Beschlussentwurf:
1. Für das am 01.08.2019 beginnende Kindergartenjahr 2019/2020 werden entsprechend der Anlage 1 die aufgezeigten Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen für Kinder in Leverkusen nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 als Grundlage für die gesetzliche Förderung festgeschrieben.
2. Sollten sich im Einzelfall bis zum 15.02.2019 noch kleinere Veränderungen seitens der Träger bei der Beantragung der Förderung nach der Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung der Tageseinrichtungen für Kinder vom 07.11.2011 ergeben, wird der Jugendhilfeplaner beauftragt, die Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2019/2020 entsprechend fortzuschreiben. Strukturelle Veränderungen der Jugendhilfeplanung bedürfen weiterhin einer Beschlussvorlage oder ggf. eines Dringlichkeitsbeschlusses.
3. Die Endfassung der Übersicht nach Anlage 1 ist den Mitgliedern des Kinder- und Jugendhilfeausschusses nach dem 15.03.2019 über z.d.A.: Rat zur Kenntnis zu bringen.
4. Die aufgezeigte generelle Bedarfs-/Versorgungssituation ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 und die diesbezüglich möglichen verbessernden Maßnahmen werden zur Kenntnis genommen.
gezeichnet:
In Vertretung
Adomat
Begründung:
Nach dem Gesetz zur
frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) vom
30.10.2007 fördert das Land Nordrhein-Westfalen seit dem 01.08.2008 den Betrieb
der Tageseinrichtungen für Kinder anhand vorgegebener Kindpauschalen im Rahmen
von drei Gruppenformen, und zwar
Gruppenform I:
Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung,
Gruppenform II:
Kinder im Alter von unter drei Jahren,
Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter,
mit jeweils drei möglichen
wöchentlichen Betreuungszeiten (25, 35 und 45 Stunden).
Konkret gewährt das
Land NRW nach § 21 KiBiz dem örtlichen Jugendamt auf der Grundlage einer zum
15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr
vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk
des Jugendamtes nach KiBiz geförderten Kindertageseinrichtung eines
berechtigten Trägers betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss.
Die entsprechende
verbindliche Meldung zum 15. März eines jeden Jahres erfolgt aufgrund der
Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung, welche der möglichen Gruppenformen
mit welcher Betreuungszeit in einer Einrichtung angeboten werden. Der Jugendhilfeplanung
kommt damit der entscheidende steuernde Faktor zu. In Abstimmung mit den freien
Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder in Leverkusen sind mit der
Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2019/2020 weitestgehend übereinstimmend die Betreuungsplätze/-zeiten
festgelegt worden. Eine entsprechende Übersicht ist als Anlage 1 beigefügt.
Die weitere
Umsetzung der Jugendhilfeplanung, Teilbereich Tageseinrichtungen für Kinder,
für das Kindergartenjahr 2019/2020 erfolgt nach Vorliegen der entsprechenden
Genehmigung durch den Landschaftsverband Rheinland (LVR).
Wie in den Vorjahren soll wieder die Möglichkeit geschaffen werden, nach der Beschlussfassung durch den Kinder- und Jugendhilfeausschuss im Rahmen der Beantragung der Förderung nach der Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung der Tageseinrichtungen für Kinder vom 07.11.2011 durch die Träger bis zum 15.02.2019 evtl. noch aufgezeigte Veränderungswünsche im Detail umzusetzen und die Jugendhilfeplanung entsprechend fortzuschreiben, z. B. die Veränderung der wöchentlichen Betreuungszeit von Betreuungsplätzen oder der Betreuungsgruppenform einzelner Betreuungsplätze. Um hier nicht in jedem Einzelfall eine Beschlussfassung per Vorlage oder Dringlichkeitsbeschluss herbeiführen zu müssen, ist - wie in den Vorjahren - das Verfahren entsprechend Ziffer 2. des Beschlussentwurfs vorgesehen. Strukturelle Veränderungen der Jugendhilfeplanung erfolgen weiterhin nur nach entsprechender Beschlussfassung durch den Kinder- und Jugendhilfeausschuss bzw. ggf. durch Dringlichkeitsbeschluss.
