- Erneuter Aufstellungsbeschluss (vereinfachtes Verfahren)
Beschlussentwurf:
1. Für das Gebiet westlich und südlich der
Stadtmitte in Leverkusen-Wiesdorf ist ein einfacher Bebauungsplan im Sinne des
§ 30 Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB mit Festsetzungen nach §
9 Abs. 2b BauGB aufzustellen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist
grob durch folgende Straßenzüge begrenzt, wobei teils auch die angrenzende Bebauung
im Geltungsbereich liegt:
im
Norden durch die Carl-Leverkus-Straße,
im
Westen durch die Große- und Kleine Kirchstraße, die Hauptstraße, die Moskauer
Straße, die Dönhoffstraße und die Schulstraße,
im
Süden durch die Lichstraße, die Birkengartenstraße, die Peschstraße und den
Ludwig-Erhard-Platz sowie
im
Osten durch die Nobelstraße, die Breidenbachstraße, die Dönhoffstraße und die
Friedrich-Ebert-Straße.
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung
gemäß Anlage 1 zu entnehmen.
Die Aufstellung erfolgt auf Grundlage des § 2
Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB im vereinfachten
Verfahren.
2. Der vom damaligen Bau- und
Planungsausschuss am 21.06.2010 gefasste Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 194/I „Westlich und südlich Stadtmitte Wiesdorf –
Steuerung von Vergnügungsstätten“ wird aufgehoben.
Die
Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung
für den Stadtbezirk I.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Das Plangebiet umfasst die westlichen und südlichen
Teile des Stadtzentrums in Leverkusen-Wiesdorf. Für das Stadtzentrum mit seinem
festgelegten zentralen Versorgungsbereich „Leverkusen-City“ besteht die
Zielsetzung einer qualitativ hochwertigen Entwicklung als Einzelhandels- und
Dienstleistungsstandort (vgl. Handlungsprogramm Einzelhandel [R 1122/15. TA]
sowie städtebauliches Gutachten von Prof. Ackers [R 1000 / 16. TA]).
Umfangreiche öffentliche und private Investitionen zur Aufwertung wurden
getätigt bzw. sind in Planung.
Das Gebiet westlich und südlich des
Stadtzentrums in Leverkusen-Wiesdorf ist heute unbeplant, die Zulässigkeit von
Vorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB („Einfügen in den Bestand“). Durch
einen im Jahr 2010 gefassten Aufstellungsbeschluss (Bebauungsplan Nr. 194/I)
sind die plansichernden Instrumente, wie die befristete Zurückstellung oder die
Veränderungssperre, anwendbar.
Zur Anpassung an
die neue Rechtslage durch den seit der Novellierung des Baugesetzbuches
eingeführten § 9 Abs. 2b BauGB wird dieser alte
Aufstellungsbeschluss erneuert. § 9 Abs. 2b BauGB ermöglicht die explizite
Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten. Danach kann für im
Zusammenhang bebaute Ortsteile gemäß § 34 BauGB in einem
Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten zulässig oder nicht
zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
Voraussetzung
ist, dass dadurch eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen
schutzbedürftigen Anlagen, wie Kirchen, Schulen oder Kindertagesstätten,
verhindert wird.
Die Aufstellung
kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen.
Für die zentralen, durch Bebauungspläne erfassten Teile des Stadtzentrums, welche das Plangebiet teils umranden (City A/„Luminaden“, Rathaus-Galerie, City C einschließlich Rialto-Brücke, Fußgängerzone Wiesdorfer Platz), sind bereits Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten festgesetzt.
Auf
Grundlage des § 9 Abs. 2b BauGB sprechen folgende städtebauliche Gründe für die
Notwendigkeit eines Ausschlusses von Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des
Bebauungsplans:
1.
