Beschlussentwurf:
Der
Bürger- und Umweltausschuss stimmt der dargestellten Verfahrensweise zur
Erstellung des Lärmaktionsplans (LAP) - Stufe 3 - zu.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die hierfür notwendigen Schritte einzuleiten.
Die
Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich der Beschlussempfehlungen der
Bezirksvertretungen für die Stadtbezirke I, II und III.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Hintergrund/Stand der Lärmaktionsplanung
Die Europäische
Gemeinschaft hat im Jahr 2002 mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie erstmals eine
gemeinsame Vorgehensweise zur Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung
geschaffen. Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erfolgte in
Deutschland über eine Anpassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
im Jahr 2005.
"Umgebungslärm"
im Sinne dieser Richtlinie bzw. dieses Gesetzes sind belästigende oder
gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten des Menschen
verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln,
Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Industrieanlagen ausgeht. Davon
ausgenommen ist Lärm, welcher von der davon
betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen
verursacht wird, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, Lärm in
Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen
Gebieten zurückzuführen ist.
Die
Stadt Leverkusen besitzt aufgrund der Vielzahl der Verkehrsnetze in Verbindung
mit einer hohen Bevölkerungsdichte hierbei eine besondere Betroffenheit.
Inmitten der Metropolregion Rhein-Ruhr und zwischen den beiden Großstädten
Düsseldorf und Köln gelegen, verlaufen viele Verkehrswege von überregionaler
Bedeutung und mit einer dementsprechenden Frequentierung durch die Stadt. Auch
aus diesem Grund stellt die Lärmbelästigung eines der größten Umweltprobleme im
Stadtgebiet dar.
Um
diesem Problem entgegenzuwirken, sind die Gemeinden gemäß § 47 c-e BImSchG
angehalten, ein zweistufiges Verfahren durchzuführen. Aufbauend auf einer
Lärmkartierung mit anschließender Analyse der Lärmkarten werden sogenannte
Lärmaktionspläne, welche entsprechende Maßnahmen zur Lärmminderung enthalten,
aufgestellt. Sowohl die Lärmkarten als auch die Lärmaktionspläne sind alle fünf
Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten bzw. zu aktualisieren.
Maßgeblich hierfür sind die im BImSchG genannten Fristen.
Die
erste Stufe der Umgebungslärmrichtlinie wurde für die Stadt Leverkusen mit
Ratsbeschluss zum Lärmaktionsplan vom 21.02.2011 (Vorlage Nr. 0708/2010)
abgeschlossen. Der Ratsbeschluss für den Lärmaktionsplan der zweiten Stufe
erfolgte am 14.12.2015 (Vorlage Nr. 2015/0770). Gemäß den gesetzlichen Fristen
ist nunmehr die dritte Stufe als Pflichtaufgabe der Gemeinde umzusetzen.
Lärmkarten
Lärmkarten
sind getrennt für den jeweiligen Lärmverursacher (Schiene, Straße, Flugzeug,
Industrieanlage) zu erstellen. Neben einer Darstellung der Lärmpegel ist auch
die Betroffenheit der Bevölkerung zu ermitteln. Derzeit wird die Lärmkartierung
der dritten Stufe durch ein von der Stadt Leverkusen beauftragtes Fachbüro
durchgeführt. Die Zuständigkeit der Stadt Leverkusen für die einzelnen
Lärmarten beschränkt sich dabei auf den Straßenverkehrslärm sowie den Lärm von
Industrieanlagen. Die Lärmkartierung wird voraussichtlich im Januar 2018
abgeschlossen und im Anschluss im Umgebungslärmportal des Landes unter http://www.umgebungslaerm.nrw.de veröffentlicht.
Das
Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist bundesweit für die Erstellung der Lärmkarten
sowie eines Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken zuständig. Die Ergebnisse
der Lärmkartierung des EBA liegen bereits vor und können als
Bewertungsgrundlage in den Lärmaktionsplan der Stadt Leverkusen einfließen
(Bsp. Identifikation von Bereichen mit einer „Doppelbelastung“ durch
Schienen- und Straßenverkehrslärm).
Zuständig
für die Lärmkartierung des Flughafens Köln/Bonn ist nach § 47 e BImSchG die
Stadt Köln.
Lärmaktionsplan
Durch
Lärmaktionspläne sollen die Kommunen die anhand der Lärmkarten festgestellten
Probleme regeln und darüber hinaus ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms
schützen. Im Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz vom 07.02.2008 werden die Auslösewerte der
Schallimmissionspegel für die Lärmaktionsplanung wie folgt bestimmt:
„Lärmprobleme liegen auf jeden Fall
vor, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen
Gebäuden ein…
LDEN ≥ 70 dB(A) (gemittelter
24-Stunden-Pegel mit Nacht- und Abendzuschlägen)
und /oder
Lnight ≥ 60 dB(A)
(gemittelter Nachtpegel - 22.00 bis 06.00 Uhr) vorliegt.“
Der
Lärmaktionsplan kann für Bereiche mit einer hohen Lärmbelastung z. B. die
folgenden Maßnahmen beinhalten:
- Verkehrsplanerische
Maßnahmen, wie Minderung bzw. Verlagerung des Verkehrsaufkommens,
- bauliche
Maßnahmen, wie Erneuerung des Fahrbahnbelags oder Aufbringen von lärmarmen
Fahrbahndecken,
- verkehrssteuernde
Maßnahmen, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen oder zeitliche Beschränkungen des
Schwerlastverkehrs,
- aktive
Schallschutzmaßnahmen, wie Bau/Erhöhung einer Schallschutzwand.
