Betreff
Änderung der Friedhofssatzung
Vorlage
2018/2391
Aktenzeichen
2018/2391-rm
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die 6. Änderung der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen in der in Anlage 1 beigefügten Fassung.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung

Richrath                                           Deppe

Begründung:

 

Die von der Friedhofsverwaltung vorgeschlagenen Satzungsänderungen werden vor dem Hintergrund sich verändernder Entwicklungen auf den Friedhöfen vorgeschlagen.

 

1. Sezierraum

 

Der ehemalige Sezierraum in der Friedhofskapelle Manfort wird schon seit vielen Jahrzehnten nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt. Seit der Einführung des muslimischen Grabfeldes auf dem Friedhof Reuschenberg im Jahr 2005 wurde der Sezierraum in § 8 Abs. 5 der Satzung als Möglichkeit für rituelle Waschungen genannt.

 

Der Raum war und ist nur sehr rudimentär ausgestattet (Edelstahltisch, Kaltwasser-Handwaschbecken, verkachelt). Die Nutzung des Raumes und die dazugehörigen Konditionen wurden im Laufe der Jahre zwar drei oder vier Mal angefragt. Tatsächlich genutzt wurde er jedoch nicht. Die Aufwendungen für die Reinigung und Instandhaltung des Raumes stehen in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Nutzen. Ganz offensichtlich bedient sich die muslimische Bevölkerung anderer Möglichkeiten, um die vorgeschriebenen religiösen Handlungen an den Verstorbenen vorzunehmen. Die Stadt ist auch nicht verpflichtet, Räumlichkeiten für rituelle Waschungen vorzuhalten.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, den § 8 Abs. 5 ersatzlos aus der Satzung zu streichen und den Sezierraum für anderweitige Nutzungen (z. B. als Lagerraum o. ä.) zu verwenden. Die vorgesehene Gebühr von derzeit 225,56 € wird bei der nächsten Änderung der Gebührensatzung ersatzlos gestrichen.

 

2. Sondergräber

 

In § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden mehr als vierstellige Wahlgräber als Sondergrabstätten bezeichnet, die hinsichtlich der Gebühr nach Quadratmeter Fläche abgerechnet werden. Die Gebühr beträgt derzeit 69,77 € pro Quadratmeter und Jahr der Nutzungszeit. Ein fünfstelliges Sondergrab würde demnach bei einem Neuerwerb, je nach tatsächlicher Größe, für 20 Jahre rd. 20.000 € bis 30.000 € kosten.

 

In den letzten Jahrzehnten wurden keine neuen Sondergräber verkauft. Im Gegenteil, bestehende Sondergräber wurden in den letzten Jahren regelmäßig im Bestattungsfall geteilt, wenn die abgetrennten Stellen ohne Belegungen waren, weil die Kosten für einen Nacherwerb des kompletten Sondergrabes regelmäßig im fünfstelligen Bereich lagen und die Angehörigen zu derartigen Ausgaben nicht mehr bereit oder in der Lage waren.

 

Wann und vor allem aus welchen Beweggründen heraus diese Sondergrabstätten in die Satzung aufgenommen wurden, kann heute nicht mehr nachvollzogen werden. Die Verwaltung schlägt daher vor, in § 15 Abs. 2 die Sätze 2 und 3 ersatzlos zu streichen.

 

3. Gemeinschaftshain auf dem Friedhof Birkenberg

 

Die Grabart „Gemeinschaftshain“ für Sarg- und Urnenbestattungen (§ 17 Abs. 2 der Satzung) war im Jahr 2005 eingeführt worden, um der Bevölkerung eine Möglichkeit der pflegefreien Bestattung zu bieten, die - abgesichert über einen Dauergrabpflegevertrag - dennoch eine Teilbepflanzung der Gräber und die Möglichkeit der Aufstellung eines individuellen Grabmals vorsah. Leider wurde diese (auf Beispielen aus dem süddeutschen Raum basierenden) Grabart im Gegensatz zu den gleichzeitig eingeführten Ruhegärten kaum angenommen.