Die
Häufung von vorhandenen und sich zukünftig ansiedelnden Vergnügungsstätten lässt
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden
städtebaulichen Funktion des Gebiets befürchten, was zu einer Abwertung der
Cityrandlagen führt. Der so ausgelöste sogenannte „Trading-Down-Effekt“ führt
durch die Verdrängung anderer Nutzungen wie Einzelhandel, Dienstleistungen,
Gastronomie, Gewerbe etc. zu einer Minderung der Angebotsvielfalt im
Plangebiet. Insgesamt sind negative Effekte wie Imageverlust, Wertminderungen
am Immobilienstandort und Leerstände zu erwarten.
2.
Vergnügungsstätten
stellen eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen
Anlagen wie Kirchen, Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe dar.
Auch aus diesem Grunde sollte einer Entwicklung weiterer derartiger
Geschäftslokale in der Nähe dieser sensiblen Nutzungen entgegengewirkt werden.
Somit
besteht ein Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB.
Auf der Grundlage einer noch zu erarbeitenden informellen Konzeption wird die Ausgangssituation zu erfassen und im weiteren Verfahren festzulegen sein, ob, wo, welche Arten und in welchem Umfang Vergnügungsstätten in den westlichen und südlichen Randlagen der Stadtmitte Wiesdorf angesiedelt werden können. Dabei wird das o. g. städtebauliche Gutachten zur Leverkusener Innenstadt von Prof. Ackers (R 1000/16. TA) eine Orientierungshilfe bieten.
Im Zuge der Vorarbeiten kann sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes noch ändern. Gegebenenfalls sind auf der Grundlage des o. g. Konzeptes angrenzende rechtsverbindliche Bebauungspläne mit vorhandenen Festsetzungen zu Vergnügungsstätten nachträglich zu modifizieren.
Der einen
zentralen Bereich der City umfassende rechtsgültige Bebauungsplan
Nr. 103/72
„Gebiet zwischen Kölner Straße (heute Friedrich-Ebert-Straße), Lich-,
Dönhoff- und Montanusstraße enthält keine ausdrücklichen Regelungen zu
Vergnügungsstätten. Für diesen Baublock wird insoweit genauso - wie für das
übrige derzeit unbeplante Plangebiet - ein Regelungsbedürfnis gesehen. Dieser
Bereich wird daher in das vorliegende Planverfahren zum neuen Bebauungsplan Nr.
194/I mit einbezogen.
Um die bestehende
planungsrechtliche Situation zu vereinheitlichen, soll der Bebauungsplan Nr.
103/72 im Parallelverfahren aufgehoben und das Plangebiet in den
Beurteilungsmaßstab des § 34 BauGB („unbeplanter Innenbereich“) überführt
werden (vgl. Vorlage 0481/2010). Dies ist auch erforderlich, da § 9 Abs. 2b
BauGB u. a. das Bestehen eines unbeplanten Innenbereichs voraussetzt. Ein
entsprechender Aufstellungsbeschluss zum Aufhebungsverfahren des
Bebauungsplanes Nr. 103/72 wurde bereits am 21.06.2010 durch den Bau- und
Planungsausschuss gefasst.
Im „Arbeitsprogramm Verbindliche
Bauleitplanung 2013-2014“ ist der Bebauungsplan Nr. 194/I als Projekt der
Priorität II enthalten.
Schnellübersicht über die finanziellen
Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0092
Beschluss des Finanzausschusses vom
01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Herr Burau, FB 61, Tel. 0214-406-6130.
Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die
Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum
Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver
Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung. Im konkreten Fall ist die Planung erforderlich, um die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten u. ä. im Zentrum von Leverkusen-Wiesdorf zu steuern.
Das Planverfahren ist im Rahmen des vom Rat der Stadt Leverkusen am 14.10.2013 beschlossenen „Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2013-2014“ (Vorlage Nr. 2013/2013) als Projekt der Priorität II enthalten.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e) / Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Die Kosten für das
Planverfahren einschließlich Fachgutachten werden von der Stadt Leverkusen
übernommen. Planungsmittel stehen unter der Finanzstelle
PN090502 – Städtebauliche Planung zur Verfügung.
B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen,
Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem
Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung pro Jahr)
D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen,
Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der
Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen,
Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)