Beschlussentwurf:
1. Für das am 01.08.17 beginnende Kindergartenjahr 2017/2018 werden entsprechend der Anlage 1 die aufgezeigten Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen für Kinder in Leverkusen nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.07 als Grundlage für die gesetzliche Förderung festgeschrieben.
2. Sollten sich im Einzelfall noch kleinere Veränderungen seitens der Träger bei der Beantragung der Förderung nach der Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung der Tageseinrichtungen für Kinder vom 07.11.11 bis zum 20.02.17 ergeben, wird der Jugendhilfeplaner beauftragt, die Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2017/2018 entsprechend fortzuschreiben. Strukturelle Veränderungen der Jugendhilfeplanung bedürfen weiterhin einer Beschlussvorlage oder ggf. eines Dringlichkeitsbeschlusses.
3. Die Endfassung der Übersicht nach Anlage 1 ist den Mitgliedern des Kinder- und Jugendhilfeausschusses nach dem 15.03.17 über z.d.A.: Rat zur Kenntnis zu bringen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, hinsichtlich der Rückforderung von Fördermitteln des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund des Abbaus von geförderten Betreuungsplätzen für Kinder im Alter von unter drei Jahren im Kindergartenjahr 2017/2018 die notwendigen Veranlassungen zu treffen.
5. Die aufgezeigte generelle Bedarfs-/Versorgungssituation ab dem Kindergartenjahr 2017/2018 und die diesbezüglich möglichen verbessernden Maßnahmen werden zur Kenntnis genommen.
gezeichnet:
In Vertretung
Adomat
Begründung:
Nach dem Gesetz zur
frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom
30.10.07 fördert das Land Nordrhein-Westfalen seit dem 01.08.08 den Betrieb der
Tageseinrichtungen für Kinder anhand vorgegebener Kindpauschalen im Rahmen von
drei Gruppenformen, und zwar
Gruppenform I:
Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung
Gruppenform II:
Kinder im Alter von unter drei Jahren
Gruppenform III:
Kinder im Alter von drei Jahren und älter,
mit jeweils
möglichen drei wöchentlichen Betreuungszeiten (25, 35 und 45 Stunden).
Konkret gewährt das
Land NRW nach § 21 KiBiz dem örtlichen Jugendamt auf der Grundlage einer zum
15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden
verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes
nach KiBiz geförderten Kindertageseinrichtung eines berechtigten Trägers
betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss.
Die entsprechende
verbindliche Meldung zum 15.03. eines jeden Jahres erfolgt aufgrund der
Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung, welche der möglichen
Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in einer Einrichtung angeboten werden.
Der Jugendhilfeplanung kommt damit der entscheidende steuernde Faktor zu. In
Abstimmung mit den freien Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder in
Leverkusen sind mit der Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2017/2018
weitestgehend übereinstimmend die
Betreuungsplätze/-zeiten festgelegt worden. Eine entsprechende Übersicht ist
als Anlage 1 beigefügt.
Mit der Jugendhilfeplanung 2016/2017 sind von verschiedenen Trägern Rückführungen bei geförderten Betreuungsplätzen für Kinder im Alter von unter drei Jahren erfolgt. Mit Schreiben vom 13.04.16 ist hierüber der Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt (LVR) als zuständige Bewilligungsbehörde informiert worden. Mit Schreiben vom 21.11.16 hat der LVR mitgeteilt, dass eine Gesamtrückforderung in Höhe von 235.199,50 € für die nicht aus Mitteln des Sonderprogramms (fachbezogene Pauschale) des Landes Nordrhein-Westfalen geförderten Maßnahmen besteht (Kitas Ringstraße 73, Kunstfeldstraße 5, Fürstenbergstraße 10, Ulrichstraße 5 und Quettinger Straße 109). Die Verwaltung wird gegenüber den Trägern eine adäquate Rückforderung in die Wege leiten.
Der LVR hat die Stadt Leverkusen mit dem o. a. Schreiben weiterhin aufgefordert, hinsichtlich der aus Mitteln des Sonderprogramms (fachbezogene Pauschale) des Landes NRW geförderten, der Stadt Leverkusen zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz zur Verfügung gestellten Pauschalen, Maßnahmen (Kitas St. Johannes der Täufer, Otto-Müller-Str. 4, St. Franziskus, Karl-Jaspers-Str. 64 und Heilig Kreuz, Memelstr. 23) das weitere Verfahren (Anhörung, anteilige Rückforderung etc.) durchzuführen. Die von der Stadt Leverkusen in der Vergangenheit zu diesen Maßnahmen abgegebenen rechtsverbindlichen Erklärungen über die Umsetzung der Maßnahmen ist entsprechend fortzuschreiben. Die notwendigen Veranlassungen werden von der Verwaltung getroffen.
