Betreff
Gründung des Kommunalen Ordnungsdienstes
Vorlage
2019/2750
Aktenzeichen
300-ru
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Gründung des Kommunalen Ordnungsdienstes und stimmt der stufenweisen Umsetzung zu.

 

2.    Die erforderlichen finanziellen Mittel für die Umsetzung des Kommunalen Ordnungsdienstes werden im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2020 berücksichtigt. Der Stellenplan für das Jahr 2020 wird um die Planstellen des Kommunalen Ordnungsdienstes entsprechend ergänzt.

 

 

gezeichnet:

                                                                  In Vertretung

Richrath                                                   Märtens

 

Begründung:

 

Konzept für die Schaffung eines Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD)

 

I.    Einleitung

 

„Wo die Ordnung verloren geht, geht auch die Sicherheit verloren", sagte der damalige Kölner Polizeipräsident Jürgen Mathies in seiner Rede vor dem Rat der Stadt Leverkusen am 03.05.2016. Sicherheit und Ordnung sind wichtige Kriterien für die Lebens- und Wohnqualität einer Stadt, aber auch für ihre Attraktivität als Wirtschaftsstandort für Unternehmen. Die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger sowie von Unternehmern an das Sicherheits- und Ordnungsniveau sind hoch. Das wird in Gesprächen und aus zahlreichen Beschwerdeschreiben immer wieder deutlich. Ordnungsstörungen wie Verwahrlosung von Straßen, Plätzen und Grünflächen oder Alkohol- und Drogenkonsum mitsamt dessen Folgen beeinträchtigen zumindest das subjektive Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger erheblich. Eine saubere und sichere sowie angstraumfreie Stadt ist ein wichtiges Ziel, was sich die Sicherheitsbehörden Polizei und Stadt auf die Fahnen geschrieben haben. Ein KOD ist hierfür ein wichtiges Mittel, da nur dieser die ordnungsbehördlichen Aufgabenstellungen vollständig abwickeln kann. Mit dieser Vorlage stellt die Verwaltung ihr Konzept, welches stufenweise angelegt ist, für die dauerhafte Umsetzung eines KOD in Leverkusen vor.

 

II.   Die Historie

 

Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach dem Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - eine kommunale Aufgabe. Seit den 1990er Jahren wurde diese Aufgabe von der „Citystreife“ als dem ordnungsbehördlichen Außendienst des Fachbereichs Recht und Ordnung ausgeübt. Infolge des Kienbaumgutachtens entschied der Rat in seiner Sitzung am 20.02.2006 (R 450/16 TA), die Citystreife aus Kostengründen abzuschaffen. Weil die Bürgerbeschwerden nicht abnahmen und ihnen ohne städtischen Ordnungsdienst nicht oder nur unzureichend abgeholfen werden konnte, beschloss der Rat in seiner Sitzung am 23.06.2008 (R 1212/16 TA), ein privates Sicherheitsunternehmen mit der Durchführung von Streifengängen im Stadtgebiet zu beauftragen. Seitdem waren verschiedene Anbieter für die Stadt tätig.

 

Die systemimmanenten Probleme blieben jedoch. In Ermangelung von Hoheitsrechten konnte sich das Personal der privaten Sicherheitsdienste lediglich auf die sogenannten „Jedermannrechte“ berufen (z. B. Notwehr, Nothilfe), was sich bei dem zu erledigenden Aufgabenspektrum als ungenügend erwies. Zudem verfügt das Personal nicht über die verwaltungsbehördlichen Grundkenntnisse, die von den Bürgerinnen und Bürgern oftmals vorausgesetzt werden, um sachgerecht helfen zu können. Schließlich war die Personalfluktuation so hoch, dass immer wieder neues Personal durch die städtischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter angelernt und mit den neuralgischen Orten im Stadtgebiet vertraut gemacht werden musste.

 


Die rechtlichen Möglichkeiten im Vergleich:

 

Befugnisse

Privater

Sicherheitsdienst

KOD

Polizei

„Jedermannrechte“

(z. B. Notwehr,

Nothilfe)

 

ja

 

ja

 

ja

Befragung von Personen

nur auf freiwilliger Basis

ja

ja

Identitätsfeststellung

nur auf freiwilliger Basis

ja

ja

Durchsuchung von Personen/Sachen

nur auf freiwilliger Basis

ja

ja

Betretung und Durchsuchung von Wohnungen

nur auf freiwilliger Basis

ja

ja

Platzverweisung

nein

ja

ja

Sicherstellung

nein

ja

ja

Ingewahrsamnahme

nein

ja

ja

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

nein

nein

ja

Wohnungsverweisung bei häuslicher Gewalt

nein

nein

ja

Eingriff in den fließenden Straßenverkehr

nein

nein

ja

Ermittlung in Strafsachen

nein

nein

ja

 

Neben dem Problem des eingeschränkten Handlungsspielraumes des Sicherheitsdienstes, gibt es verstärkt Forderung der Polizei, nach einem verstärkten ordnungsrechtlichen Tätigwerden der Stadt.

