Beschlussentwurf:
1. Die im Rahmen der Offenlage des Lärmaktionsplans in der Fassung vom 28.01.2019 vorgebrachten Stellungnahmen sind in der von der Verwaltung vorgeschlagenen Art und Weise zu behandeln.
2. Der Lärmaktionsplan der Stadt Leverkusen wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Der Beschluss weiterer Maßnahmen bleibt vorbehalten.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Maßnahmen -
soweit sie im Einflussbereich der Verwaltung liegen - im Rahmen der
finanziellen Möglichkeiten umzusetzen. Über die Durchführung und Finanzierung
der Maßnahmen ist jeweils gesondert durch Einzelbeschlüsse zu entscheiden.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Lünenbach Deppe
Begründung:
Hintergrund/Stand der
Lärmaktionsplanung:
Die europäische Gemeinschaft hat im Jahr 2002 mit
der EU-Umgebungslärmrichtlinie erstmals eine gemeinsame Vorgehensweise zur
Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung geschaffen. Die Umsetzung dieser
Richtlinie in nationales Recht erfolgte in Deutschland über eine Anpassung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) im Jahr 2005.
"Umgebungslärm" im Sinne dieser Richtlinie bzw. dieses Gesetzes sind
belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch
Aktivitäten des Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von
Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie
Industrieanlagen ausgeht.
Um diesen Lärmproblemen entgegenzuwirken, sind die
Gemeinden gemäß § 47c-e BImSchG angehalten, ein zweistufiges Verfahren
durchzuführen. Aufbauend auf einer Lärmkartierung mit anschließender Analyse
der Lärmkarten werden sogenannte Lärmaktionspläne, welche entsprechende
Maßnahmen zur Lärmminderung enthalten, aufgestellt. Der Lärmaktionsplan ist, bezogen
auf die Fristen des BImSchG, alle fünf Jahre zu überprüfen und soweit
notwendig, fortzuschreiben. Die Lärmkarten hingegen sind verpflichtend in
diesem regelmäßigen Turnus zu erstellen.
Beschlusslage:
Die Stufe 1 der Umgebungslärmrichtlinie wurde für
die Stadt Leverkusen mit Ratsbeschluss zum Lärmaktionsplan vom 21.02.2011 (siehe
Vorlage Nr. 0708/2010) abgeschlossen. Der Ratsbeschluss für den Lärmaktionsplan
der Stufe 2 erfolgte am 14.12.2015 (siehe Vorlage Nr. 2015/0770). In
seiner Sitzung am 18.01.2018 (siehe Vorlage Nr. 2017/1999) hat der Bürger- und
Umweltausschuss nunmehr die Aufstellung des Lärmaktionsplanes für die Stufe 3
beschlossen. Der Offenlagebeschluss
erfolgte durch den Rat der Stadt Leverkusen am 08.04.2019 (siehe Vorlage Nr.
2019/2696). Die Offenlage erfolgte vom 23.04.2019 bis zum 27.05.2019.
Lärmkartierung:
Die Zuständigkeit der Stadt Leverkusen für die
einzelnen Lärmarten beschränkt sich auf den Straßenverkehrslärm sowie den Lärm
von Industrieanlagen. Die Lärmkartierung wurde Anfang 2018 abgeschlossen und im
Anschluss im Umgebungslärmportal des Landes unter
http://www.umgebungslaerm.nrw.de veröffentlicht.
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist bundesweit für
die Erstellung der Lärmkarten sowie eines Lärmaktionsplanes für die
Haupteisenbahnstrecken zuständig. Die Ergebnisse der Lärmkartierung des EBA
liegen bereits vor und sind als Bewertungsgrundlage in den Lärmaktionsplan der
Stadt Leverkusen eingeflossen (Bsp. Identifikation von Bereichen mit einer „Doppelbelastung“
durch Schienen- und Straßenverkehrslärm).
Zuständig für die Lärmkartierung des Flughafens
Köln/Bonn ist nach § 47e BImSchG die Stadt Köln.