 

Seit 2005 fanden dort nur 12 Sargbestattungen und eine Urnenbeisetzung statt. Da andererseits das Angebot auf den gärtnerbetreuten Grabfeldern auf dem Friedhof Birkenberg sehr gut angenommen wird, ist kaum davon auszugehen, dass die Nachfrage nach Gräbern im Gemeinschaftshain noch einmal deutlich steigen wird. Umfragen bei den angeschlossenen Bestattungsunternehmen haben ergeben, dass dort auch keine Vorsorgeverträge für den Gemeinschaftshain vorliegen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, § 17 Abs. 2 ersatzlos zu streichen, ebenso wie die Nennung in der Überschrift von § 17, und die Grabart Gemeinschaftshain nach dem Inkrafttreten der Satzungsänderung nicht mehr anzubieten. Die dazugehörigen Grabstellengebühren werden bei der nächsten Änderung der Friedhofsgebührensatzung ersatzlos gestrichen.

 

4. Verwendung von Splitt auf den Wegen zwischen den Gräbern

 

In § 28 Abs. 3 Satz 2 ist u. a. geregelt, dass auf den Gräbern und Zwischenwegen kein Kies, Schotter, Splitt oder ähnliche Natursteinmaterialien flächendeckend verwendet werden dürfen. Dennoch ist verstärkt festzustellen, dass von den Friedhofsnutzern Splitt auf die Flächen vor den Gräbern und auf die Zwischenwege aufgebracht wird, um diese, nicht zuletzt bei Nässe, sicherer begehbar zu machen. Da der Friedhofsbetrieb selber Splitt für die Abdeckung oder Reparaturen auf den Wegen verwendet, ist das Verbot für die Zwischenwege kaum vermittelbar. Dabei steht der Begriff „Splitt“ für eine sehr eng eingegrenzte Art von Material.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Erwähnung der Zwischenwege in § 28 Abs. 3 Satz 2 und § 29 Abs. 3 Satz 1 zu streichen und stattdessen einen neuen Satz 5 bzw. Satz 4 mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Auf den Zwischenwegen darf Splitt für die Abdeckung und Befestigung verwendet werden.“ Außerdem in § 20 Abs. 8 Satz 1 nach dem Wort „Natursteinplatten“ die Worte „und Splitt“ einzufügen.

 

5. Aus Naturstein gelegte Ornamente und Symbole auf Gräbern

 

Die geltenden Bestimmungen in den §§ 28 und 29 lassen aus Naturstein gelegte Ornamente und Symbole generell nicht zu (Verbot von vollständiger oder teilweiser Abdeckung). Allerdings gibt es in der modernen Grabgestaltung, wie sie z. B. auf Landesgartenschauen beobachtet werden kann, durchaus starke Tendenzen, durch geordnet gelegte Natursteine eine zusätzliche Formensprache einzubringen (Beispiel „Fluss des Lebens“). Die Erfahrung hat leider gezeigt, dass es ohne konkrete Einschränkungen der maximalen Größe sehr rasch wieder zur großflächigen Auslegung kommt. Um dem weit verbreiteten Wunsch der Bevölkerung Raum zu geben, schlägt die Verwaltung deshalb vor, in die Satzung eine maximale Ausdehnung von 0,25 m² aufzunehmen. In den §§ 28 und 29 sollen die Absätze 3 jeweils einen neuen Satz angefügt bekommen: „Auf Gräbern für Sargbestattungen und auf Urnengräbern ohne Abdeckplatten sind aus Naturstein gelegte, flächige Ornamente und Symbole bis zu einer Fläche von 0,25 m² zulässig.“

 

6. Verbot verletzender oder verächtlich machender Gestaltung von Gräbern und Grabmalen

 

Aus gegebenem Anlass beabsichtigt die Friedhofsverwaltung in § 18 als neuen Satz 2 in die Satzung aufnehmen: „Die Gestaltung der Gräber und Grabmale inklusive Inschriften darf nicht dazu geeignet sein, die Gefühle anderer Menschen zu verletzen und Weltanschauungen verächtlich zu machen.“ Der Anlass hierzu bestand in einer Symbolik, deren Hintergrund zunächst zweifelhaft war, sich aber als rechtlich nicht zu beanstanden herausstellte. Da sich bei der Prüfung ergab, dass letztlich nur die Verwendung eines verbotenen Symbols rechtssicher hätte untersagt werden können, beabsichtigt die Friedhofsverwaltung, zukünftig eine Formulierung zu verwenden, wie sie z. B. auch in der Berliner Friedhofsordnung enthalten ist.

 

7. Konkretisierung der maximal zulässigen Höhe der Grabbepflanzung

 

Die Art der Grabbepflanzung wird an mehreren Stellen der Satzung nur recht allgemein geregelt, z. B. mit Formulierungen wie in § 27 Abs. 5: „Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.“ Traditionell werden bei der Grabbepflanzung auch Gehölze wie z. B. Scheinzypressen verwendet, die relativ rasch beachtliche Wuchshöhen erreichen.

 

Regelmäßig und mit zunehmender Häufigkeit gibt es Auseinandersetzungen und lange Diskussionen mit den Angehörigen, wenn die Friedhofsverwaltung dazu auffordert, zu groß gewordenen Bewuchs zu entfernen oder wenigstens deutlich einzukürzen. Scheinzypressen, die einige Meter Wuchshöhe erreicht haben, können bei entsprechender Wetterlage auch ein Sicherheitsrisiko darstellen, da diese Gehölze nicht unter die Baumkontrolle der städtischen Gehölzbestände fallen. Beispiele für umgestürzte Bäume hat es bereits gegeben.

 

Eine konkrete Begrenzung der maximalen Wuchshöhe würde allen Diskussionen den Boden entziehen. Die Verwaltung schlägt eine maximale Wuchshöhe von 2 m vor. Dies ist eine Höhe, die auch ohne Leiter und sonstige technische Hilfsmittel noch mit einfachem Gerät eingehalten werden kann. Gleichzeitig soll auch festgelegt werden, dass sich die Grabbepflanzung auf das eigentliche Grabbeet zu beschränken hat, da die Beeinträchtigungen von Wegen und Nachbargräbern ebenfalls immer wieder Gegenstand von Diskussionen sind.

 

§ 27 Absatz 5 soll daher folgenden neuen Satz enthalten: „Die Grabbepflanzung soll eine Höhe von 2 m nicht überschreiten und sich auf die Fläche des Grabbeetes beschränken.“

 

8. Zukünftiger Umgang mit Grüften

 

Gemäß § 29 Abs. 2 sind Grüfte nur mit besonderer, religiös motivierter Begründung genehmigungsfähig.

 

Bisher wurden neun Grüfte errichtet, von denen oberirdisch noch sieben Bestand haben. In der Vergangenheit wurden die vorhandenen Grüfte regelmäßig ausgemauert und mit unterschiedlichen Deckenkonstruktionen verschlossen, auf welche dann die Grabmale aufgesetzt wurden. Die Arbeiten wurden durch Handwerker ausgeführt, die von den Angehörigen beauftragt worden waren.

 

Wegen der von den Angehörigen vehement geforderten möglichst zeitnahen Bestattung und der damit einhergehenden Eilbedürftigkeit beim Bau der Grüfte war es regelmäßig nicht möglich, vor der Bestattung prüffähige Baupläne und eine statische Bewertung der geplanten Bauten einzufordern. Nachträgliche Bewertungen konnten ebenfalls nicht eingeholt werden, da es keine Baupläne gibt.

 

Bei einer Gruft aus dem Jahr 1982, in der im vergangenen Jahr eine Bestattung stattfand, wurde festgestellt, dass eine Außenwand beschädigt ist. Durch einen Gutachter ist zu klären, wie sich der Schaden auf die Statik auswirkt und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die dauerhafte Standsicherheit der Gruft sicherzustellen. Die Durchsetzung der notwendigen Maßnahmen gestaltet sich schon jetzt schwierig.

 

Aus diesem Anlass hat die Friedhofsverwaltung Kontakt mit Kollegen in anderen Städten aufgenommen, in denen ebenfalls solche religiös motivierten Bestattungen in Grüften stattfinden. In Köln und Moers z. B. sind die Friedhofsverwaltungen bereits vor mehreren Jahren dazu übergegangen, neue Grüfte nur noch in Form von genormten, geprüften und für den Bedarfsfall vorgehaltenen Betonfertigteilen, die vor Ort vom Friedhofsbetrieb selber eingebaut werden, zuzulassen. Grabmale und sonstige Aufbauten über diesen Grüften dürfen nicht auf der Gruft gründen, sondern müssen unabhängig davon fundamentiert werden.

 

Für Beibeerdigungen müssen dann zwangsläufig auch alle Aufbauten entfernt werden, da die Gruft nicht mehr - wie bisher häufig - durch eine Aufgrabung und Öffnung einer Seitenwand zugänglich gemacht werden kann. Nur so kann gewährleistet werden, dass eine Gruft dauerhaft standsicher bleibt.

 

Die Einzelteile der Fertiggrüfte werden für den Bedarfsfall vorgehalten. Mit dem Fachbereich Recht und Ordnung wurde geklärt, dass in die fällige Grabstättengebühr immer der aktuelle Wiederbeschaffungswert einer Fertiggruft aufgenommen werden kann. Hierzu wird für jede Anpassung der Friedhofsgebührensatzung eine Preisauskunft des Herstellers eingeholt. So ist gesichert, dass der Stadt kein Verlust durch eine u. U. längere Lagerhaltung entsteht.

 

Aus diesem Grund soll in § 29 Abs. 2 der Satzung der Satz 2 gestrichen und durch einen an der Satzung der Stadt Moers orientierten Text ersetzt werden: „Grüfte sind nur in den Feldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften und nur auf den von der Friedhofsverwaltung bestimmten Flächen auf dem Friedhof Reuschenberg zulässig. Die für die Gebührenbemessung maßgebliche Nettofläche der Grüfte beträgt: Länge 3,80 m, Breite 1,90 m. Ausschließlich die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Art der Grabkammern und ist zur Erstellung der Grabkammern berechtigt. Die Person, von der eine Grabkammer gewünscht wird, erstattet der Friedhofsverwaltung im Rahmen der Friedhofsgebühr die Kosten für eine Neuanschaffung einer Grabkammer.

 

Alle Grabaufbauten müssen selbsttragend sein und dürfen nicht auf der Grabkammer lasten. Überdachungen der Grabstätte sind unzulässig. Beibeerdigungen dürfen nur von oben und nach dem Abbau aller über der Gruftabdeckung befindlichen Aufbauten erfolgen. Nach dem Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Gruft werden die oberflächlichen Aufbauten entfernt und die Gruft mit Sand verfüllt.“

 

9. Ausstellung von Ausweisen für Mitarbeiter der Gewerbebetriebe

 

Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, den in ihrem Betrieb Beschäftigten Bescheinigungen auszustellen, aus denen hervorgeht, dass sie in ihrem Auftrag tätig sind. Vermutlich um eine gewisse Einheitlichkeit zu erlangen, war die Friedhofsverwaltung vor sehr vielen Jahren dazu übergegangen, diese Ausweise selber auszustellen und sie den Firmen zusammen mit den Gewerbegenehmigungen auszuhändigen.

 

Leider ist erst jetzt aufgefallen, dass diese Veränderung im Geschäftsablauf nicht mit der Satzung übereinstimmt. Um diesen Mangel zu beheben, soll in § 5 Abs. 3 der bisherige Satz 2 gestrichen und durch folgenden neuen Satz 2 ersetzt werden: „Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jede bei ihnen beschäftigte Person bei der Stadt eine Bescheinigung zu beantragen.“

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Herr Rischmüller, 67, 406 - 6705

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

In der Folge der Änderung/Ergänzung von § 29 Abs. 2 der Satzung müssen Grüfte vorgehalten werden. Die Kosten hierfür werden über die für die Inanspruchnahme einer Gruft anfallenden Gebühren refinanziert.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Zur Anschaffung von Grüften stehen Haushaltsmittel wie folgt bereit:

Finanzstelle 67001310012012 - Ausbau- und Erweiterungskosten Friedhöfe -

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Pro Gruft ca. 4.000 €.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

keine

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

 

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

 [nein]