Beschlussentwurf:
Bei den in der Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen liegenden Angelegenheiten gemäß § 10 der Hauptsatzung wird auf eine Vorberatung in den Fachausschüssen gemäß § 10 Absatz 2 der Hauptsatzung verzichtet.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Da
Bezirksvertretungen keine Fachausschüsse bilden dürfen, haben die
Bezirksvertretungen zu Beginn der letzten Ratsperiode durch Einzelbeschlüsse
festgelegt, dass die Fachausschüsse des Rates zu bestimmten Angelegenheiten, in
denen den Bezirksvertretungen die Entscheidungskompetenz gemäß § 10 der
Hauptsatzung zusteht, gehört werden sollen.
Die Praxis der
letzten Jahre hat gezeigt, dass die Ausschüsse diese Vorberatungsmöglichkeit
oft nicht wahrgenommen haben, sondern die entsprechenden Anträge und Vorlagen
an die entsprechende Bezirksvertretung zur unmittelbaren Entscheidung verwiesen
haben.
Daher soll auf eine
Vorberatung der Fachausschüsse in Bezirksangelegenheiten nach § 10 der
Hauptsatzung verzichtet werden.
Es wird darauf hingewiesen,
dass der Rat eine solche Vorberatung von Bezirksangelegenheiten in den Fachausschüssen
rechtlich nicht erzwingen kann.