Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Änderungsverordnung
zur 15. Änderung der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen
zugelassenen Taxen – Leverkusener Taxitarif – vom 24. November 1975.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Märtens
Begründung:
Mit Ratsbeschluss
vom 23.03.2015 zur Vorlage Nr. 2015/0387 hat der Rat der Stadt Leverkusen die
15. Änderung des Taxitarifes beschlossen. Wie jetzt nach Prüfung des Eichamtes
Köln bekannt wurde, ist diese in der beschlossenen Form aus technischer und
rechtlicher Sicht nicht umsetzbar.
Als Grund gab der
Landesbetrieb für Eich- und Messwesen NRW an, dass sich zum 01.01.2015 das
Eichgesetz geändert habe. Nach der hierzu bestehenden Eichordnung, Anlage 18
Abschnitt 2 Teil 2 Nr. 4.2.2 muss die Wartezeit in Relation zur in der
Grundgebühr enthaltenen Fahrtstrecke berechnet werden. Gem. dieser Berechnung
ergibt sich für eine 750 m lange Fahrtstrecke eine zu berücksichtigende
Wartezeit von 198 Sekunden (und nicht wie ursprünglich vorgesehen 180
Sekunden).
Weiterhin bat das
Eichamt aus formalen Gründen darum, die Begriffe Zusatzgebühr und Zusatzkosten
durch den Begriff Zuschlag und den Begriff Wartezeit durch Wartezeitkosten zu
ersetzen. Dies wird mit der zu beschließenden Anlage 1 ebenfalls realisiert.
In der Anlage 2 wird
die vollständig geänderte Fassung des Leverkusener Taxitarifes bekannt gegeben.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2015/0524
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Benner / 36 / 406-3641
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Erhöhung des örtlichen Taxitarifs
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Keine Etatisierung notwendig
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine
Begründung der besonderen Dringlichkeit:
Da die Verwaltung die Wirtschaftlichkeit der Taxibetriebe durch einen angemessenen Taxitarif sicherstellen muss, ist eine schnellstmögliche Beschlussfassung des Rates erforderlich. Durch die Anhebung des Mindestlohns sind den Unternehmern enorme Kostensteigerungen entstanden, die durch eine schnelle Tarifänderung ausgeglichen werden müssen.