Zur Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2017/2018 sind weitere Rückführungen von geförderten Betreuungsplätzen für Kinder im Alter von unter drei Jahren von Trägern gemeldet worden:
Dr.-August-Blank-Str. 8, St. Hildegard
Träger: Kath. Kirche
Bewilligungsbescheid
vom 25.01.13 (Stadt, u3-Ausbau-Sonderprogramm 2013 des Landes
Nordrhein-Westfalen) für 12 u3-Plätze. Förderung Land: 204.000 €, Förderung
Stadt: 28.188,00 €. Neubaumaßnahme incl. Ausstattung, Zweckbindungsfrist 20
Jahre.
Die Jugendhilfeplanung
2017/2018 weist nur noch 10 u3-Betreuungsplätze aus. Daraus ergibt sich eine
Rückzahlungsverpflichtung für 2 u3-Betreuungsplätze durch den Träger.
Fürstenbergstr. 10,
St. Remigius
Träger: Kath.
Kirche
Bewilligungsbescheid
vom 26.01.11 (LVR) bzw. 07.02.11 (Stadt) für 24 u3-Plätze. Förderung Land:
416.700 €, Förderung Stadt: 46.300 €. Neubaumaßnahme incl. Ausstattung,
Zweckbindungsfrist 20 Jahre.
Mit der
Jugendhilfeplanung 2016/2017 sind bereits 4 u3-Plätze zurückgeführt worden.
Nunmehr erfolgt mit der Jugendhilfeplanung 2017/2018 eine weitere Rückführung
um 2 u3-Betreuungsplätze. Daraus ergibt sich eine weitere
Rückzahlungsverpflichtung für 2 u3-Betreuungsplätze durch den Träger.
Der Caritasverband
Leverkusen e. V. (CV) hat mit Schreiben vom 22.11.16 (Anlage 2)
Platzreduzierungen im u3-Bereich für die Tageseinrichtungen für Kinder
Hindenburgstraße und Pommernstraße 125, Maximilian Kolbe, aufgezeigt.
Die Thematik ist am
20.12.16 mit dem CV erörtert worden. Die Reduzierung um 2 u3-Betreuungsplätze
in der Tageseinrichtung für Kinder Hindenburgstraße ist unumgänglich.
Fördermittel sind für diese Einrichtung nicht geflossen. Der CV wird bis zum
Sommer 2017 eine grundsätzliche Lösung für die Einrichtung erarbeiten.
Problematischer
gestaltet sich die Situation für die Einrichtung Pommernstraße 125, Maximilian
Kolbe. Hier ist mit Bewilligungsbescheid vom 06.11.12 (LVR) bzw. 23.11.12
(Stadt) für 34 u3-Plätze eine Förderung in Höhe von insgesamt 744.400 € (Land:
612.000 €, Stadt: 132.400 €) erfolgt. Als Neubaumaßnahme incl. Ausstattung
besteht eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren.
Aktuell ist eine
erhebliche Überbelegung in der Einrichtung gegeben. Eine durchgängige Betreuung
der aufgenommenen u3-Kinder ist nicht mehr darstellbar. Vor diesem Hintergrund
hat der CV zur Jugendhilfeplanung den Wegfall einer Betreuungsgruppe in der
Gruppenform II (10 u3-Plätze) angemeldet. Damit einhergehen würde nach den
Förderrichtlinien eine Rückzahlungsverpflichtung für diese 10 geförderten
u3-Plätze bestehen.
Der CV beabsichtigt
im Rahmen einer Erweiterungsbaumaßnahme 20 ü3-Betreuungsplätze (eine Gruppe in
der Gruppenform III) neu zu schaffen. Bis dahin soll die Zweckbindung für 10
u3-Betreuungsplätze ausgesetzt werden. Vor dem Hintergrund, dass die
Förderrichtlinien eine solche Aussetzung nicht vorsehen, andererseits der CV
die im Rahmen einer Begehung mit dem LVR angesprochene Aussetzung der
Zweckbindung abschließend abklären will, ist Einvernehmen erzielt worden, die
geförderten 10 u3-Betreuungsplätze in der Gruppenform II in die
Jugendhilfeplanung 2017/2018 aufzunehmen. Der CV wird die Zeit bis zum Beginn
des Kindergartenjahres 2017/18 nutzen, um einen investiven Förderantrag für die
neuen 20 ü3-Betreuungsplätze zu stellen und die mögliche Aussetzung der
Zweckbindung abschließend zu klären.
