Betreff
15. Änderung der Rechtsverordnung "Leverkusener Taxitarif"
Vorlage
2015/0524
Aktenzeichen
be
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:          

 

Der Rat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Änderungsverordnung zur 15. Änderung der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen zugelassenen Taxen – Leverkusener Taxitarif – vom 24. November 1975.

 

gezeichnet:

                                                                                  In Vertretung

Buchhorn                                                                Märtens

 

Begründung:

 

Mit Ratsbeschluss vom 23.03.2015 zur Vorlage Nr. 2015/0387 hat der Rat der Stadt Leverkusen die 15. Änderung des Taxitarifes beschlossen. Wie jetzt nach Prüfung des Eichamtes Köln bekannt wurde, ist diese in der beschlossenen Form aus technischer und rechtlicher Sicht nicht umsetzbar.

 

Als Grund gab der Landesbetrieb für Eich- und Messwesen NRW an, dass sich zum 01.01.2015 das Eichgesetz geändert habe. Nach der hierzu bestehenden Eichordnung, Anlage 18 Abschnitt 2 Teil 2 Nr. 4.2.2 muss die Wartezeit in Relation zur in der Grundgebühr enthaltenen Fahrtstrecke berechnet werden. Gem. dieser Berechnung ergibt sich für eine 750 m lange Fahrtstrecke eine zu berücksichtigende Wartezeit von 198 Sekunden (und nicht wie ursprünglich vorgesehen 180 Sekunden).

 

Weiterhin bat das Eichamt aus formalen Gründen darum, die Begriffe Zusatzgebühr und Zusatzkosten durch den Begriff Zuschlag und den Begriff Wartezeit durch Wartezeitkosten zu ersetzen. Dies wird mit der zu beschließenden Anlage 1 ebenfalls realisiert.

 

In der Anlage 2 wird die vollständig geänderte Fassung des Leverkusener Taxitarifes bekannt gegeben.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2015/0524

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Benner  / 36 / 406-3641

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Erhöhung des örtlichen Taxitarifs

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Keine Etatisierung notwendig

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

Keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

keine

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine

 

 

Begründung der besonderen Dringlichkeit:

 

Da die Verwaltung die Wirtschaftlichkeit der Taxibetriebe durch einen angemessenen Taxitarif sicherstellen muss, ist eine schnellstmögliche Beschlussfassung des Rates erforderlich. Durch die Anhebung des Mindestlohns sind den Unternehmern enorme Kostensteigerungen entstanden, die durch eine schnelle Tarifänderung ausgeglichen werden müssen.