Lärmaktionsplan:
Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat für die
Kommunen in NRW per Erlass Auslösewerte für die Aktionsplanung von 70/60 dB(A)
tags/nachts festgelegt. Diese Auslösewerte dienen dazu, die
Handlungsschwerpunkte/Lärmbrennpunkte aus dem untersuchten Straßennetz bzw. den
Lärmkarten herauszufiltern. Der Lärmaktionsplan der Stadt Leverkusen beinhaltet
für insgesamt 17 Lärmbrennpunkte
Maßnahmenvorschläge. Folgende Maßnahmen zur Lärmreduzierung kommen dabei
grundsätzlich in Betracht:
- Bauliche Maßnahmen, wie Erneuerung des
Fahrbahnbelags/Aufbringen von lärmarmen Fahrbahndecken sowie die Straßenraumgestaltung
an Knotenpunkten (Kreisverkehre),
- verkehrssteuernde Maßnahmen, wie Senkung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Die Maßnahmen werden auf ihre jeweilige
Umsetzungsfähigkeit in den Lärmbrennpunkten geprüft. Anschließend erfolgt unter
Berücksichtigung einer Kostenschätzung und dem Lärmminderungspotenzial
(Reduzierung der Betroffenheiten) eine Priorisierung der Maßnahmen.
Nach § 47d Abs. 2 BImSchG soll das Ziel des
Lärmaktionsplanes auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu
schützen. Deshalb werden im Rahmen der Stufe 3 erstmalig auch sogenannte
„Ruhige Gebiete“ ausgewiesen. Die Auswahl dieser Gebiete erfolgt insbesondere über
akustische Kriterien, der Flächennutzung, der Mindestgröße sowie der
Zugänglichkeit des Gebietes.
Rechtlicher Charakter:
Liegen in einem Ballungsraum oder in der Nähe von
Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken oder Großflughäfen Lärmprobleme oder
Lärmauswirkungen vor, ist ein Lärmaktionsplan durch die Kommune aufzustellen.
Es liegt allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune, durch welche
Maßnahmen sie dem Lärmproblem begegnen will. Alle Maßnahmen sind daher im
Einvernehmen mit den für deren Umsetzung zuständigen Behörden in den
Lärmaktionsplan aufzunehmen. Die Umgebungslärmrichtlinie enthält keine
Grenzwerte, die verbindlich einzuhalten sind. Ein Rechtsanspruch der
Bevölkerung auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen besteht nicht. Der
Lärmaktionsplan muss aber künftig bei Planungen und Entscheidungen - ähnlich wie
ein informeller Rahmenplan - berücksichtigt werden.
Weiteres Vorgehen:
Der Lärmaktionsplan der Stadt Leverkusen ist über
die Bezirksregierung Köln und das Landesamt für Natur, Umwelt- und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und das Ministerium für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen an die EU-Kommission weiterzumelden.
Der Lärmaktionsplan ist alle fünf Jahre zu
überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Im Rahmen der Stufe 4 ist
EU-weit die Anwendung einer neuen Berechnungsmethode vorgesehen.
Hinweis:
Die strategischen Lärmkarten für die einzelnen
Lärmarten sowie die Lärmkennziffernkarten für den Schienenverkehr können online
unter https://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/ bzw. http://laermkartierung1.eisenbahn-bundesamt.de/ eingesehen werden.
Die umfangreichen Anlagen werden nicht mit der
Vorlage gedruckt. Es liegt jedoch ein Druckexemplar zur Einsicht in der
jeweiligen Gremiumssitzung vor. Darüber hinaus können die Anlagen im
Ratsinformationssystem im Internet auf der städtischen Homepage eingesehen
werden.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Stefan
Becher/ FB 32/ 406 - 3248
Kurzbeschreibung der
Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens
des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben zu § 82 GO NRW,
Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Der Lärmaktionsplan ist eine Pflichtaufgabe
gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Gemeinden sind gemäß §
47 e BImSchG in Verbindung mit § 47 d BImSchG angehalten, Lärmaktionspläne
aufzustellen, die alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet und
aktualisiert werden sollen.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im
laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
2019 20.000,00
€
2020 5.000,00 €
2021 5.000,00 €
2022 5.000,00 €
B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Der Lärmaktionsplan ist ein Strategieplan
ohne direkte Außenwirkung. Die Bürgerinnen und Bürger haben keinen Anspruch auf
die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen. Der Lärmaktionsplan muss aber
künftig bei Planungen und Entscheidungen - ähnlich wie ein informeller
Rahmenplan - berücksichtigt werden. Über die Durchführung und Finanzierung der
im Lärmaktionsplan festgelegten Maßnahmen ist jeweils durch Einzelbeschlüsse zu
entscheiden.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige
Darstellung pro Jahr)
s. Ausführung zu B.)
D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme
aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |