- Entwurf des Jahresabschlusses 2014 der Stadt Leverkusen
Beschlussentwurf:
I. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:
1. Der Rat nimmt den aufgestellten und bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 der Stadt Leverkusen zur Kenntnis.
2. Der Entwurf wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet.
Leverkusen, 14.04.15
gezeichnet: gezeichnet: gezeichnet:
Buchhorn Rh. Ippolito Rh. Schönberger
II. Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Nach § 95 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 37 GemHVO NRW ist zum Schluss eines
jeden Haushaltsjahres ein Jahresabschluss, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist, aufzustellen. Der
Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermitteln und ist zu erläutern.
Der Jahresabschluss
besteht aus
Ø der Ergebnisrechnung (§ 38 GemHVO NRW),
Ø der Finanzrechnung (§ 39 GemHVO NRW),
Ø den Teilrechnungen (§ 40 GemHVO NRW),
Ø der Bilanz (§
41 GemHVO NRW),
Ø dem Anhang (§
44 GemHVO NRW) und
Ø einem Lagebericht (§ 48 GemHVO NRW).
Zusätzlich sind dem Anhang gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO NRW ein
Anlagenspiegel (§ 45 GemHVO NRW), ein Forderungsspiegel (§ 46 GemHVO NRW) und
ein Verbindlichkeitenspiegel (§ 47 GemHVO NRW) beizufügen.
Die Stadt Leverkusen hat erstmalig zum 01.01.2008 eine Eröffnungsbilanz
aufgestellt und zugleich seine Haushaltswirtschaft mit Beginn des Haushaltsjahres
2008 auf das System des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) umgestellt.
Der jetzt vorgelegte Jahresabschluss ist der siebte Abschluss, der nach der doppischen Rechnungslegung
aufgestellt worden ist.
Der vom Stadtkämmerer aufgestellte und vom Oberbürgermeister bestätigte
Entwurf des Jahresabschlusses 2014 wird hiermit dem Rat gemäß § 95 Abs. 3
Gemeindeordnung (GO) NRW form- und fristgerecht zur Feststellung zugeleitet.
Nach § 96 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss
geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Hierzu wird der vorgelegte
Entwurf zunächst an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung verwiesen. Gemäß
§ 101 Abs. 8 GO NRW bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur
Durchführung der Prüfung und Testierung nach § 101 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung.
Darüber hinaus erfolgte die Erstellung des Entwurfs des Jahresabschlusses
2014 unter den nach dem Gesetz zur Unterstützung der kommunalen
Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen
(Stärkungspaktgesetz) wiederum eingeengten zeitlichen Vorgaben, wonach der nach
§ 95 Abs. 3 GO NRW bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses bis - spätestens -
zum 15.04.2015 der Bezirksregierung vorzulegen ist.
Der durch die örtliche Rechnungsprüfung zu erstellende Berichtsentwurf
zum Jahresabschluss 2014 soll dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem
Finanzausschuss in einer gemeinsamen Sitzung voraussichtlich am 13.08.2015 zur gemeinsamen Aussprache
vorgelegt und falls erforderlich durch die Prüfinstanz eingehend erläutert
werden.
Im nächsten Schritt
soll dann der erteilte Bestätigungsvermerk dem Rat der Stadt Leverkusen in
seiner Sitzung voraussichtlich am 17.08.2015
zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt werden.
Vor diesem
Hintergrund wird im Rahmen dieser Dringlichkeit darauf verzichtet, den
umfangreichen Jahresabschluss 2014 als Anlage beizufügen, da alle Anlagen im
Ratsinformationssystem abgerufen werden können.
Der vorliegende
Entwurf des Jahresabschlusses 2014 der Stadt Leverkusen schließt mit folgenden
Eckwerten ab:
a) Gesamtergebnisrechnung:
Insgesamt weist die Ergebnisrechnung einen Fehlbetrag i. H. v.
56.603.422,39
€ auf.
Dieser Jahresfehlbetrag ist - vorbehaltlich der gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW
erforderlichen Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Leverkusen - der
allgemeinen Rücklage zu entnehmen, da die Ausgleichsrücklage bereits durch die
Fehlbeträge der Jahresabschlüsse 2008 und 2009 vollständig aufgezehrt wurde.
Die allgemeine Rücklage zum 31.12.2014 i. H. v. 346.798.869,37 € verringert sich durch die Entnahme des
Jahresfehlbetrags 2014 i. H. v. 56.603.422,39
€ auf nunmehr 290.195.446,98 €.
Das Jahresergebnis 2014 mit minus 56,6 Mio. € hat sich im Vergleich zur Planung 2014 (- 32,0. €) um 24,6 Mio. € (77,03 %) verschlechtert.
b) Gesamtfinanzrechnung:
Unter Berücksichtigung der Bestände zum Jahresanfang weist die
Finanzrechnung am Jahresende 2014 einen Bestand an liquiden Mitteln von
-13.260.271,35 €
auf.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
2015/0490 Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der äußersten Dringlichkeit:
Die Gemeindeordnung unterscheidet zwischen Aufstellung
und Bestätigung des Jahresabschlussentwurfes durch den Stadtkämmerer bzw.
Oberbürgermeister, der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und der
Feststellung durch den Rat der Stadt. Die Arbeiten zur Aufstellung konnten erst
in der 14. Kalenderwoche 2015
abgeschlossen werden. Im Rahmen dieser Dringlichkeitsvorlage wird dennoch eine
formal korrekte Weiterleitung des Jahresabschlusses an den
Rechnungsprüfungsausschuss sowie an die Aufsichtsbehörde im Rahmen des
Stärkungspakts Stadtfinanzen sichergestellt.