Bei einer möglichen
investiven Förderung der Erweiterungsbaumaßnahme des CV mit 20.000
€/Betreuungsplatz ergibt sich eine Fördersumme von 400.000 €, wobei 10% als
Trägeranteil zu tragen sind. Die Tageseinrichtung für Kinder Pommernstraße 125,
Maximilian Kolbe, wird umfassend von der Stadt Leverkusen finanziert. Die o. a.
u3-Ausbaumaßnahme ist von daher auch vollständig von Land und Stadt finanziert
worden. Eine entsprechende Veranschlagung der Erweiterungsbaumaßnahme wird zur
Veränderungsliste zum Etat 2017 noch eingebracht.
Die entsprechenden
Meldungen der vorgenannten Träger sind in die zur Beschlussfassung vorgelegte
Jugendhilfeplanung 2017/2018 entsprechend eingeflossen. Hinsichtlich der
Rückforderung der u3-Ausbau-Fördermittel wird die Verwaltung die notwendigen
Veranlassungen treffen.
Die weitere
Umsetzung der Jugendhilfeplanung, Teilbereich Tageseinrichtungen für Kinder,
für das Kindergartenjahr 2017/2018 erfolgt nach Vorliegen der entsprechenden
Genehmigung durch den LVR.
Wie in den Vorjahren soll wieder die Möglichkeit geschaffen werden, nach der Beschlussfassung durch den Kinder- und Jugendhilfeausschuss im Rahmen der Beantragung der Förderung nach der Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung der Tageseinrichtungen für Kinder vom 07.11.11 durch die Träger bis zum 20.02.17 evtl. noch aufgezeigte Veränderungswünsche im Detail umzusetzen und die Jugendhilfeplanung entsprechend fortzuschreiben, z. B. die Veränderung der wöchentlichen Betreuungszeit von Betreuungsplätzen oder der Betreuungsgruppenform einzelner Betreuungsplätze. Um hier nicht in jedem Einzelfall eine Beschlussfassung per Vorlage oder Dringlichkeitsbeschluss herbeiführen zu müssen, ist wie in den Vorjahren das Verfahren entsprechend Ziffer 2. des Beschlussentwurfs vorgesehen. Strukturelle Veränderungen der Jugendhilfeplanung erfolgen weiterhin nur nach entsprechender Beschlussfassung durch den Kinder- und Jugendhilfeausschuss bzw. ggf. durch Dringlichkeitsbeschluss.
Hinsichtlich der
generellen Bedarfs-/Versorgungssituation für die Betreuung von Kindern von
einem Jahr bis zum Schuleintritt ist für die kommenden Kindergartenjahre
auszuführen:
Für das Kindergartenjahr 2017/2018 ist nach den Berechnungen der
Jugendhilfeplanung stadtweit eine Unterversorgung in Höhe von insgesamt 438
Betreuungsplätzen (139 u3-Betreuungsplätze und 299 ü3-Betreuungsplätze)
gegeben. Hierbei ist das u3-Betreuungsangebot im Rahmen der Tagespflege bereits
berücksichtigt. Bei einer ausschließlichen Betrachtung des
Betreuungsplatzangebotes in Tageseinrichtungen für Kinder würde sich die
prognostizierte Unterversorgung auf 527 u3-Betreuungsplätze erhöhen.
Die nicht unerhebliche Steigerung der Unterversorgung gegenüber dem
Kindergartenjahr 2016/2017 mit einem Defizit von weiteren 228 Betreuungsplätzen ist durch den Zuzug von
geflüchteten Menschen mit verursacht.
Auch für die Folgejahre kann nicht von einer Entspannung der Situation
ausgegangen werden. Der Landesbetrieb Information und Technik
Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) hat für den Zeitraum 2014 bis 2040 eine
Bevölkerungsprognose errechnet. Für den in der Tagesbetreuung für Kinder
relevanten Bereich ist dabei festzuhalten, dass ausgehend vom Jahr 2014 bis zum
Jahr 2025 in Leverkusen eine Steigerung von knapp 200 Kindern im u3-Bereich und
eine Steigerung von knapp 420 Kindern im ü3-Bereich erwartet wird. Erst für den
Zeitraum 2025 bis 2040 sind die Zahlen rückläufig. Im u3-Bereich wird dann ein
Sinken der Bevölkerung um ca. 400 Kinder prognostiziert und im ü3-Bereich um
ca. 300 Kinder. Wobei zu berücksichtigen ist, dass der Zeitraum 2025 bis 2030 noch
relativ stabil ist und der Rückgang in den genannten Altersgruppen von 2030 bis
2035 nur langsam erfolgt.
