- Anzahl, Ausschluss und Kriterienkatalog für Sonntagsöffnungen
Beschlussentwurf:
1. Die Anzahl der
verkaufsoffenen Sonntage wird auf 11 festgelegt.
2. Folgende Sonn-
und Feiertage werden von der Freigabe ausgenommen:
Neujahr
Karnevalssonntag
Palmsonntag
Karfreitag
Ostersonntag
Ostermontag
Weißer Sonntag
1. Mai
Christi
Himmelfahrt
Pfingstsonntag
Pfingstmontag
Fronleichnam
Mariä
Himmelfahrt
3. Oktober (Tag
der Deutschen Einheit)
Allerheiligen
Allerseelen
Volkstrauertag
Totensonntag
Heiligabend
(wenn Sonntag)
1. Weihnachtstag
2. Weihnachtstag
3. Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt dem als
Anlage 1 beigefügten Kriterienkatalog zu.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Stein
Begründung:
Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 17.02.2014 hat die Verwaltung
am 27.05.2014 eine „Konsensrunde zur Regelung der Sonderöffnungszeiten an
Sonntagen für das Stadtgebiet Leverkusen“ einberufen, zu der außer Vertretern
der Verwaltung und der Ratsfraktionen alle nach dem LÖG NRW zu Beteiligenden
eingeladen wurden.
Zielsetzung der Konsensrunde war es, basierend auf den rechtlichen
Rahmenbedingungen des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) einen Kriterienkatalog
für die Genehmigung von verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Leverkusen zu
erstellen.
Den anwesenden Teilnehmern wurde von der Verwaltung der Entwurf eines
„Kriterienkatalogs für die Genehmigung von verkaufsoffenen Sonntagen gem. § 6
Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) in der Stadt Leverkusen“ vorgestellt.
Im Rahmen der sich anschließenden Diskussion verständigten sich die Teilnehmer
einvernehmlich darauf, zusätzlich zu den bereits gesetzlich ausgeschlossenen
Sonntagen bei weiteren kirchlichen Feiertagen wie beispielsweise Palmsonntag,
Weißer Sonntag, Mariä Himmelfahrt und Allerseelen sowie am Karnevalssonntag von
einer Ladenöffnung abzusehen.
Einigkeit herrschte auch in der Auffassung, dass die Sonntagsöffnungen
nur anlassbezogen erfolgen dürfen und dass zuerst eine Veranstaltung gegeben
sein muss, bevor ein verkaufsoffener Sonntag terminiert werden kann.
Hinsichtlich der Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage gab es eine
Divergenz.
Laut Gesetz dürfen höchstens 11 verkaufsoffene Sonntage je Kalenderjahr freigegeben
werden. Dabei sind zwei Adventssonntage möglich, wenn die Sonntagsöffnungen je
Stadtteil freigegeben werden. Es sind maximal 4 verkaufsoffene Sonntage pro
Ortsteil möglich.
Die Vertreterin der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) wünschte
eine Begrenzung auf insgesamt 9 verkaufsoffene Sonntage im Stadtgebiet.
Der Einzelhandel trat dagegen eindringlich für eine Öffnung an 11
Sonntagen ein, um die Attraktivität der Innenstädte durch die Veranstaltungen
zu fördern und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Der Rat kann frei über die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage entscheiden; es dürfen nur nicht mehr als 11 sein.
Wichtiger Hinweis:
Auf der Basis des jetzigen Ratsbeschlusses sollen sodann umgehend die
Konzepte für die Veranstaltungen im nächsten Jahr erstellt und die möglichen
Termine abgeklärt werden.
In der Ratssitzung am 1. Dezember 2014 wird dann dem Rat die 15.
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass zur Entscheidung über die einzelnen Veranstaltungen und die
Termine vorgelegt.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. 2014/0138
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Horst Wedler / 30 /
406-3015
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Die Vorlage begründet keine
finanziellen Auswirkungen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)