- Änderung der Satzung über die äußere Gestaltung von Vordächern baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen in Leverkusen-Wiesdorf vom 15.08.1992
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die äußere Gestaltung von Vordächern baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen in Leverkusen-Wiesdorf vom 15.08.1992 (Anlage 2) gemäß der Satzungsbegründung zur 1. Änderung der vorgenannten Satzung (Anlage 3).
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Der Rat der Stadt
Leverkusen hat in seiner Sitzung am 17.02.2014 zum Antrag Nr. 2625/2014 der
Fraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und Die Unabhängigen vom 04.02.2014
mehrheitlich den nachfolgenden Beschluss gefasst:
1.
Der
Rat der Stadt Leverkusen begrüßt die geplante Umgestaltung der Rasenfläche des
Ludwig-Erhard-Kreisverkehrs mit der „Medienkugel", wie von Frau
Beigeordneter Deppe in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses
vorgestellt.
2.
Die
Verwaltung wird beauftragt, alle notwendigen Schritte zur kurzfristigen
Umsetzung dieses Vorhabens einzuleiten.
3.
Die
Maßnahme ist für die Stadt kostenneutral durchzuführen.
Auf Basis des
Ratsbeschlusses wurden seitens der Verwaltung Gespräche mit der Sparkasse
Leverkusen zur Realisierung der Maßnahme geführt. Die Sparkasse Leverkusen hat
die Medienkugel für die Stadt Leverkusen kostenneutral bereitgestellt und ist
Eigentümerin der Kugel. Die Medienkugel wurde im Dezember 2014 in Betrieb
genommen.
Gemäß
vertraglicher Vereinbarung zwischen der Stadt Leverkusen und der Sparkasse
Leverkusen (Vertrag vom 25.07.2014) erfolgt die Bespielung der Medienkugel in
wechselnden Abständen mit allgemeinen Begrüßungen der Passanten (z. B. Herzlich Willkommen), anlassbezogenen
Begrüßungen (z. B. Frohe Weihnachten),
Hinweisen auf sportliche, kulturelle oder soziale Veranstaltungen (z. B. Kommunalwahl
– Geht wählen) oder zu allgemeinen Themen (z. B. Haltet die Stadt sauber). Die Sparkasse
ist in angemessenem Umfang berechtigt, auf sich selbst, ihre Geschäfte und Veranstaltungen
sowie auf finanzwirtschaftliche Themen hinzuweisen (z. B. Weltspartag). Konkrete Produkt- oder Unternehmenswerbungen für
Dritte sind bisher ausgeschlossen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die
Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe sowie die Sponsoren zur Realisierung
der Medienkugel.
Die Sparkasse
Leverkusen hat nunmehr in Gesprächen mit der Stadt Leverkusen eine anteilige
Vermarktung der Medienkugel mit kommerzieller Werbung angestrebt, um mit den
Einnahmen einen Beitrag zur Deckung der Kosten und eine Rückführung der
Investitionssumme zu erzielen. Mit dieser Zielsetzung wurden Verhandlungen mit
der MOPLAK Medien Service GmbH (MOPLAK) als potenziellem Vermarkter geführt.
MOPLAK ist bereits langjähriger Vertragspartner der Stadt Leverkusen und hat
das ausschließliche Recht zur Errichtung und Ausnutzung von
Plakatanschlagstellen auf den öffentlichen Flächen der Stadt Leverkusen.
Der zwischen MOPLAK
und der Sparkasse Leverkusen ausverhandelte Vertrag sieht die Übertragung des
ausschließlichen Rechts zur Vermarktung der Medienkugel mit kommerzieller
Werbung an MOPLAK vor. Die Werbung wird inhaltlich mit den bislang in
Leverkusen durch MOPLAK vermarkteten Werbeflächeninhalten übereinstimmen. Die Medienkugel
soll künftig zu je 50 % mit kommerzieller Werbung und nichtkommerzieller
Werbung (allgemeine und anlassbezogene Begrüßungen, Hinweise auf sportliche,
kulturelle oder soziale Veranstaltungen etc.) bespielt werden.
Mit öffentlicher Mitteilung im Mitteilungsblatt z.d.A.: Rat Nr. 6 vom 05.07.2017 (S. 171/172) wurde der Rat der Stadt Leverkusen über das beabsichtigte Verfahren zur anteiligen kommerziellen Werbung auf der Medienkugel in Kenntnis gesetzt.
