Beschlussentwurf:
Als Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk II der Stadt Leverkusen (Wiesdorf-Ost/Manfort) wird
Herr Hans Dieter Michely, wohnhaft in 51377 Leverkusen, Apenrader Str. 14,
wiedergewählt.
gezeichnet:
In Vertretung
Stein
Begründung:
Die Amtszeit von Herrn Hans Dieter Michely endet mit Ablauf des
30.06.2014.
Über die Besetzung der Schiedspersonenstelle ist daher erneut zu
entscheiden.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des
Landes Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW) vom 16.12.1992 muss die Schiedsperson
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Gemäß § 2 Abs. 2 kann Schiedsperson nicht sein, wer
1.
die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2.
unter
Betreuung steht.
Gemäß § 2 Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1.
das 30.
Lebensjahr nicht vollendet hat;
2.
in dem
Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;
3.
durch
sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der
Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 soll zur Schiedsperson nicht gewählt werden, wer das
70. Lebensjahr vollendet hat.
Herr Hans Dieter Michely hat auf Anfrage erklärt, dass er im Falle
seiner Wiederwahl bereit ist, das Amt weitere 5 Jahre auszuüben.
Ein Wechsel in der Schiedsperson liegt nicht im Interesse der Ausübung
der Schiedsamtstätigkeit, die eine gründliche Einarbeitung und viel Gewandtheit
und Umsicht erfordert. Diese Gründe sprechen für eine Wiederwahl.
Hindernisse gem. § 2 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über das Schiedsamt
in den Gemeinden des Landes NRW stehen einer Wiederwahl nicht entgegen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.2754/2014
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht
vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Margot Sowa/ FB 30/Tel.: 406
3011
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Es handelt sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Nach § 3 Schiedsamtsgesetz NRW (SchAG NRW) wählt der Rat oder die zuständige Bezirksvertretung die Schiedsperson. Gem. § 12 Schiedsamtsgesetz tragen die Gemeinden die Sachkosten (Mitgliedsbeiträge, Literatur, Lehrgänge, Vordrucke und sonstige Aufwendungen) des Schiedsamtes.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Finanzstelle: 300002050303/Produkt: 020503/Produktgruppe 0205/Sachkonto 544300 und 549900
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Die Sachkosten betragen ca. 1.600 € pro Jahr.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Siehe Punkt B)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Da inhaltlich noch einige Fakten im Fachbereich Recht und Ordnung abgestimmt werden mussten, konnte die Vorlage erst zum Nachtragstermin fertiggestellt werden.
Eine Entscheidung ist wegen der einzuleitenden Maßnahme (Wiederwahl der Schiedsperson zum 30.06.2014) in diesem Sitzungsturnus erforderlich.