Beschlussentwurf:
Die Wahl des Oberbürgermeisters vom 13.09.2015 wird gemäß §§ 40 Absatz 1 Buchstabe d und 46b des Kommunalwahlgesetzes NW für gültig erklärt.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Stein Märtens
Begründung:
Die Vertretung hat nach Vorprüfung durch den im Jahr 2014 gewählten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über eventuelle Einsprüche, bzw. auch ohne dass Einsprüche eingegangen wären, über die Gültigkeit der Wahl des Oberbürgermeisters vom 13.09.2015 von Amts wegen entsprechend §§40 Absatz 1 Buchstaben a-d und 46b Kommunalwahlgesetz NW (KWahlG NW) zu beschließen.
Für Einsprüche stand nach §§ 39 Absatz 1, 46b KWahlG
- den Wahlberechtigten,
- den an den Wahlen teilnehmenden Wahlvorschlagsträgern
- sowie der Aufsichtsbehörde
eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zur Verfügung. Die Bekanntgabe der Wahlergebnisse erfolgte am 23.09.2015 im Amtsblatt Nr. 31 der Stadt Leverkusen. Damit hätten Einsprüche gegen die Wahl des Oberbürgermeisters unter Berücksichtigung der Fristenregelungen in § 188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 31 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Zeit vom 24.09.2015 bis zum 24.10.2015 vorgetragen werden müssen.
Innerhalb dieser Frist sind beim Wahlleiter keine formellen Einsprüche eingegangen.
Bezüglich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl von Amts wegen ist auf zwei dem
dem Bürgerbüro am Wahltag vorgetragenen telefonischen
Beschwerden einzugehen.
Beschwerde 1:
Ratsherr Erhard T. Schoofs berichtete über Erkenntnisse aus der Internetplattform ‚Facebook‘. Danach soll dort am Wahltag über in Wahllokalen in Leverkusen-Rheindorf verübte Straftaten nach § 107a Strafgesetzbuch (StGB), d. h. Wahlfälschungen durch unbefugte mehrfache Stimmabgabe, berichtet worden sein. Diese Straftaten seien durch unaufmerksame Wahlvorstände begünstigt worden.
Unmittelbar nach Bekanntwerden der Beschwerde wurde
innerhalb von wenigen Minuten an alle Wahlvorstände telefonisch eine Warnung übermittelt
und eine Sachverhaltsermittlung eingeleitet. Dabei ergaben sich jedoch keine
Erkenntnisse, die den Verdacht auf vollendete oder versuchte Wahlstraftaten
erhärteten. Allen Wahlvorständen war bekannt, dass sie für die Zulassung der
Wahlberechtigten zur Stimmabgabe das Wählerverzeichnis mit den
Stimmabgabevermerken zu beachten bzw. einen vorgelegten Wahlschein zu prüfen
und einzuziehen hatten. Dies war auch in den der Wahl vorangehenden
Informationsveranstaltungen des Bürgerbüros ausführlich dargestellt worden.
Mit Blick auf die unsichere Beweislage wurde auf
Empfehlung des Fachbereiches
Recht und Ordnung keine Strafanzeige bei der Polizei erstattet.
Beschwerde 2:
Von dem in Leverkusen-Wiesdorf wahlberechtigten Herrn Bastian Pufal wurde unter Hinweis auf eine Beobachtung in einem Wahlraum in Leverkusen-Opladen beanstandet, dass dort hinter den Sichtschirmen ein Bleistift bzw. roter Farbstift zur Kennzeichnung ausgelegen habe. Unmittelbar nach Bekanntwerden der Beschwerde wurde an alle Wahlvorstände die Aufforderung zur Verwendung von Kugelschreibern in den Wahlkabinen übermittelt.
Nach Ziffer 3 der Kommentierung von Bättge zu § 35 Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO NRW) im Praxiskommentar „Wahlen und Abstimmungen in NRW“ (Carl Link Verlag - 2015) soll in der Wahlkabine grundsätzlich ein funktionstüchtiger, nicht radierfähiger Schreibstift in einer auf dem Stimmzettel gut erkennbaren Farbe bereitliegen. Die Verwendung eines blauen/schwarzen Tintenstiftes ist nicht explizit vorgeschrieben. Die im vorliegenden Fall (ohnehin nicht bewiesene) Verwendung eines radierfähigen Bleistiftes macht die Stimmabgabe aber nicht ungültig. Die Verwendung eines Bleistiftes soll nur im Interesse der Integrität des Wahlvorganges unterbleiben. Die kritisierte Verwendung eines Farbstiftes (sog. Kopierstift) ist überhaupt nicht zu beanstanden, da dieser nicht radierfähig ist und im Gegensatz zu einem Kugelschreiber eine höhere Funktionssicherheit bietet und deshalb den Wahlmaterialsets beiliegt.
Den für die nächste Wahl vorgesehen Materialsets wurde ein
Hinweiszettel über die Nichtverwendung von Bleistiften beigelegt.
Zusammenfassung:
Die beiden telefonischen Beschwerden belegen keine tatsächlichen Wahlfehler. Damit handelt es sich nicht um hier relevante Unregelmäßigkeiten während der Wahlhandlung mit entscheidendem Einfluss auf das Wahlergebnis.
Beschluss:
Die Wahl des Oberbürgermeisters im Gebiet der kreisfreien Stadt Leverkusen vom 13.09.2015 ist entsprechend §40 Absatz 1 Buchstabe d Kommunalwahlgesetz (KWahlG) für gültig zu erklären, da
- sie nicht wegen mangelnder Wählbarkeit des Bewerbers für ungültig erachtet wurde (§40 Absatz 1 Buchstabe a KWahlG),
- nicht festgestellt wurde, dass bei ihrer Vorbereitung oder Durchführung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können (§40 Absatz 1 Buchstabe b KWahlG),
- nicht die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt wurde (§40 Absatz 1 Buchstabe c KWahlG).
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der
Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
Begründung der einfachen/besonderen Dringlichkeit: