- Wirtschaftsplan 2020
- Verlustabdeckung 2020
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt nach § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in den Organen der WfL Weisung, dem von der Geschäftsführung der WfL aufgestellten und in der Anlage beigefügten Wirtschaftsplan 2020 nach Maßgabe der Begründung zuzustimmen.
2. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt, der WfL für das Geschäftsjahr 2020 einen Betrag in Höhe von maximal 750.000 € in Abhängigkeit des von der Stadt Leverkusen anteilig (79 %) zu tragenden Jahresfehlbetrages zur Verfügung zu stellen. Die Auszahlung steht unter dem Vorbehalt, dass die Haushaltssatzung 2020 vom Rat verabschiedet wird, die Kommunalaufsicht gegen die Bewirtschaftung des Haushaltes 2020 keine Bedenken erhebt sowie ein festgestellter Jahresabschluss der WfL 2020 vorliegt.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
(In Vertretung des
Stadtdirektors/Stadtkämmerers)
Begründung:
Wirtschaftsplan 2020
Nach § 19 des
Gesellschaftsvertrages der WfL ist die Geschäftsführung verpflichtet, einen
Wirtschaftsplan - bestehend aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der
Stellenübersicht - aufzustellen und diesen der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung
und Zustimmung vorzulegen. Die Beschlussfassung
der städtischen Vertreterinnen und Vertreter in den Organen der WfL erfolgt in
der Sondersitzung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung am
05.12.2019 und steht unter dem Vorbehalt eines entsprechenden
Weisungsbeschlusses des Rates der Stadt Leverkusen.
Sollte die Umsetzung des Wirtschaftsplanes trotz entsprechender Haushaltsverabschiedung durch den Rat nach den Vorgaben der Kommunalaufsicht zur Bewirtschaftung des Haushaltes 2020 nicht oder nur teilweise möglich sein, wird die Geschäftsführung der WfL umgehend informiert bzw. beauftragt, den Wirtschaftsplan anzupassen.
Laut Haushaltsverfügung vom 22.05.2019 sind im Hinblick auf die
erforderliche Konsolidierung die im Haushalt etatisierten Zuschüsse für
städtische Gesellschaften möglichst zu vermeiden. Im Haushalt ausgewiesene
Beträge zur Verlustabdeckung sind als Obergrenze zu verstehen und dürfen nur im
Bedarfsfall in Anspruch genommen werden.
Der Wirtschaftsplan 2020 schließt mit einem Ergebnis von -902.915 € ab.
Die geplanten Defizite entwickeln sich in der Wirtschaftsplanung wie
folgt:
Bei dieser Planung würde sich für die Stadt für das Jahr 2021 theoretisch eine Ausgleichsverpflichtung in Höhe von 792 T€ ergeben, sodass aufgrund der Deckelung in Höhe von 750 T€ ein Defizit in 2021 in Höhe von 42 T€ bei der Gesellschaft verbleibt und insoweit zum Eigenkapitalverzehr führt.
Auch für das Wirtschaftsjahr 2020 beabsichtigt die Verwaltung, die Auszahlung des städtischen Zuschusses in Abhängigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses vorzunehmen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bereits im laufenden Wirtschaftsjahr die jeweils aktuelle Liquiditätssituation der Gesellschaft Teilzahlungen auf die Verlustabdeckung notwendig werden lässt.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau Thielen / FB 20 / 406 -2043
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Wirtschaftsplan 2020 der WfL.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Finanzstelle PN 1505/Produktgruppe 1505/Sachkonto 531700.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Aufwand durch Verlustabdeckung in Höhe von 750.000 €.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen
eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
Siehe Begründung der Vorlage.
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Die Gesellschaft ist nach § 19 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, vor Jahresbeginn einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Die endgültigen Zahlen des Wirtschaftsplanes 2020 der WfL wurden der Verwaltung erst kurzfristig vorgelegt, sodass die Vorlage erst zum Nachtragstermin erstellt werden konnte.