Vor diesem Hintergrund dringt der Fachbereich Kinder und Jugend im
Hinblick auf die Gewährleistung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz
für Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt darauf, dass bei jedem
größeren B-Plan-Verfahren der Neubau einer Tageseinrichtung für Kinder
planerisch berücksichtigt wird. Aktuell ist beispielsweise die Bebauung der
nbso-Westseite in Opladen zu nennen, wo aufgezeigt worden ist, dass eine
6gruppige Tageseinrichtung für Kinder zwingend vorgesehen werden muss. Derzeit
ist weiterhin der Neubau einer achtgruppigen Tageseinrichtung für Kinder an der
H.-Lübke-Str. in der beschlussmäßigen Umsetzung. Wobei dieser Neubau nur
bedingt zu einer Reduzierung des bestehenden Unterversorgung an
Betreuungsplätzen führen wird, da in die neue Einrichtung die bereits
bestehenden Einrichtungen Kreuzbroicher Str. 12a (2 Gruppen) und Th.-Heuss-Ring
132 (drei Gruppen), die beide bauseits abgängig sind und nicht dauerhaft
fortgeführt werden können, überführt werden.
Im Hinblick auf eine möglichst kurzfristige Verbesserung der
Angebotssituation wird derzeit intern und gemeinsam mit freien Trägern
erörtert, welche weiteren Möglichkeiten es für ein flexibles Angebot im Bereich
der Großtagespflege gibt.
Angesichts der mittelfristigen Entwicklung muss weiterhin der Neubau von
Tageseinrichtungen für Kinder auch außerhalb von B-Plan-Verfahren für
Neubaugebiete noch einmal aufgegriffen werden. Problematisch ist hier das nicht
vorhanden sein der notwendigen größeren Flächen im städtische Eigentum zu
sehen. Die im Rahmen des seinerzeitigen u3-Ausbauprogramms in Leverkusen aus
verschiedenen Gründen ausgeschlossenen Flächen, so in Bürrig, südlich der
Rheindorfer Straße, wo eine achtgruppige Tageseinrichtung für Kinder gebaut
werden könnte, müssen von daher noch einmal hinsichtlich einer möglichen
Bebauung betrachtet werden.
Größter Problempunkt derzeit sind jedoch nicht mangelnde Räumlichkeiten
sondern fehlendes Personal. Auf dem Arbeitsmarkt sind qualifizierte Kräfte
trotz aller Bemühungen so gut wie nicht mehr zu finden. Ursächlich hierfür ist
bekanntlich, dass das schulische Ausbildungsplatzangebot für Erzieherinnen und
Erzieher seinerzeit nicht entsprechend der Ausweitung des
u3-Betreuungsangebotes ausgebaut worden ist. Diesbezügliche Überlegungen sind
Seitens des Landes Nordrhein-Westfalen auch nicht bekannt. Auf örtlicher Ebene
wird versucht, gemeinsam mit den Berufskollegs hier ggf. zu einer Verbesserung
der Situation zu gelangen, wobei diese Überlegungen bisher immer an fehlenden
Lehrerstunden gescheitert sind. Vor diesem Hintergrund werden auch
unkonventionelle Möglichkeiten in Betracht gezogen, wie die Idee z. B. den
theoretischen Teil der Ausbildung gemeinsam mit einem Träger über ein
e-Lerning-Programm zu ermöglichen und den praktischen Teil der Ausbildung in
den Tageseinrichtungen für Kinder umzusetzen.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Wolfgang Mark / 51 / 02171/406-5110
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Festschreibung des Betreuungsangebotes nach dem Kinderbildungsgesetz für Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt in Leverkusen im Kindergartenjahr 2017/2018.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Die Etatisierung erfolgt im Etat bei verschiedenen Innenaufträgen in der Produktgruppe 0605.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Die notwendigen Aufwendungen sind im Etat, Teilergebnisplan Produktgruppe 0605 für 2017 veranschlagt.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Jährlich wiederkehrender Aufwand und Ertrag.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
510, Frau Sabine Jarosch, 5111
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
Die gegebenen Erträge sind im Etat, Teilergebnisplan Produktgruppe 0605 für 2017 veranschlagt.
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |