Betreff
Dringliche Entscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW
- Projektaufruf 2018/19 – Förderung von Investitionen in nationale Projekte des Städtebaus; hier: Umsetzung Ratsbeschluss vom 29.10.2018 zur Teilnahme am Förderprogramm für die „Erneuerung des Schlossparks Morsbroich“ und den „Zubau“
Vorlage
2018/2589
Aktenzeichen
OB-te
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.     Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis, dass nach den förderrechtlichen Bestimmungen mindestens ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 10 % zu tragen ist.

 

2.     Der Hauptausschuss beschließt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW:

 

Die Finanzierung des notwendigen kommunalen Eigenanteils bei einer gewährten Projektförderung des

 

a.    Moduls 1 (Bausteine 1 - 8 des Standortkonzepts für die Zukunftssicherung von Schloss Morsbroich in Leverkusen mit geschätzten Gesamtkosten von rd. 1,2 Mio. €) in einmaliger Höhe von 120.000 €.

 

b.    Zu Modul 2 (Baustein 9 des Standortkonzepts für die Zukunftssicherung von Schloss Morsbroich in Leverkusen, der sogenannte „Zubau“) wird die Verwaltung beauftragt, die bauplanerischen und finanziellen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit eine Antragstellung im Rahmen der Regionale 2025 oder anderer Förderkulissen erfolgreich sein kann.

 

Der notwendige kommunale Eigenanteil ist innerhalb des Wirtschaftsplans der KSL darzustellen. Des Weiteren sind ab der Fertigstellung der Module für den laufenden Betriebsaufwand und die kalkulatorischen Kosten jährliche zusätzliche Aufwendungen einzuplanen. Der Zuschuss der Stadt an die KSL ist analog zu erhöhen.

 

3.         Gemäß der Haushaltsverfügung vom 23.05.2018 der Bezirksregierung Köln bedarf eine Ausweitung der etatisierten Zuschüsse der Zustimmung der Kommunalaufsicht.

 

4.         Der Rat genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 Satz § GO NRW vorstehende dringliche Entscheidung zu 2 und 3.

 

 

gezeichnet:

                                 In Vertretung          In Vertretung     In Vertretung     In Vertretung

Richrath                  Märtens                   Adomat               Lünenbach       Deppe

 

Begründung:

 

Zu 1.:

Der Eigenanteil an den Projektkosten beträgt aufgrund der bereits durch die Bezirksregierung bestätigten Haushaltsnotlage 10 %, auch wenn Dritte sich an der Finanzierung beteiligen. Die Beteiligung Dritter reduziert ggf. die Projektkosten insgesamt, so dass sich dann die förderfähigen Kosten und insofern der kommunale Eigenanteil prozentual verringern würden (Beispiel: 10 Mio. € Projektkosten = 1 Mio. € Eigenanteil. 100.000 € Drittmittel würden die förderfähigen Kosten auf 9,9 Mio. € und den Eigenanteil auf 990 T€ reduzieren).

 

Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass das Projekt

·         national bzw. international wahrgenommen wird und wirkt sowie innovativ ist,

·         eine überdurchschnittliche Qualität hinsichtlich Städtebau, Baukultur und Bürgerbeteiligung vorliegt,

·         es sich um ein erhebliches Investitionsvolumen handelt,

·         eine Machbarkeit und zügige Umsetzbarkeit gewährleistet ist und

·         die Finanzierung der Folgekosten (Unterhalt, Betriebskosten etc.) sichergestellt ist.

 

Zu 2.:

Die laufenden zusätzlichen Betriebskosten des Moduls 1 können noch nicht genau beziffert werden; es ist jedoch davon auszugehen, dass für die Unterhaltung und Erhaltung der neu gestalteten Parkanlage, der Fuß- und Radwege, des Skulpturen- und Naturdenkmallehrpfads, des neuen Spielplatzes, des neuen Stellplatzes und dessen verkehrlicher Erschließung sowie des neuen Brückenbauwerks zur Überquerung des Wassergrabens in einer niedrigen 5-stelligen Größenordnung jährliche Kosten anfallen werden. Des Weiteren sind zusätzlich Abschreibungen einzuplanen. Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans 2019 der KSL wurde bereits für 2019 der Eigenanteil in der Investitionsplanung aufgrund der Teilnahme an dem Förderaufruf 2018 zum Bundesprogramm "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur" berücksichtigt; der Rat hatte der Teilnahme bereits per Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung am 19.09.2018 zugestimmt.

 

Mit Schreiben vom 06.07.2018 wurde seitens der Verwaltung eine allgemeine Interessenbekundung zur Prüfung der Aufnahme von Manfort/Schloss Morsbroich in den Prozess der Regionale 2025 gegenüber der Regionale 2025 Agentur abgegeben.

 

In der 1. Sitzung des Lenkungsausschusses der REGIONALE 2025 Agentur GmbH am 27.08.2018 wurde nachfolgender Beschluss gefasst:

 

„Der Lenkungsausschuss beschließt einstimmig, Projektideen, die grenzüberschreitend sind oder außerhalb der Kern-Raumkulisse der REGIONALE 2025 wirken, in begründeten Fällen das Merkmal „assoziiertes Projekt“ zu verleihen.

Diese Projekte müssen nachvollziehbar ihre inhaltlichen und räumlich-funktionalen Beziehungen zum ‚Bergischen RheinLand‘ begründen. Anschließend durchlaufen diese Projektideen den standardisierten Qualifizierungsprozess.“

 

Unter den Begriff der „assoziierten“ Projekte könnte dann auch das „Schloss Morsbroich“ – und damit der Zubau aufgegriffen werden.

 

Bei einer erfolgreichen Beteiligung mit dem Modul 2 („Zubau“) an der Regionale 2025 oder einem anderen geeigneten Förderprogramm wäre in der Regel ebenfalls ein kommunaler Eigenanteil sicherzustellen.

 

Orientiert an der Empfehlung des Museumsvereins zur Teilnahme an dem o. g. Projektaufruf, stellt die aufgezeigte Bausumme von 9,6 Mio. € netto = 11,424 Mio. € brutto und damit ein Eigenanteil von rd. 1,15 Mio. € lediglich eine unverbindliche Schätzung dar, die bei einer genaueren Planung erheblich abweichen könnte. Der Museumsverein führt hierzu im Standortkonzept selbst aus:

 

„Der Museumsverein kann und will keine durchgeplante Lösung liefern, sondern lediglich eine Ideenkonzeption mit Machbarkeitsstudie. Da sind zuverlässige Angaben zu den künftigen Herstellungskosten nicht möglich. Diese sind vom Umfang und Qualität des Baukörpers und seiner Ausstattung, den Ansprüchen an die Technik und den museumsspezifischen Vorstellungen in einer Weise abhängig, die keine Prognosen ermöglicht. Nichts anderes gilt für die Folgekosten, die ein solches Bauwerk auslöst und die ganz wesentlich von den Herstellungskosten abhängig sind.“

 

Mit der Fertigstellung/Inbetriebnahme des neuen Gebäudes wären nach Einschätzung des Museumsvereins in einer Größenordnung von rd. 550.000 € zusätzliche jährliche Betriebskosten und rd. 200.000 € Abschreibungen einzuplanen.

 

Sowohl für Modul 1 als auch für Modul 2 wäre hinsichtlich der kalkulatorischen Kosten festzuhalten, dass im Falle einer Projektförderung den Abschreibungen dann Sonderposten in Höhe der Fördersumme gegenüberstehen, so dass die erfolgswirksame Belastung 10 % betragen würde (Beispiel: Bei Baukosten von 10 Mio. € und einem Abschreibungszeitraum von 50 Jahren beträgt die jährliche Abschreibung 200.000 €. Gegenzurechnen sind dann 90 % bzw. 180.000 € Sonderposten, so dass die jährliche Belastung 20.000 € und für den gesamten Abschreibungszeitraum 1 Mio. € beträgt).

 

Hinweis: Für beide Module sind noch die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wie bereits mit dem politischen Antrag vom 25.10.2018 unter Beschlusspunkt 3. beschrieben.

 

Vor dem Hintergrund der noch zu erfüllenden Planungsvoraussetzungen (Flächennutzungs-/Landschaftsplan) und der derzeit noch fehlenden Belastbarkeit der Planungs- und Baukostengrundlagen scheint der vorliegende Förderaufruf für eine Beantragung des Zubaus verfrüht. Der Museumsverein räumt in seinem Schreiben vom 23.10.2018 selbst ein, „von dem Zubau-Projekt abzusehen und das Parkprojekt zu erhalten, wenn sich im Laufe des Verfahrens Hinderungsgründe für das Zubau-Projekt ergeben sollten, insbesondere wenn es verfrüht sein sollte.“ Ebenso stellt der Museumsverein einen Vorrang für die Erneuerung des Parks heraus.

 

 

Zu 3.:

Die Bezirksregierung hat mit der Haushaltsverfügung vom 23.05.2018 auf Folgendes hingewiesen:

 

·         Die veranschlagte Verlustabdeckung für die KulturStadtLev dient der Absicherung des bestehenden Leistungsangebots und darf nur in Anspruch genommen werden, soweit eine Verlustausweisung nicht zu vermeiden ist.

·         Neue freiwillige Leistungen kommen in der Regel nur in Betracht, wenn sie durch Wegfall bestehender freiwilliger Leistungen mindestens kompensiert werden.

·         Im Haushalt ausgewiesene Beträge zur Verlustabdeckung sind als Obergrenzen zu verstehen und dürfen nur im Bedarfsfall in Anspruch genommen werden. Eine Ausweitung der etatisierten Zuschüsse bedarf meiner Zustimmung.

·         Die Umsetzung des Konzepts zur zukünftigen Nutzung von Schloss Morsbroich einschließlich der Fortführung des Museumsbetriebs darf den mit dem Haushaltssanierungsplan begonnenen Konsolidierungsprozess nicht gefährden. Zusätzliche Belastungen für den Kernhaushalt sind zu vermeiden.

·         Mit Blick auf die insbesondere bei der KSL erkennbaren Defizite müssen Leistungsangebote grundsätzlich in Frage gestellt werden, falls nur so die Verlustabdeckung verringert und der Haushaltsausgleich gesichert werden kann. Die vom Rat beschlossene Umsetzung des Schloss Morsbroich betreffenden Konzepts birgt neue Risiken, da zusätzliche Belastungen für den städtischen Haushalt nicht ausgeschlossen wurden. Derartige Belastungen würden die Ergebnisse der von der Gemeindeprüfungsanstalt NRW in Ihrem Auftrag organisierten Untersuchung der Kulturbetriebe, die Bestandteil der Konsolidierungsbemühungen und damit des Stärkungspakts Stadtfinanzen ist, ad absurdum führen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Herr Terlinden / FB 01 / 406 - 8803

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Der kommunale Eigenanteil ist im Wirtschaftsplan der KSL darzustellen.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

siehe Begründung

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

Begründung der besonderen Dringlichkeit:

 

Der Förderantrag muss zur Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 29.10.2018 bis zum 30.11.2018 über das online-Portal gestellt sein. Da der Rat der Stadt Leverkusen (10.12.2018) nicht mehr bis zu diesem Zeitpunkt tagt, ist die Entscheidung für die Mittelbereitstellung des kommunalen Eigenanteils im Wege einer dringlichen Entscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW nach befürwortender Beschlussempfehlung im Hauptausschuss am 14.11.2018 vorgesehen.

 

Aus diesem Grund ist diese Ratsvorlage als dringliche Entscheidung per 14.11.2018 formuliert, die dem Rat der Stadt Leverkusen in dessen nächster Sitzung am 10.12.2018 zur Genehmigung vorgelegt wird.

 

 

 

Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:

 

Entsprechend § 19 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch den Hauptausschuss am 14.11.2018 zu entscheiden, ob die verspätet zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.