 

Hintergrund ist, dass es der Polizei in der Vergangenheit möglich war, im Rahmen ihrer Eilfallkompetenz nach dem Polizeigesetz NRW Aufgaben der Stadt (z. B. Lärmbeschwerden) zu erledigen. Aufgrund der Personalsituation bei der Polizei wird dies zukünftig nicht mehr möglich sein. Seitens der Polizei wird klar formuliert, dass es nicht mehr möglich ist, die ordnungsbehördlichen Aufgaben der Stadt dauerhaft zu übernehmen und sicherzustellen. Die Situation, dass sowohl die Polizei mangels Kapazität als auch das Ordnungsamt mangels eines KOD nicht helfen können, darf nicht eintreten. In seiner Sitzung am 10.12.2018 erteilte der Rat der Verwaltung den Auftrag, ein Konzept für die Gründung eines KOD zu erstellen (siehe Vorlage Nr. 2018/2565 „Sicherheit neu gedacht - Kriminalpräventiver Rat, Kommunaler Ordnungsdienst).

 

III.    Die Situation in anderen Städten

 

Was den KOD angeht, belegt Leverkusen im interkommunalen Vergleich einen der letzten Plätze. Bereits im Herbst 2016 führte die Stadt Krefeld eine Umfrage zum Thema KOD (u. a. Anzahl der Stellen, Dienstzeiten, Handlungsfelder) durch. Von den an der Umfrage teilnehmenden größeren Städten (17) hatten am 04.11.2016 nur Freiburg und Leverkusen keinen KOD. Im Durchschnitt lag die Relation von Stellen pro 10.000 Einwohner bei 0,86. Auf Leverkusen umgerechnet würde dies 16 Stellen bedeuten. Dabei ist anzumerken, dass mehrere Städte ihren Personalbestand in der Zwischenzeit aufgestockt haben.

 

IV.Die Aufgaben des KOD

 

Die Hauptaufgaben werden die Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (objektiv und subjektiv) sowie die Unterstützung (z. B. Auskunftserteilung) der Bürgerinnen und Bürger sein. Dafür wird der KOD den größten Teil seiner Arbeitszeit im öffentlichen Raum durch Streifengänge präsent sein. Im Rahmen seiner Kapazitäten wird der KOD zudem Außendienstaufträge der Stadtverwaltung erledigen.

 

Die folgende - nicht abschließende - Übersicht verdeutlicht die Vielfalt der Tätigkeitsfelder:

 

Radialdiagramm

 

Bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten kann der KOD allenfalls schlichtend tätig werden.


 

Das Konzept und die Ausstattung

 

1.    Ausgestaltung

Die dauerhafte Einführung eines Kommunalen Ordnungsdienstes erfordert eine vielschichtige organisatorische Vorgehensweise. Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Realisierung stufenweise anzulegen. In einem ersten Schritt werden hierzu bestehende Stellen innerhalb der Verwaltung gebündelt und mit den Aufgaben des KOD betraut.

 

Dies bedeutet, es wird angestrebt, nach Beschlussfassung der Vorlage zunächst im Rahmen des bestehenden Stellenplans Personal zu bündeln bzw. freie Stellen nachzubesetzen und mit den Aufgaben des KOD zu betrauen. Die Verwaltung ist bestrebt, zwei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter aus dem Fachbereich Recht und Ordnung im KOD einzusetzen.

 

Für das Jahr 2020 werden dann weitere Stellen über den Stellenplan angemeldet. Zielsetzung ist eine Ausstattung des KOD mit acht Stellen zzgl. einer Leiterin/einem Leiter (incl. Leitung Zentraler Ermittlungsdienst). Die Stellenberechnung berücksichtigt die finanzielle Situation der Stadt sowie die angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt, bei der zu befürchten ist, dass nur eine begrenzte Anzahl an geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung stehen werden. Mit weniger Stellen wäre der KOD nicht handlungsfähig. Die final beabsichtigten beiden Schichten an sechs Tagen pro Woche (vgl. Punkt V.2, s. u.) könnten unter der Berücksichtigung von personellen Ausfällen aufgrund von Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. mit weniger Personal nicht aufrechterhalten werden. 

 

Durch den stufenweisen Start im Jahr 2019 können die gewonnenen Erkenntnisse in den weiteren Planungen und Umsetzungen berücksichtigt werden sowie eine zielführende Kostenplanung erfolgen. Es ist beabsichtigt, Personen mit einer Verwaltungsausbildung einzustellen. Diese verfügen über die wesentlichen Kenntnisse und können zeitnah den Dienst aufnehmen.

 

Sollte es nicht ausreichend geeignete Bewerberinnen und Bewerber mit einer Verwaltungsausbildung geben, ist beabsichtigt, Personen mit einer sachdienlichen Ausbildung (z. B. Sicherheitsdienst) einzustellen und, je nach Vorbildung, entsprechend weiterzubilden (ca. sieben Monate bis zwei Jahre).

 

Hinsichtlich der unter Punkt VII vorzunehmenden Kostenkalkulation sei darauf hingewiesen, dass die Stellen des Kommunalen Ordnungsdienstes in anderen Städten zumeist mit der Entgeltgruppe E 8 TVöD bewertet sind. Die Stelle der Leiterin/des Leiters des KOD ist eine Entgeltgruppe höher eingruppiert (E 9a TVöD). Der Fachbereich Personal und Organisation trägt diese Einschätzung mit.

 

Die Erfahrungen aus anderen Städten zeigen, dass die Personalfluktuation im KOD besonders hoch ist, was mehrere Ursachen hat: Arbeitszeiten, inhaltlich belastende Aufgabe, besser bezahlte Tätigkeiten im Innendienst etc. Um personellen Engpässen vorzubeugen, sollte regelmäßig eine Nachwuchskraft zur/zum Verwaltungsfachangestellten im Kommunalen Ordnungsdienst ausgebildet werden.

 

Nach der Gründung des KOD, der Auswahl der Bewerber und deren Schulung ist beabsichtigt, die Mitarbeiterinnen bzw. die Mitarbeiter des KOD möglichst zeitnah im Streifendienst einzusetzen, damit der KOD öffentlich wahrgenommen wird und seinen Aufgaben nachgehen kann. Die Einsatzintensität bzw. Präsenz im Stadtgebiet orientiert sich zunächst am Stellenpool. Es wird hierzu eine Schwerpunktsetzung - auch in Abstimmung mit der Polizei - erfolgen.

 

Der aktuelle eingesetzte Sicherheitsdienst wird bis mindestens Anfang 2020 in seiner aktuellen Ausprägung ergänzend aktiv sein und dann spiegelbildlich zum Aufbau des KOD abgebaut. Geplant ist, dass der KOD - aus Gründen der Eigensicherung - in Doppelstreifen im Einsatz sein wird. Es ist beabsichtigt, bei den Streifengängen eng mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Der Fachbereich Recht und Ordnung plädiert für gemischte Streifen von Polizei und KOD. Um die Möglichkeiten zu eruieren, werden Gespräche mit der Polizei aufgenommen. Durch gemeinsame Streifen sind nicht nur quantitativ mehr Doppelstreifen möglich, sondern beide Behörden ergänzen sich auch in ihrer fachlichen Zusammenarbeit (anders als die Polizei darf der KOD beispielsweise nicht in den fließenden Verkehr eingreifen und beispielsweise einen störenden Autofahrer anhalten).

 

Um auch bei größeren Einsatzlagen handlungsfähig zu sein, steht Personal des Innendienstes als Personalreserve zur Verfügung. Derzeit freiwillig, bei Stellenneubesetzungen verpflichtend, werden diese Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter den Außendienst unterstützen (Bombenfunde, Karnevalseinsätze, etc.). Hierfür werden die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter ausgebildet und ausgestattet.

 

Der KOD wird in die Abteilung 301 integriert, die in diesem Zusammenhang reorganisiert wird.

 

Im Zeitraum des Aufbaues des KOD werden zunächst Schwerpunktsetzungen im Rahmen des bestehenden Stundenkontingentes erfolgen. Hierzu gehören u.a. gemeinsame Aktivitäten mit der Polizei oder Bestreifungen von bekannten Problembereichen. Die Einsätze werden sich in Anlehnung an den personellen Aufbau des KOD sowohl in der Intensität als auch in der Quantität sukzessive erhöhen. Hieran wird sich auch die Einsatzkoordination ggfls. anpassen und eine Ausweitung der Dienstzeiten und Erreichbarkeiten erfolgen.

 

2.    Dienstzeiten

Die Einsatzzeiten werden an den ordnungsrechtlichen Bedürfnissen orientiert festgelegt.  Am ordnungsbehördlichen Handlungsbedarf orientiert, wird als Ziel ein Zwei-Schicht-Modell angestrebt. Ein 24-Stunden-Dienst wird weder für erforderlich gehalten, noch ist er finanzierbar. Im Rahmen des beabsichtigten Aufbaues werden die Einsatzzeiten im Rahmen der bestehenden personellen Möglichkeiten angepasst. Zunächst wird, auch in Abstimmung mit der Polizei, eine entsprechende Schwerpunktsetzung vorgenommen. Es wird ermittelt, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten der größte Handlungsbedarf besteht.

 

3. Ausstattung

Die Ausstattung erfolgt gemäß den sicherheitstechnischen Erfordernissen. Die Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter sind anhand ihrer Kleidung als Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Ordnungsamtes erkennbar.

 

Mobilität ist für den KOD sehr wichtig. Sein Einsatzgebiet wird das gesamte Stadtgebiet und nicht nur einzelne Stadtteile sein. Der KOD wird daher aus dem Pool der Fahrzeuge des Ordnungsamtes ein Fahrzeug erhalten, sollte die vollständige Personalstärke erreicht sein, sind ggfls. ergänzende Fahrzeuge zu beschaffen. Allerdings soll vor dem Hintergrund der aktuellen Mobilitätsuntersuchung bei der Stadt und den vielschichtigen Einsatzbereichen eine sinnvolle Ausgestaltung und ggfls. zielführende Alternativen
(E-Bike etc.) geprüft werden. Die Einzelheiten werden im Rahmen des städtischen Mobilitätskonzeptes erarbeitet.

 

In den Diensträumen des Fachbereichs Recht und Ordnung wird ein mit PCs ausgestatteter Raum zur Anfertigung von Einsatzberichten, Recherche und Einsatzbesprechungen eingerichtet.

 

4. Eigensicherung

Sinn und Zweck des KOD ist es, Recht und Gesetz umzusetzen und die Bevölkerung zu schützen. Es ist aber traurige Realität, dass Einsatzkräfte aller Behörden immer wieder angegriffen werden. Daher ist die Eigensicherung der Einsatzkräfte dringend notwendig. Das gilt nicht nur für die Anschaffung von Schutzwesten, sondern auch von sogenannten Distanzmitteln. Neben den erforderlichen Eigensicherungsmitteln ist beabsichtigt, die KOD-Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter dahingehend regelmäßig zu schulen, dass sie deeskalierend auf Angreifer einwirken, sich im Notfall aber auch selbst verteidigen können.

 

V.     Aus- und Weiterbildung

 

Eine einheitliche Fortbildung/Ausbildung zur KOD-Mitarbeiterin/zum KOD-Mitarbeiter gibt es nicht. Die Städte gehen hier verschiedene Wege. Teilweise bilden Weiterbildungsinstitute eine Aus- bzw. Weiterbildung an. Die jeweilige Dauer schwankt stark. Sie reicht von sechs Monaten bis zu drei Jahren. Die Wartezeiten auf entsprechende Ausbildungsgänge betragen ebenfalls mehrere Monate. Teilweise werden die Schulungen nur einmal jährlich angeboten.

 

Daneben sind regelmäßige Weiterbildungen und Trainingseinheiten im Selbstverteidigungs- und Fitnessbereich erforderlich. Hinsichtlich einer Zusammenarbeit werden Gespräche mit der Polizei und den umliegenden Städten aufgenommen. Der Fachbereich Recht und Ordnung möchte die Erkenntnisse des stufenweisen Startes daher auch bei der Entscheidung hinsichtlich der Ausbildung mit einfließen lassen.

 

VI.   (Geschätzte) Kosten und Einnahmen

 

Beim Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung der Kommune, vgl. § 3 Abs. 1 i  V. m. § 9 OBG. Soweit geboten, wird der KOD Fehlverhalten sanktionieren und Bußgeldverfahren vorbereiten.

 

1. Geschätzte Kosten:

Bei den nachfolgenden Positionen handelt es sich um Schätzungen der jährlichen Kosten. Es ist anzumerken, dass im Haushaltsplan 2019 keine zusätzlichen Mittel eingestellt sind, die Aktivitäten in 2019 werden aus dem bestehenden Budget inkl. Personalpool bereitgestellt.

 

Bei vollständiger Besetzung des KOD mit den angestrebten acht Personen, ist mit den nachfolgenden Kosten zu rechnen:

 

Kosten

je Mitarbeiter/

Mitarbeiterin

Gesamt

Personal, 6 MA, E 8

Inkl. Entgelt 2018, Sachkostenpauschale und Gemeinkostenzuschlag

(Bei Verlagerung von zwei Planstellen des FB Recht und Ordnung in den KOD. Ansonsten erhöhen sich die Kosten um zwei weitere MA)

77.700 €

466.200 €

Leitung KOD, 1 MA, E9

87.240 €

87.240 €

Schulung (inkl. Prüfungsgebühren)

3.250 €

28.900 €

Sicherheitstraining derzeit mit Polizei kostenlos

0 €

0 €

Ausstattung (Uniform, Eigensicherungsmittel, etc.) für 9 MA

2.400 €

21.600 €

Dienstsmartphones (Standard) über IVL, 9 Stück

51,20 €

460,80 €

Diensttablets (Standard) über IVL, 2 Stück

25 €

300 €

Büro-PC, 2 Stück, IVL

53,70 €

644,40 €

Summe

 

605.345,20

 

2. Geschätzte Einnahmen:

Wie bereits ausgeführt, ist die Verbesserung der Sicherheitslage monetär nicht zu erfassen. Dennoch wird die Einführung des KOD zu Einnahmen führen. Die jährlichen Kosten des privaten Sicherheitsdienstes belaufen sich auf ca. 160.000 €. Aufgrund von Personalauswahl, Ausbildung etc. der KOD-Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wird der KOD erst Ende 2020 komplett handlungsfähig sein. Bis dahin soll der private Sicherheitsdienst weiterhin beauftragt werden, wobei die Anzahl der abgerufenen Stunden in dem Maße sinkt, in dem der KOD handlungsfähiger wird.

 

Daneben werden die Einnahmen aus Bußgeldverfahren steigen. Hier kommen insbesondere Fälle von Urinieren in der Öffentlichkeit, Schulschwänzen, gravierende Parkverstöße etc. in Betracht. In diesem Bereich ist eine Schätzung mit vielen Unbekannten behaftet und daher schwierig. Ein Betrag von 40.000 € dürfte allerdings realistisch sein. Insgesamt dürfte die Einführung des KOD mittelfristig zu Einsparungen und Mehreinnahmen i. H. v. jährlich 200.000 € (160.000 € privater Sicherheitsdienst sowie 40.000 € Bußgelder) führen.

 

VII.  Ausblick

 

Während des Aufbaus des KOD und insbesondere, wenn dieser seinen Dienst aufgenommen hat, wird die Zusammenarbeit mit der Polizei intensiviert. Gemeinsame Streifengänge und Sondereinsätze werden angestrebt. Der Fachbereich Recht und Ordnung wird die Einsatzberichte des KOD auswerten und einmal jährlich der Politik über das Einsatzaufkommen und die erledigten Aufgaben berichten.

 

VIII. Zusammenfassung

 

Die Gründung des KOD benötigt Zeit. Der sukzessive Aufbau ermöglicht einen zielgerichteten Aufbau der erforderlichen Struktur und bildet die finanziellen Möglichkeiten der Stadt ab. Eine kostenneutrale Lösung wird nicht realisierbar sein, allerdings kann eine Schwerpunktsetzung in den Aufgaben und auch die Bündelung von bestehenden Personalressourcen eine Möglichkeit zur Kostendämpfung sein.

 

Die Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist eine gesetzliche Aufgabe nach dem OBG und vielen anderen Spezialgesetzen. Die zu Beginn dargestellte Gegenüberstellung macht deutlich, dass dies aber nur durch einen Kommunalen Ordnungsdienst abgewickelt werden kann. Die Polizei kann und wird die Aufgaben der Stadt in diesem Bereich nicht länger übernehmen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Dr. Michael Rudersdorf /FB 30/

0214/406 - 3000

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Die Umsetzung erfolgt stufenweise. Im Jahr 2019 erfolgt die Umsetzung im Rahmen des bestehenden Budgets. Für 2020 werden die entsprechenden Mittel in die Haushaltsberatungen eingebracht.

 

Bei der Gefahrenabwehr nach dem OBG handelt es sich um gesetzliche Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Die Abwicklung im Jahr 2019 erfolgt über das bestehende Budget.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Die Umsetzung ist stufenweise angelegt. Die erforderlichen Finanzmittel ab 2020 werden im Rahmen der Haushaltsaufstellung berücksichtigt.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 


 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Es waren noch Abstimmungen erforderlich, sodass die Vorlage erst jetzt fertig gestellt werden konnte.