Hinsichtlich der
generellen Bedarfs-/Versorgungssituation für die Betreuung von Kindern von
einem Jahr bis zum Schuleintritt ist für die kommenden Kindergartenjahre
auszuführen:
Für das Kindergartenjahr 2019/2020 ist nach den Berechnungen der
Jugendhilfeplanung stadtweit eine Unterversorgung in Höhe von insgesamt -1021 Betreuungsplätzen
(-898 u3-Betreuungsplätze und -123 ü3-Betreuungsplätze) gegeben. Hierbei
ist das u3-Betreuungsangebot im Rahmen der Tagespflege in Höhe von 468
geplanten Plätzen berücksichtigt. Zugrunde gelegt wurde bei dieser
Berechnung die durch den Kinder- und Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung vom
08.11.2018 ausgesprochene Beschlussempfehlung an den Rat, die Versorgungsquote
im Bereich der unter 3-jährigen Kinder von vorher 42 % auf 60 % zu
erhöhen, da eine Versorgungsquote i. H. v. 42 % nicht mehr
sachgerecht ist. Der Rat hat in seiner Sitzung am 10.12.2018 der Erhöhung der
Versorgungsquote ebenfalls zugestimmt. Im Bereich der über 3-jährigen Kinder
ist die aktuelle Versorgungsquote in Höhe von 100 % berücksichtigt.
Für die Folgejahre
kann nicht von einer Entspannung der Situation ausgegangen werden.
Die Jugendhilfeplanung geht derzeit von einer Bedarfsquote
im Zeitraum 2018 bis 2023 für unter 3-jährige Kinder in Höhe von ca. 55 %
aus. Anlage 2 zeigt auf, wie die Jugendhilfeplanung zur Annahme dieser
Bedarfsquote kommt.
Die als Anlage 2.4
beigefügte Vorausberechnung zeigt die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung
für die nächsten 5 Jahre (2018 bis 2023). Sie basiert auf den Ergebnissen der
Vorausberechnung des Statistischen Landesamtes IT.NRW 2014 bis 2040, wurde
jedoch rechnerisch auf die aktuelleren Zahlen der Stadt Leverkusen übertragen.
Mit Blick auf die Entwicklung der Bevölkerungszahlen seit dem Basisjahr 2014,
u. a. im Rahmen des Flüchtlingszuzugs, sind Ungenauigkeiten in der Prognose möglich.
Mit der Entwicklung neuer Wohngebiete im Stadtgebiet könnte es durchaus sein,
dass sich in eben diesen eine steigende Bevölkerungszahl zeigen wird, die
bisher in der Prognose nicht berücksichtigt werden konnte.
Um der derzeit und
mittelfristig steigenden Bevölkerung ein adäquates Angebot an Betreuungsplätzen
für Kinder von einem Jahr bis zum Schuleintritt machen zu können, ist ein
weiterer Ausbau der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege erforderlich.
Ziel ist es, die Überbelegungen in den Einrichtungen sukzessive abzubauen, ein
bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten und damit einhergehend der Gewährleistung
eines Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder von einem Jahr bis
zum Schuleintritt nachzukommen. Das geschilderte Vorgehen des weiteren Ausbaus wurde
vom Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung vom 16.10.2017 mit der Vorlage
Nr. 2017/1790 einstimmig beschlossen.
Da die errechnete
Prognose der Jugendhilfeplanung Abweichungen enthalten kann und der Trend des
Betreuungsbedarfs aufgrund der genannten Indikatoren momentan als steigend
identifiziert wurde, ist aus fachlicher Sicht die vorgeschlagene Versorgungsquote
in Höhe von 60 % angemessen. Die beteiligten Trägervertreterinnen bzw.
Trägervertreter der AG nach § 78 SGB VIII Kindertagesbetreuung haben in ihrer
Sitzung am 22.11.2018 ebenfalls bekundet, dass sie einen steigenden Bedarf an
Betreuungsplätzen in ihren Einrichtungen wahrnehmen. Die AG nach § 78 SGB VIII
Kindertagesbetreuung und der Unterausschuss Jugendhilfeplanung kamen in ihren
jeweiligen Sitzungen am 22.11.2018 und am 04.12.2018 nach Diskussion und
Beratung zu dem Schluss, dass sie die eingebrachte Versorgungsquote in Höhe von
60 % für sachgerecht halten und unterstützen.
Die aufgezeigten
Maßnahmen werden von der Verwaltung entsprechend den Erfordernissen weiter
geplant und abgearbeitet.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Wolfgang Mark / FB 51 /
Tel. 02171/406-5110
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Festschreibung des Betreuungsangebotes nach dem Kinderbildungsgesetz für Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt in Leverkusen im Kindergartenjahr 2019/2020.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Die Etatisierung erfolgt im Etat bei verschiedenen Innenaufträgen in der Produktgruppe 0605.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Die Aufwendungen sind im Etat, Teilergebnisplan Produktgruppe 0605, für 2019 veranschlagt.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Jährlich wiederkehrender Aufwand und Ertrag.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
510, Frau Sabine Jarosch, Tel. 5111
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
Die Erträge sind im Etat, Teilergebnisplan Produktgruppe 0605, für 2019 veranschlagt.
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein]
|
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein]
|
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |