Betreff
Krankenversicherungsbeiträge für Ü30-Studenten in Leverkusen und Altersgrenzen für Studentenrabatte in öffentlichen Einrichtungen
- Bürgerantrag vom 20.04.14
Vorlage
2014/0156
Aktenzeichen
011-12-11-sc
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden nimmt zur Kenntnis, dass eine Zuständigkeit der Stadt Leverkusen für die studentische Krankenversicherung nicht gegeben ist und lehnt einen entsprechenden Appell an das Land NRW ab.

 

2. Der Ausschuss lehnt eine Ausweitung der bei der Stadt Leverkusen und deren Eigenbetrieben vorhandenen Studentenrabatte ab.

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 20.04.2014 (s. Anlage 1) regt der Petent an, dass sich die Stadt Leverkusen beim Land NRW dafür einsetzt, die Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung und die damit ermäßigten Beiträge auch für Studenten, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, einzuführen.

 

Außerdem regt er an, die Altersgrenzen für Studentenrabatte in öffentlichen Einrichtungen in Leverkusen auszuweiten.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrages nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden den Sitzungsunterlagen in der nichtöffentlichen Anlage 2 beigefügt.

 

Krankenversicherungsbeiträge:

 

Die Zuständigkeit hierfür liegt nicht bei der Stadt Leverkusen.

 

Studentenrabatte in öffentlichen Einrichtungen

 

Es existieren unterschiedlichen Regelungen in den Fachbereichen und Eigenbetrieben der Stadt Leverkusen:

 

Fachbereich Kinder und Jugend:

Die Leistungen des Fachbereichs Kinder und Jugend beruhen auf dem Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII. Alle Leistungen nach diesem Gesetzbuch enden mit dem 27. Lebensjahr.

 

Gesonderte Studentenrabatte werden nicht gewährt, da im Regelfall die hier vorgehaltenen Angebote (Ferienfreizeiten, Angebote in der offenen Kinder- und Jugendarbeit) für Studenten nicht in Betracht kommen.

 

Alle einzelfallbezogenen Leistungen nach dem SGB VIII erfordern eine individuelle Prüfung. Dabei findet das jeweilige Einkommen Berücksichtigung (z. B. Elternbeitrag in Kindertagesstätten).

 

KulturStadtLev (KSL)

In den Bereichen Bibliothek, Volkshochschule, Kulturbüro und Theater werden Studententarife bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. Hierbei handelt es sich um Ermäßigungen von Entgelten und Eintrittspreisen.

 

Museum, Stadtarchiv und Musikschule gewähren Rabatte unabhängig vom Alter. Hierzu gehören beispielsweise reduzierte Eintrittspreise und Freistellung vom Erwachsenenzuschlag (Musikschule).

 

Sportpark Leverkusen (SPL)

Der Sportpark Leverkusen hat mit der Anpassung der Preisstruktur für die Bäder des SPL zum 01.01.2014 einen Studententarif eingeführt. Den Studentinnen und Studenten bis 25 Jahre wird nach Vorlage eines gültigen Ausweises eine Ermäßigung auf den Eintrittspreis im Hallen- und Freibad Wiembachtal sowie für die Schwimmlandschaft im Freizeitbad CaLevornia gewährt.

 

Die Altersbeschränkung ist angepasst an das festgesetzte Alter für den Kindergeldanspruch.

 

Die Gewährung des Studententarifes ist geregelt in der Entgeltordnung für die Benutzung der Hallenbäder und Freibad Wiembachtal des SPL sowie in der Entgeltordnung für das Freizeitbad CaLevornia des SPL und liegt zwischen 1,- € und 4,40 € pro Besuch.

 

Eine Angleichung der Altersgrenze im Bereich der Schwimmbäder auf das 27. Lebensjahr wäre denkbar, müsste jedoch vom Rat der Stadt im Rahmen einer Änderung der Entgeltordnung beschlossen werden.