Beschlussentwurf:
1. Die Stadt Leverkusen übernimmt für das Klinikum aufgrund einer Darlehensumwandlung eine Ausfallbürgschaft von 1.215.936,79 € abzgl. eines zum Zeitpunkt der Umschuldung erfolgten Tilgungsanteils.
2. Die Stadt Leverkusen übernimmt für das Klinikum für einen zur Finanzierung des Neubaus der Kinderklinik benötigten Investitionskredit eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 2,0 Mio. €.
3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ein entsprechendes Anzeigeverfahren gemäß § 87 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW einzuleiten.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Stein
Begründung:
Das ursprünglich vom Klinikum am 31.03.2004 aufgenommene Darlehen in
Höhe von 1.400.000 € wurde bei der Sparkasse Leverkusen für eine Laufzeit von
10 Jahren ohne städtische Bürgschaftsübernahme abgeschlossen. Gemäß dem
Darlehensvertrag endete die Zinsfestschreibung am 31.03.2014. Das Darlehen ist
für folgende Investitionen vorgesehen gewesen:
o Neubau
Funktionstrakt (400 TE gemäß Wirtschaftsplan 2003)
o Neubau
Zentralsterilisation (500 TE gemäß Wirtschaftsplan 2003)
o Apotheke Zentrale
Zytostatika (200 TE gemäß Wirtschaftsplan 2004)
o Zentralumkleide
Funktionstrakt (300 TE gemäß Wirtschaftsplan 2004)
Um den Zeitraum bis zum Abschluss einer Bürgschaftsvereinbarung zu überbrücken,
wurde zwischen dem Klinikum und der Sparkasse Leverkusen ab dem 01.04.2014 eine
zeitlich unbefristete variable Finanzierungsform vereinbart. Zielsetzung ist
es, mit der Bürgschaftsübernahme durch die Stadt dem Klinikum günstige
Zinskonditionen zu ermöglichen und diese für eine Laufzeit von 10 Jahren
sicherzustellen. Der Stand des Investitionsdarlehens betrug zum 30.06.2014
1.215.936,79 €. Die exakte Darlehenshöhe zum Zeitpunkt der Umschuldung ist
aufgrund einer derzeit geltenden fixen Annuität mit variablem Zinssatz nicht
berechenbar.
Des Weiteren ist beabsichtigt, den Neubau der Kinderklinik über einen
langfristigen Investitionskredit in Höhe von 2,0 Mio. € zu finanzieren.
Bei der Gewährung von Bürgschaften zu mehr als 80 % der Darlehenssumme
ist grundsätzlich der Tatbestand der Beihilfe gemäß EU-Beihilfenrecht erfüllt.
Mit Ratsbeschluss vom 17.02.2014 (Vorlage Nr. 2598/2014) wurde das
Gesamtunternehmen Klinikum durch einen öffentlichen Betrauungsakt mit
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Dauer von
zehn Jahren betraut. Aufgrund dessen stellt auch eine Bürgschaft von mehr als
80 % der Darlehnssumme keine staatliche Beihilfe dar. Die Darlehen können somit
in voller Höhe verbürgt werden.
Weiterhin hat das Klinikum zwischenzeitlich eine Marktabfrage
durchgeführt und wird die Umschuldung sowie die Kreditaufnahme zur Finanzierung
der Kinderklinik zu den wirtschaftlichsten Konditionen abschließen.
Die Bezirksregierung hat anlässlich der Befassung mit der Thematik
Bürgschaftsgewährung im Rahmen des Betrauungsaktes angemerkt, dass jede
einzelne Bürgschaftserklärung durch einen entsprechenden Ratsbeschluss
abgedeckt werden muss und als anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft zu werten ist.
Die beabsichtigte Übernahme der Bürgschaften wird der Bezirksregierung daher
unmittelbar nach dem Ratsbeschluss gem. § 87 Abs. 2 GO NRW angezeigt.
Es ist beabsichtigt, die Darlehensumschuldung und die Kreditaufnahme für
die Finanzierung der Kinderklinik inkl. der Bürgschaftserklärungen unmittelbar
nach Beendigung des Anzeigeverfahrens herbeizuführen. Die dann erst
vorliegenden endgültigen Vertragsbestandteile werden zusammen mit den
Bürgschaftsurkunden der Bezirksregierung ausgehändigt.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Verwaltung in der Abwägung
von Bürgschaftsrisiken / Chancen eine Umsetzung der Vorlage empfiehlt. Die Stadt
Leverkusen erfüllt mit dem Betreiben des Klinikums einen gesetzlich
vorgeschriebenen Gesundheitsauftrag. Gleichzeitig wird das Klinikum in seinem erfolgreichen
Konsolidierungsprozess – keine Verluste seit 2008 - zusätzlich unterstützt.
Insofern wird die Eintrittswahrscheinlichkeit in Bezug auf die Inanspruchnahme
aus der Bürgschaft für den Gesellschafter Stadt Leverkusen als „minimal“
bewertet.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0127
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Malek, FB Finanzen, 2044
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
s. Begründung
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
s. Begründung
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
s. Begründung
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
s. Begründung
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund der durchzuführenden Marktabfrage des Klinikums kann die Vorlage erst mit dem Nachtrag zum Finanz- und Rechtsausschuss eingereicht werden. Eine Befassung des Rates ist in der Ratssitzung am 25.08.2014 notwendig, um die weiteren Schritte schnellstmöglich einleiten zu können.