Betreff
Bestellung von Vertretern der Stadt Leverkusen für die 38. ordentliche Hauptversammlung des Deutschen Städtetages 2015
Vorlage
2014/0258
Aktenzeichen
011-08-03-sie
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Für die vom 09.-11.06.2015 in Dresden stattfindende Hauptversammlung des Deutschen Städtetages werden zwei stimmberechtigte Abgeordnete bestellt:

 

 

a) Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW

 

Abgeordneter.                                  Vertreter:

Oberbürgermeister                          Stadtkämmerer

Reinhard Buchhorn                          Frank Stein

 

 

b) gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW

 

Abgeordneter:                                  Vertreter:

 

_____________                              ____________

 

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Die Stadt Leverkusen kann gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Städtetages zur Rechtswahrung als unmittelbare Mitgliedstadt mit unter 250.000 Einwohnern zwei Abgeordnete zur Hauptversammlung des Deutschen Städtetages entsenden.

 

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Deutschen Städtetages (§6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Deutschen Städtetages). Die Wahl der Abgeordneten erfolgt gem. § 63 Abs. 2. i.V. mit §113 GO NRW.

 

Einer der zwei Leverkusener Delegierten zur Hauptversammlung des Deutschen Städtetages ist gem. §113 Abs.2 Satz 2 GO NRW der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter.

Der zweite Vertreter soll ein aus dem Volk gewählter Gemeindevertreter sein, also ein Mitglied des Rates der Stadt Leverkusen (§ 6 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Städtetages i.V. mit § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW).

Bei der Besetzung von nur einer Person aus dem politischen Bereich (Buchstabe b) liegt das Vorschlagsrecht bei der größten Fraktion im Rat. Abgeordnete und Vertreter müssen nicht derselben Fraktion angehören.

Sofern es nur einen Personalvorschlag aus dem politischen Raum gibt, können die Beschlusspunkte a) und b) gemeinsam abgestimmt werden. Ansonsten ist eine getrennte Abstimmung erforderlich. Ein Mehrheitsbeschluss reicht dann jeweils aus.

 

Durch Beschluss des Rates können neben den stimmberechtigten Abgeordneten weitere Teilnehmer als Gäste ohne Stimmrecht zur Hauptversammlung entsandt werden. Aufgrund der angespannten Haushaltslage erfolgt die Finanzierung und Reiseorganisation der Gastdelegierten durch die jeweilige Fraktion.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.  2014/0258

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Ursula Siewert / 01/ 8873

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Durch die Mitgliedschaft der Stadt Leverkusen im Deutschen Städtetag ist die Teilnahme der stimmberechtigten Abgeordneten an der Hauptversammlung nach § 6 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Städtetages zur Rechtswahrung angezeigt.

 

Die Teilnahme von nicht stimmberechtigten Gastteilnehmern ist jedoch nicht zwingend erforderlich und insoweit nicht von § 82 GO NRW gedeckt.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Reise, Schulung Rats- und Ausschussmitglieder

 

Innenauftrag:  810001050102

Produkt:                     010501

Produktgruppe:         0105

Sachkonto:                541200

Ansatz:                       1000,00 €

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

ca. 600 € Hotelkosten

ca. 400 € Reisekosten

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Die Hauptversammlung des Deutschen Städtetages findet alle zwei Jahre in den angehörigen Städten statt. Da die Veranstaltungsorte der künftigen Hauptversammlungen nicht bekannt sind, kann hierzu keine Aussage getroffen werden.

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

Begründung der einfachen/besonderen Dringlichkeit: