beachten, dass dieser keine erdrosselnde Wirkung haben darf. Angesichts der Tatsache, dass die Stadt Leverkusen mit dem Steuersatz von 132,00 € für den ersten Hund noch im mittleren Bereich der Großstädte NRW liegt und mit je 264,00 € ab dem zweiten Hund noch weit unterhalb dessen, was von der Rechtsprechung für die Besteuerung so genannter „Kampfhunde“ als zulässig erachtet wird, ist eine erdrosselnde Wirkung nicht ersichtlich.

 

Die mit Anschaffung des Zweithundes einhergehende gleichzeitige Verteuerung des Ersthundes erfolgt in erster Linie aus ordnungspolitischen Gründen. Diese ordnungspolitischen Gründe bestehen bei einer Stadt in der Größenordnung der Stadt Leverkusen darin, die Anzahl der Hunde, insbesondere die Haltung von mehreren Hunden in Grenzen zu halten, da mit der Haltung von Hunden Gefahren für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Hundebisse, Hundekot) verbunden sind.

 

Was den von dem Antragsteller angesprochenen Bezug von Erwerbsminderungsrente anbelangt, so wird auf Antrag für den Personenkreis, der Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Teil II und XII einkommensmäßig gleichsteht, gemäß § 4 Absatz 2 der Hundesteuersatzung eine jährlich Steuerermäßigung von 99,00 € gewährt. Im Übrigen kann in begründeten Einzelfällen gemäß § 227 Abgabenordnung auf Antrag auch eine Stundung der Steuer gewährt werden.

 

Ein Antrag auf Steuerermäßigung gemäß § 4 Absatz 2 der Hundesteuersatzung wurde vom Petenten bereits gestellt. Die Ermäßigung konnte aufgrund fehlender Voraussetzungen jedoch nicht gewährt werden.

 

Abschließend bleibt festzuhalten, dass eine Reduzierung der Hundesteuersätze weder aus sozialpolitischer Sicht, noch im Rahmen der Fortschreibung des Haushaltssanierungsplanes (Geplante Erhöhung der Hundesteuer für den 1. Hund ab 2018 auf 156,00 €) angezeigt ist.