- Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Für das umschriebene Gebiet im Bereich Schlebusch zwischen der Mülheimer Straße, der Reuterstraße und der Johannes-Dott-Straße ist ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 30 Abs.1 Baugesetzbuch aufzustellen.
Die genaue Abgrenzung ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Rechtsgrundlagen:
§ 2 Abs. 1 (BauGB) in Verbindung mit § 13 a BauGB (Beschleunigtes
Verfahren).
Die
Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Für den Blockinnenbereich der Reuterstraße besteht
die Absicht der REWE Verwaltungs- und Vertriebs GmbH/Hürth (Vorhabenträgerin)
einen großflächigen Lebensmittelverbrauchermarkt der Nahversorgung (Vollsortimenter,
1700 m² Verkaufsfläche) zu errichten (Schreiben vom 07.05.2015, Anlage 5 der
Vorlage). Der Bereich ist Teil des Nahversorgungszentrums Willy-Brandt-Ring/Mülheimer
Straße. Einbezogen sind städtische Freiflächen, welche heute von der KGS Thomas-Morus-Schule
u. a. gärtnerisch genutzt werden. Die Vorhabenträgerin sichert der Schule
Ausgleichsmaßnahmen zu. Nach gemeinsamen Gesprächen zwischen Investor, Schule
und Verwaltung hat die Schulkonferenz der KGS Thomas-Morus-Schule mit Schreiben
vom 11.05.2015 die Unterstützung des Planungsprozesses bekundet (Anlage 6 der
Vorlage). Alle hierzu erforderlichen Aufwendungen und Planungsbegleitungen
werden seitens der Vorhabenträgerin übernommen. Im Rahmen des
Durchführungsvertrages oder städtebaulichen Vertrages sollen die Belange der
Schule abgesichert werden. Es ist zunächst vorgesehen, dass das Verfahren zu
einem späteren Verfahrensschritt in Form eines „Vorhabenbezogenen“ Bebauungsplanes
fortgeführt werden soll. Der rechtsgültige Flächennutzungsplan wird späterhin
mit der Darstellung Sondergebiet (derzeit Mischgebiet) angepasst.
Als nächster Planungsschritt ist vorgesehen,
die notwendigen Fachplanungen, u. a. die Verkehrssicherheit und die
Umweltbelange, einzubinden. Mit Vorlage eines detaillierten Gestaltungsplanes
bzw. Bebauungsplanentwurfes soll u.a. eine Vorlage zur Durchführung einer
Bürgerinformation eingebracht werden.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der
Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr
Müller / 61 Stadtplanung / 6133
Im Rahmen des Bebauungsplanes ist eine Bürgerinformation durchzuführen,
wesentliche Kosten entstehen nicht.
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist
(§ 1 Abs. 3 BauGB).
Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung
und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich
durch Einzelfallentscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall ist die
Planung erforderlich, um sowohl das Planungsrecht für zukünftige Investitionen
zu schaffen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
Die Planungskosten werden von der Vorhabenträgerin getragen.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
Personalkosten sind
zu Beginn des Satzungsverfahrens noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von
anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit. Die Planung wird durch ein
externes Stadtplanungsbüro betrieben. Die Kosten für die Planung sowie
erforderliche Gutachten etc. werden durch den Grundstückseigentümer getragen.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
Es ist mit keinen Auswirkungen zu rechnen.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
Es ist mit einem Grundstückserlös zu rechnen.
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Eine
weitergehende Bürgerinformation erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
ja |
ja |
ja |
ja |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
nicht betroffen |
keine Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja |
nein |
nein |
nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Die Durchführung des Projektes ist mit der Sicherung von Grundstückszugriffen verbunden. Die Fristen hierzu laufen aus bzw. bedürfen notwendiger Verlängerungen. Dies und weitergehend zu beauftragende Fachplanungen bedürfen einer Zustimmung. Die Vorhabenträgerin möchte die Fortschreibung davon abhängig machen.