Maßnahmen,
welche die Entstehung von Lärm bereits an der Quelle verhindern, sind sonstigen
Maßnahmen, wie zum Beispiel dem Bau einer Schallschutzwand, grundsätzlich
vorzuziehen.
Aufgrund
der bestehenden Zuständigkeiten ist die Erstellung eines Lärmaktionsplans mit
dem Schwerpunkt „Straßenverkehr“ vorgesehen. Sonstige Lärmquellen, wie
Schienen- und Flugverkehr, werden soweit notwendig bei der Bewertung der
jeweiligen Lärmsituation berücksichtigt (Bsp. Identifikation von Bereichen mit
„Doppelbelastung“ durch Straßen- und Schienenlärm).
Rechtlicher
Charakter
Liegen
in einem Ballungsraum oder in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen,
Haupteisenbahnstrecken oder Großflughäfen Lärmprobleme oder Lärmauswirkungen
vor, ist ein Lärmaktionsplan durch die Kommune aufzustellen. Es liegt
allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune, durch welche Maßnahmen sie
dem Lärmproblem begegnen will. Alle Maßnahmen sind daher im Einvernehmen mit
den für deren Umsetzung zuständigen Behörden in den LAP aufzunehmen. Die
Umgebungslärmrichtlinie enthält keine Grenzwerte, die verbindlich einzuhalten
sind. Ein Rechtsanspruch der Bevölkerung auf die Durchführung von
Lärmsanierungsmaßnahmen besteht nicht. Der Lärmaktionsplan muss aber künftig bei
Planungen und Entscheidungen - ähnlich wie ein informeller Rahmenplan - berücksichtigt
werden.
Weiteres Vorgehen
Der
Fachbereich Umwelt plant im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss - vorbehaltlich
der Beschlussempfehlungen der Bezirksvertretungen für die Stadtbezirke I, II
und III - einen Gutachter mit den Arbeiten zur Erstellung des Lärmaktionsplans
für die dritte Stufe zu beauftragen. Im Anschluss an die Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im
Rahmen einer Offenlage soll voraussichtlich Ende 2019 der Beschluss des
Lärmaktionsplans durch den Rat der Stadt Leverkusen erfolgen. Der
Lärmaktionsplan wird nach dem Ratsbeschluss über die Bezirksregierung Köln und
das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
(LANUV) an die EU-Kommission gemeldet.
Die
Ergebnisse der Lärmkartierung des Eisenbahn-Bundeamtes werden bei der Bewertung
von Lärmbrennpunkten berücksichtigt. Ebenso wird die durch den Brückenneubau und
Umbau der A1 bedingte besondere Verkehrsführung in die Analyse der
Lärmsituation einfließen und sich daraus ggf. ableitende Maßnahmen aufgezeigt.
Grundsätzlich beinhalten die Lärmkarten ebenfalls den Autobahnlärm. Geplante
und bereits durchgeführte Maßnahmen im Bereich der Autobahnen werden in
Abstimmung mit dem zuständigen Baulastträger aufgezeigt und bei Bedarf
fortgeschrieben. Darüber hinaus werden erstmalig
ruhige Gebiete im Stadtgebiet identifiziert und im Lärmaktionsplan ausgewiesen.
Der Lärmaktionsplan ist bezogen auf die Fristen des
BImSchG alle fünf Jahre zu überprüfen und soweit notwendig, fortzuschreiben.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Stefan Becher/FB 32/406 - 3248
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Der Lärmaktionsplan ist eine Pflichtaufgabe gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Gemeinden sind gemäß § 47e BImSchG in Verbindung mit § 47c BImSchG angehalten, Lärmaktionspläne aufzustellen, die alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Die Planungskosten für die Lärmaktionsplanung belaufen sich auf ca. 47.000 €. Die Mittel stehen unter Innenauftrag 320002600203 „Schutz vor Lärm, Luftverunreinigungen, Gerüchen, Erschütterungen und nicht ionisierenden Strahlen“, Sachkonto 526100, zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Der Lärmaktionsplan ist ein Strategieplan ohne direkte Außenwirkung. Die
Bürger haben keinen Anspruch auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen. Der
Lärmaktionsplan muss aber künftig bei Planungen und Entscheidungen - ähnlich wie
ein informeller Rahmenplan - berücksichtigt werden. Über die Durchführung und
Finanzierung der im LAP festgelegten Maßnahmen ist jeweils durch
Einzelbeschlüsse zu entscheiden.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen,
Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
ja |
ja |
ja |
nein |
Förmliches Beteiligungsverfahren auf der Grundlage des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja |
ja |
ja |
[a |