- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Beschlussentwurf:
1. Der Flächennutzungsplan wird in dem Teilbereich „Zentrale Versorgungsbereiche und Nahversorgungszentren“ geändert.
2.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgt in Form von Bürgerversammlungen in den
drei Stadtbezirken und die Planzeichnung mit Begründung ist zwei Wochen
öffentlich auszuhängen.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BauGB.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich der Beitrittsbeschlüsse der Bezirksvertretungen für die Stadtbezirke I, II und III.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Änderung der zentralen Versorgungsbereiche auf der Grundlage der Ergebnisse des Einzelhandelskonzeptes 2017
·
Planungsanlass:
Am 23.11.2015 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen die Verwaltung mit der Fortschreibung des gesamtstädtischen Handlungsprogramms Einzelhandel (2002) sowie des Nahversorgungskonzeptes (2008) und der Erarbeitung eines gesamtstädtischen Vergnügungsstättenkonzeptes beauftragt (Vorlage Nr. 2015/0819). Um die Ergebnisse des in Arbeit befindlichen Einzelhandelskonzeptes mit den Rechtswirkungen eines Flächennutzungsplanes (FNP) zu versehen und in einem Bauleitplanverfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches verfahrensmäßig abzusichern, ist eine Änderung des FNP notwendig.
·
Ziel + Zweck der Änderung des FNP:
Der Änderung liegt das Ziel zugrunde, zur Sicherung einer geordneten Entwicklung des Einzelhandels die Zentralen Versorgungsbereiche (ZVB) „City Leverkusen“, „Opladen‘‘ und „Schlebusch“ sowie die Nahversorgungszentren einschließlich der speziell für die oben genannten ZVB entwickelte „Leverkusener Liste“ für zentrenrelevante, nahversorgungsrelevante und nichtzentrenrelevante Sortimente, die im Rahmen des zurzeit überarbeiteten Einzelhandelskonzeptes entwickelt werden, mit den Rechtswirkungen eines FNP zu versehen und in einem Bauleitplanverfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches verfahrensmäßig abzusichern.
·
Weiteres Vorgehen / Verfahren:
Inhalt der 13. FNP-Änderung werden
die zeichnerische Darstellung der Zentralen
Versorgungsbereiche und der Nahversorgungszentren sowie die textliche
Darstellung der zugehörigen
zentrenrelevanten Sortimente sein.
Die zeichnerische Darstellung wird im weiteren Verfahren entsprechend dem
gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept durch
ein die anderen Darstellungen des FNP überlagerndes
Planzeichen (schwarze Umrandung) erfolgen. In der Anlage 2 zur Vorlage ist das
Zentrenkonzept dargestellt. In
den nachfolgenden Anlagen wird zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses
lediglich eine grobe Umgrenzung der Änderungsbereiche dargestellt, angelehnt an
die Abgrenzungen des Einzelhandelskonzeptes von 2002 und des
Nahversorgungskonzeptes von 2008. Im weiteren Verfahren werden die jeweiligen
Abgrenzungen detaillierter dargestellt.
Im Zuge der Erarbeitung des
Einzelhandelskonzeptes ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit geplant. Diese
Beteiligung wird als frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des §
3 Abs. 1 BauGB gewertet.
Durch dieses parallele
Verfahren von Erarbeitung des gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes und FNP-Änderung
soll sichergestellt werden, dass nach Beschluss des gesamtstädtischen
Einzelhandelskonzeptes durch den Rat die erarbeiteten Abgrenzungen der Zentren
und Nahversorgungsbereiche möglichst zeitnah planungsrechtlich abgesichert
werden.
(Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Die unten aufgeführten Anlagen sind im Ratsinformationssystem Session auch in farbiger und vergrößerter Darstellung einzusehen.)
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage 2016/1429
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Christian Kociok / FB 61 /
6121 (Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben
zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden
Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung. Im konkreten Fall ist die Planung erforderlich, um das vorgesehene Einzelhandelskonzept planungsrechtlich abzusichern.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Laufendes Geschäft der Verwaltung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
siehe oben
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
siehe oben
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
nein |
|
|
|
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die öffentliche
Auslegung werden gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuchs durchgeführt. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
|
|
|
ja |