Gemäß der vom Rat der Stadt
Leverkusen in seiner Sitzung am 30.03.1992 beschlossenen und am 15.08.1992
Rechtskraft erlangten „Satzung über die äußere
Gestaltung von Vordächern baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen in
Leverkusen-Wiesdorf“ (s. Anlage 1 der Vorlage) sind im räumlichen
Geltungsbereich der Satzung u. a. folgende Arten von Werbeanlagen unzulässig
(vgl. § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2):
·
mehr als
zweidimensionale Werbeanlagen, wie Würfel, Kugeln, Prismen oder ähnliche Körper
sowie Spruch- und Werbebänder, wenn sie den Umriss eines Würfels mit 25 cm
Kantenlänge überschreiten; dies gilt jedoch nicht für Litfaßsäulen, die auf
Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, errichtet werden sollen.
[vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1]
·
bewegliche
Werbeanlagen und Werbeanlagen mit wechselndem oder beweglichem Licht. [vgl. § 3
Abs. 1 Nr. 2]
Der Kreisverkehr Ludwig-Erhard-Platz fällt unter den räumlichen
Geltungsbereich der Satzung (§ 1 i.V.m. der Anlage zur Satzung). Die
Medienkugel fällt unter den sachlichen Anwendungsbereich der Satzung (§ 3 Abs.
1 Nrn. 1 und 2).
§ 5 der Satzung
über die äußere Gestaltung von Vordächern
baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen in Leverkusen-Wiesdorf benennt
Ausnahmetatbestände vom sachlichen Anwendungsbereich. Diese treffen vorliegend
auf die Medienkugel nicht zu.
Auf Basis der
rechtskräftigen Satzung ist kommerzielle Werbung auf der Medienkugel nur
insoweit zulässig, als dass der Anteil kommerzieller Werbung der
nichtkommerziellen Werbung deutlich untergeordnet ist, sodass die Medienkugel
den Charakter einer Werbeanlage nicht erfüllt.
Zur Realisierung
des avisierten Vorhabens der hälftigen kommerziellen Werbung auf der
Medienkugel (50 %) ist insofern eine Änderung der Satzung über die äußere Gestaltung von Vordächern baulicher
Anlagen sowie Werbeanlagen in Leverkusen-Wiesdorf erforderlich, indem für die
Medienkugel ein weiterer Ausnahmetatbestand in § 5 aufgenommen wird. § 5 der
Satzung wird um den Absatz (2) ergänzt:
§ 5 Ausnahmen
(1) Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 können gestattet werden, wenn jeweils nur zwei Werbeanlagen je bauliche Anlage, an denen sie angebracht sind, von einem Standort aus eingesehen werden können.
[dies entspricht dem bisherigen Wortlaut des § 5 der Satzung]
(2)
Eine weitere Ausnahme gilt für die vom Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am
17.02.2014 beschlossene Skulptur (Medienkugel) zur qualitativen Aufwertung des
südlichen Eingangstores der Stadt Leverkusen, auf der neben der nichtkommerziellen
Werbung (z.B. allgemeine und anlassbezogene Begrüßungen, Hinweise auf
sportliche, kulturelle oder soziale Veranstaltungen) bis zu 50 % kommerzielle
Werbung erfolgt.
Die Satzung zur 1.
Änderung der Satzung über die äußere Gestaltung von Vordächern baulicher
Anlagen sowie Werbeanlagen in Leverkusen-Wiesdorf vom 15.08.1992 ist als Anlage
2 der Vorlage beigefügt.
Die Begründung zur Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die äußere Gestaltung von Vordächern baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen in Leverkusen-Wiesdorf vom 15.08.1992 ist als Anlage 3 beigefügt.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Capitain, Daniel; FB 01; 8809
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die äußere Gestaltung von Vordächern baulicher Anlagen sowie
Werbeanlagen in Leverkusen-Wiesdorf vom 15.08.1992
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
[nein]
|
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund der nunmehr abgeschlossenen Abstimmungen zwischen den
Beteiligten wird die Vorlage zur kurzfristigen Umsetzung des geplanten
Vorhabens über den Nachtrag eingebracht.