Beschlussentwurf:
1.
Der Rat
der Stadt Leverkusen befürwortet die in der Synopse (Anlage 1) dargestellten
Änderungen in der Verbandssatzung des ZV NVR.
2.
Der ZV
NVR wird aufgefordert, ein Verfahren zu entwickeln, das im Falle einer
drohenden Erhebung einer Verbandsumlage greift. Dieses Verfahren soll unter Einbeziehung
der Verbandsmitglieder Möglichkeiten zur Umsetzung von Einsparungen vorsehen,
um ggf. die Erhebung einer Verbandsumlage abzuwenden.
3.
Der Rat
der Stadt Leverkusen stimmt den in der Synopse (Anlage 2) dargestellten
Änderungen der Verbandssatzung des ZV VRS zu.
4. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, nach § 115 GO NRW das Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung durchzuführen.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Stein
Begründung:
1. Anpassung der Verbandssatzung des ZV NVR
Seit einigen Jahren stehen deutschlandweit SPNV-Aufgabeträger vor dem Problem, dass es bei Wettbewerbsverfahren mit hohem Fahrzeugfinanzierungsvolumen oft nur ein Unternehmen gibt, das sich an Ausschreibungen beteiligt. Das fehlende Interesse der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) an Betriebsausschreibungen, die mit einem hohen Fahrzeuginvestitionsbedarf verknüpft sind, liegt u.a. an hohen Besicherungsanforderungen der Investoren und dem fehlenden Sekundärmarkt für Gebrauchtfahrzeuge. Kleineren Unternehmen wird es dadurch erschwert, in Ausschreibungsverfahren wirtschaftliche Angebote abzugeben. Hinzu kommt, dass viele EVU, insbesondere Tochtergesellschaften europäischer Staatskonzerne, immer weniger bereit sind, unternehmerische Risiken zu übernehmen. Dies führt zu der Situation, dass ohne Fahrzeugfinanzierungshilfen kein Wettbewerb im SPNV-Markt stattfindet und dementsprechend von dem marktbeherrschenden Unternehmen unverhältnismäßig hohe Preise bei den Betriebsausschreibungen aufgerufen werden.
Mit der 4. Änderung der Verbandssatzung des ZV NVR soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Rahmen zukünftiger Wettbewerbsverfahren Fahrzeugfinanzierungshilfen anbieten und diese zu Kommunalkreditkonditionen finanzieren zu können. Im Rahmen des RRX-Projektes wurden im Vorfeld Sondierungsgespräche mit Banken und Versicherungen geführt. In diesen Gesprächen wurde deutlich, dass Kommunalkreditkonditionen nur dann zu erzielen sind, wenn sich aus den Verbandssatzungen des ZV NVR und seiner Trägerzweckverbände ZV VRS und ZV AVV eine Umlagepflicht der Verbandsmitglieder ohne inhaltliche Beschränkung und ohne zeitliche Verzögerung ergibt.
Nach dem derzeitigen Wortlaut in § 12 Abs. 6 der Verbandssatzung des ZV NVR bedarf die Erhebung einer Verbandsumlage einer gesonderten Entscheidung der Verbandsversammlung im Einzelfall. Diese Regelung, die im Übrigen nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 19 GkG NRW entspricht, reicht potentiellen Investoren nicht aus, um das Risikoprofil des ZV NVR hinsichtlich Insolvenzfestigkeit und Zahlungsfähigkeit mit Kommunen gleichsetzen zu können.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 GkG NRW lautet:
Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit
seine sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken.
Nach der geltenden Gesetzeslage ist der ZV NVR also verpflichtet, eine Verbandsumlage zu erheben, soweit seine sonstigen Erträge, insbesondere durch Zuwendungen des Landes, die entstehenden Aufwendungen nicht decken. Dies wird ausdrücklich von der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 18.08.2014, das als Anlage 3 beigefügt ist, bestätigt.
Die Verbandsversammlung des ZV NVR hat bereits in ihrer Sitzung am 27.06.2014 vorbehaltlich der Zustimmung der Trägerzweckverbände ZV VRS und ZV AVV einstimmig den Satzungsanpassungen zugestimmt.
Die Entscheidung über die Zustimmung des ZV VRS zu der vorgenannten Änderung der Verbandssatzung des ZV NVR liegt in der Kompetenz der Verbandsversammlung des ZV VRS. Aufgrund der politischen Bedeutung der Thematik schlägt die Verwaltung jedoch vor, die Satzungsänderung ausdrücklich zu befürworten.
2. Verfahren zur Abwendung einer Verbandsumlage
Im Falle einer Situation, die die Notwendig einer Umlageerhebung nach sich ziehen könnte, ist eine frühzeitige Einbindung der politischen Gremien erforderlich. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Alternativen einer Verbandsumlage, wie z.B. Einsparungen an anderer Stelle, hinreichend geprüft werden können. Eine Behandlung erst im Rahmen der Festsetzung der Haushaltssatzung lässt für solche Überlegungen nicht den erforderlichen zeitlichen Spielraum. Der ZV NVR soll daher aufgefordert werden, unabhängig von der Satzungsregelung ein Verfahren zu entwickeln, das im Falle einer drohenden Verbandsumlage greift. Dieses Verfahren soll unter Einbeziehung der Verbandsmitglieder Möglichkeiten zur Umsetzung von Einsparungen vorsehen, um ggf. die Erhebung einer Verbandsumlage abzuwenden.
3. Anpassung der Verbandssatzung des ZV VRS
Wie bereits erwähnt, reicht es für die Erzielung von Kommunalkreditkonditionen durch den ZV NVR nicht aus, allein dessen Satzung zu ändern. Auch die Satzung des ZV VRS als potentiell umlageverpflichtetes Verbandsmitglied des ZV NVR ist dafür anzupassen. Der Wortlaut des § 12 Abs. 2 der Verbandssatzung des ZV VRS ähnelt dem des § 12 Abs. 6 der Verbandssatzung des ZV NVR und steht dementsprechend bisher nicht im Einklang mit geltendem Recht. Daher beabsichtigt der ZV VRS, seine Verbandssatzung voraussichtlich in der Sitzung am 14.11.2014 ebenfalls in diesem Punkt anzupassen.
4. Anzeigeverfahren
Der Einstieg des
Verkehrsverbundes in die Fahrzeugfinanzierung stellt aus Sicht der Stadt
Leverkusen eine wesentliche Erweiterung des Zwecks des Verkehrsverbundes dar.
Insofern beabsichtigt die Verwaltung, in Anwendung des § 115 GO NRW das
Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung zu durchlaufen, soweit dies nicht
bereits einheitlich von den betroffenen Zweckverbänden für die sie tragenden
Gebietskörperschaften durchgeführt wird. Diese Absicht geschieht auch vor dem
Hintergrund des neuen finanziellen Risikos, das die Stadt Leverkusen übernimmt.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2014/0172
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Bosbach / Finanzen / 2034
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Satzungsänderung Zweckverband Nahverkehr Rheinland und Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
./.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Nicht bekannt
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Nicht bekannt
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
./.