Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die als Anlage zur Vorlage beigefügte Satzung zur 5. Änderung der Hautsatzung der Stadt Leverkusen vom 26.10.2009.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
§ 75 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) regelt Befreiungen und Ausnahmen:
„(1) Für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu entscheiden hat. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die untere Naturschutzbehörde die Befreiung versagen. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für unberechtigt, hat die höhere Naturschutzbehörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen darüber zu entscheiden. Lässt sie die Frist verstreichen, kann die Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde erteilt werden. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für die beabsichtigte Erteilung von wesentlichen Ausnahmen von Verboten in Naturschutzgebieten, soweit es sich dabei nicht um gebundene Entscheidungen handelt.“
Bei der Vorlage eines Widerspruchs des Naturschutzbeirates betreffend die Errichtung von Parkplätzen im Landschaftsschutzgebiet im Umfeld des Friedhofs Reuschenberg (Beschluss der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II vom 18.09.2018 zur Vorlage Nr. 2018/2455) bei der Bezirksregierung Köln hat diese die Verwaltung mit Schreiben vom 05.03.2019 auf folgendes hingewiesen:
Die bisherige Auslegung der Verwaltung, das zuständige Gremium für die Befassung mit Widersprüchen des Naturschutzbeirates bei der unteren Naturschutzbehörde gegen Befreiungen und Ausnahmen gemäß § 75 LNatSchG sei in Bezirksangelegenheiten die zuständige Bezirksvertretung und in überbezirklichen Angelegenheiten der vom Rat beauftragte Bürger- und Umweltausschuss ist nicht zulässig. Es wird seitens der Bezirksregierung Köln um unverzügliche Korrektur, d.h. Streichung der entsprechenden Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen, in der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen gebeten. Nach Auffassung der Bezirksregierung Köln ist der Begriff der „Vertretungskörperschaft“ im Gesetzestext so auszulegen, dass hiermit in kreisfreien Städten nur der Rat bzw. wie weiter im Gesetz vorgesehen ein von ihm beauftragter Ausschuss, hier der Bürger- und Umweltausschuss, nicht aber eine Bezirksvertretung gemeint ist.
Aus diesem Grund wird mit dieser Vorlage eine Änderung der entsprechenden Regelung in § 10 Absatz 1 Nr. 8 der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen vorgeschlagen.
Der Text unter Buchstabe b) soll ersatzlos wegfallen; hiernach ist der Ordnungsbuchstabe a) entbehrlich.
Damit ist nur noch der (vom Rat beauftragte) Bürger- und Umweltausschuss der Stadt Leverkusen gemäß § 6 Nr. 3 der Zuständigkeitsordnung für die Entscheidung über Widersprüche des Naturschutzbeirates bei der unteren Naturschutzbehörde gegen beabsichtigte Befreiungen nach § 75 LNatSchG zuständig.
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Eine Änderung der Hauptsatzung ist aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Die Bezirksregierung Köln hat um unverzügliche Korrektur, d.h. Streichung der entsprechenden Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen, in der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen gebeten. Dieser Aufforderung kommt die Verwaltung mit der Vorlage nach.