Beschlussentwurf:

 

1.    Die Kostenkalkulation (Anlagen 5 bis 14) und die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 4) werden zur Kenntnis genommen.

 

2.    Die Zweite Änderung der Satzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Leverkusen und über die Erhebung von Gebühren ab 01.03.2018 (Anlage 1) wird beschlossen.

 

3.    Die Dritte Änderung der Satzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Leverkusen und über die Erhebung von Gebühren ab 01.01.2019 (Anlage 2) wird beschlossen.

 

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                        Deppe

Begründung:

 

Gebühren

Der Rat der Stadt Leverkusen hat am 18.12.2017 dem Rettungsdienstbedarfsplan mit dem Stand August 2017 zugestimmt (Vorlagen Nr. 2017/1952). Die damit beschlossenen Änderungen im Rettungsdienst werden in der nächsten Zeit umgesetzt.

 

Die Änderungen in der Vorhaltung und das fertiggestellte Rechnungsergebnis der Wirtschaftsjahre 2014 bis 2016 haben ergeben, dass neue Rettungsdienstgebühren anzusetzen sind (aussagekräftigen Unterlagen siehe Anlagen 3 bis 14).

 

Zusammenfassung:

 

Im Ergebnis sind folgende Gebührentarife je 15-Minuten-Einsatztakt vorgesehen:

 

Tarif

06/2014

03/2018

01/2019

Krankentransportwagen

29,00 €

35,00 €

41,00 €

Rettungswagen

77,00 €

80,00 €

81,00 €

Notarzteinsatzfahrzeug

41,00 €

44,00 €

48,00 €

Notarzt

31,00 €

22,00 €

24,00 €

 

Grundsätze der Gebührenbedarfsberechnung:

 

Die Gebührenbedarfsberechnungen 2018 und 2019 basieren auf den Betriebsergebnissen 2014 bis 2016 sowie den sich hieraus ergebenden Vorträgen von Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen.

 

Die Vorträge aus den Betriebsergebnissen stellen sich wie folgt dar:

 

 

2013

2014

2015

2016

Kosten

6.707.314,72 €

8.085.495,34 €

8.140.039,42 €

8.336.997,02 €

Erlöse

6.803.078,25 €

7.842.417,37 €

8.607.454,53 €

8.949.564,45 €

Betriebsergebnis

95.763,53 €

-243.077,97 €

467.415,11 €

612.567,43 €

 

Im Rahmen der vorliegenden Gebührenbedarfsrechnungen werden die Vorträge der Betriebsergebnisse in die Ermittlung der Gebührentarife 2018 sowie der Vortrag des Betriebsergebnisses 2016 in die Ermittlung der Gebührentarife 2019 einbezogen.


Danach stellen sich die Betriebsprognosen für das laufende Jahr 2017 (mit den zurzeit noch unverändert gültigen Gebührentarifen) sowie für die Jahre 2018 und 2019 (unter Berücksichtigung der neuen Gebührentarife) wie folgt dar:

 

 

2017

2018

2019

Kosten

8.879.038,36 €

9.244.763,70 €

9.683.603,06 €

Erlöse

8.957.365,37 €

9.122.821,01 €

9.570.606,58 €

Betriebsprognose

78.327,01 €

-121.942,69 €

-112.996,48 €

 

Das Land NRW hat durch das Rettungsgesetz NRW § 14 Abs. 3 festgelegt, dass die Kosten der Ausbildung von Notfallsanitätern Teil der Kosten des Rettungsdienstes und somit in die Gebühren aufzunehmen sind. Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen weist auf die Vorgaben des Bundesgesetzes Sozialgesetzbuch hin, welches die Ausgaben der Krankenkassen für den Rettungsdienst festlegt. Darin ist von den Notfallsanitätern nicht die Rede. Die Krankenkassen bestreiten nun die Kompetenz des Landes NRW, mit dem Landesgesetz Mehrausgaben über die im Bundesgesetz vorgeschrieben Kosten festlegen zu können. Die Angelegenheit wird derzeit vom Land NRW und den Krankenkassen geklärt; notfalls wird hierzu eine Klage angestrengt. Die rechtliche Klärung bleibt abzuwarten.

 

Bei der Ermittlung der Betriebsergebnisse 2013 bis 2016 sowie der Betriebsprognosen 2017 bis 2019 sind Kostenansätze für die Aus- und Fortbildung von Notfallsanitätern an keiner Stelle enthalten. Die Kosten werden in einer Nebenrechnung geführt und nach Klärung der Rechtslage nach Maßgabe der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. V. m. dem RettG NRW in die zukünftige Gebührenkalkulation eingestellt.

 

Beteiligung der Krankenkassen

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) ist zwischen den Verbänden der Krankenkassen und dem Träger des Rettungsdienstes Einvernehmen anzustreben. Das Gespräch mit den Krankenkassen ist für die 3. KW 2018 geplant. Über das Ergebnis der Gespräche wird mündlich in der Sitzung berichtet.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:

Werner Holtzschneider, Feuerwehr, 0214/7505-370

 

Anpassung der Rettungsdienstgebühren an die Einnahme- und Ausgabesituation.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Die Etatisierung des Rettungsdienstes der Stadt Leverkusen erfolgt im städtischen Haushaltsplan unter der Produktgruppe 0270 „Rettungsdienst“.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Beim Rettungsdienst handelt es sich um eine kostenrechnende Einrichtung, für die die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) Anwendung finden.

 

Da es sich beim Rettungsdienst um eine „Einrichtung oder Anlage handelt, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW), soll nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW „das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel decken.“

 

Zusätzlich bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW, dass festgestellte Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen sind und Kostenunterdeckungen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden sollen. Mithin ist ausgeschlossen, dass der „allgemeine“ Haushalt von Überschüssen des Rettungsdienstes profitiert oder ihm Fehlbeträge zur Last gelegt werden können. Die Änderungen, die sich durch die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung ergeben, wirken sich daher in der Summe haushaltsneutral aus.

 

In den Jahren 2013 bis 2016 wurde mit den Rettungsdienstgebühren eine Überdeckung von rd. 933.000 € erzielt. Mit der Gebührensatzung 2018 wird die Überdeckung aufgezehrt und mit der Gebührensatzung 2019 werden Kosten entsprechende Gebühren erhoben.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

keine

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

Werner Holtzschneider, Feuerwehr, 0214/7505-370

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

keine

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die Zusammenstellung der Unterlagen konnte wegen der Jahresabschlussarbeiten erst jetzt erfolgen.