Betreff
Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler bei einem Bewerberüberhang
Vorlage
2015/0339
Aktenzeichen
Gr.1-Oe
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:          

 

Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform besuchen können, wird die Aufnahme an einer Leverkusener Schule verweigert, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Leverkusener Schule übersteigt.

 

gezeichnet:

In Vertretung

Adomat

Begründung:

 

Mit dem Ersten Gesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenkonvention in den Schulen (10. Schulrechtsänderungsgesetz vom 5. November 2013) ist der § 46 Absatz 6 Schulgesetz (SchulG) neu gefasst worden.

 

Die Vorschrift räumt unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Privi-legierung gemeindeansässiger Schülerinnen und Schüler gegenüber nicht ortsan-sässigen Bewerberinnen und Bewerbern ein. Der Schulträger kann danach festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform besuchen können, die Aufnahme an einer Leverkusener Schule verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule in Leverkusen übersteigt. Ohne einen entsprechenden Schulträgerbeschluss sind gemeindefremde Bewerberinnen und Bewerber bei einem Bewerberüberschuss wie ortsansässige Schülerinnen und Schüler zu behandeln.

 

Der Beschluss betrifft in erster Linie die Aufnahme an der Gesamtschule Schlebusch, die regelmäßig aus Kapazitätsgründen Bewerberinnen und Bewerber ablehnen muss. Zum Schuljahr 2014/2015 wurden an der Schule sieben Burscheider Schülerinnen und Schüler angemeldet, obwohl in Burscheid eine Gesamtschule errichtet worden ist. Die frei werdenden Plätze sollen zukünftig Leverkusener Schülerinnen und Schülern vorbehalten werden.

 

Der Beschluss ist für alle Leverkusener Schulen bindend. Alle Schulleitungen müssen aus Gleichheits- und Transparenzgründen so vorgehen und können nicht im Einzelfall ein gemeindefremdes Kind zu Lasten eines anspruchsberechtigten gemeindeeigenen Kindes aufnehmen. An den anderen Schulen kommt es in der Regel nicht zu einem Bewerberüberhang.

 

Sofern Aufnahmekapazitäten bestehen, bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass gemeindefremde Schülerinnen und Schüler auf Wunsch aufgenommen werden.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.  2015/0339

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Oestreich/40/4011

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Schulorganisatorische Maßnahme. Es bestehen keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Anmelde- und Aufnahmeverfahren an den weiterführenden Schulen in Leverkusen in der Zeit vom 02.02. – 06.03.2015 ist der Beschluss dringend erforderlich.