- Änderung von Gesellschaftsverträgen aufgrund des Artikelgesetzes zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts mit Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Beschlussentwurf:
1. Den städtischen
Vertreterinnen und Vertretern in den Organen der
a) Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL),
b) Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH (ivl),
c) Klinikum Leverkusen gGmbH (Klinikum),
wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung
erteilt
-
darauf
hinzuwirken, dass die Änderung der jeweiligen Gesellschaftsverträge zur
Umsetzung des § 108a GO NRW im Sinne der Begründung umgehend vorgenommen wird
und
-
den
entsprechenden Beschlüssen in den Organen zuzustimmen.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im Anschluss an die Beschlussfassungen über die Änderungen in den Organen der Gesellschaften die jeweiligen Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Märtens
Begründung:
Gesetzliche
Grundlagen
Durch das Gesetz
zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 21.12.2010 wurden mit dem
neuen § 108a GO NRW erstmalig Regelungen zur freiwilligen
Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten von kommunalen
Beteiligungsgesellschaften getroffen.
§ 108a GO NRW
eröffnet den Unternehmen (§ 107 Abs. 1, § 107a Abs. 1 GO NRW) und den
Einrichtungen (§ 107 Abs. 2 GO NRW) in Privatrechtsform, in deren
Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist, die
Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbestimmung. Hiervon erfasst sind Unternehmen
und Einrichtungen in Privatrechtsform, nach deren Beschäftigtenzahl die
bundesgesetzlich geregelten Anforderungen zur obligatorischen Bildung eines
Aufsichtsrats insbesondere nach dem
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG),
welches die Privatrechtsform mit in der Regel mehr als 500 bis zu
einschließlich 2000 Arbeitnehmer erfasst;
- Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), welches die
Privatrechtsform mit in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmern erfasst;
nicht erfüllt sind.
Soweit bei
bestehenden Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform, an denen eine
Gemeinde (oder mehrere Gemeinden gemeinsam) unmittelbar oder mittelbar mit mehr
als 50 v. H. der Anteile beteiligt ist (sind), und deren Beschäftigtenzahl die
o. g. bundesgesetzlich geregelten Anforderungen zur obligatorischen
Bildung eines Aufsichtsrats nicht erreicht, nach dem Gesellschaftsvertrag ein
fakultativ gebildeter Aufsichtsrat mit Arbeitnehmermitbestimmung vorgesehen
ist, war der Gesellschaftsvertrag insoweit an die Anforderungen des § 108a GO
NRW anzupassen.
Mit Beschluss vom
18.07.2011 (Vorlage Nr. 1099/2011) hat der Rat der Stadt Leverkusen der
Änderung und/oder Ergänzung der Gesellschaftsverträge der von den Regelungen
betroffenen Unternehmen und Einrichtungen zur Umsetzung des § 108a GO NRW
zugestimmt und den Vertreterinnen und Vertretern in Organen der betroffenen
Unternehmen und Einrichtungen gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, der
Änderung und/oder Ergänzung der Gesellschaftsverträge zur Umsetzung des § 108a
GO NRW zuzustimmen.
Aufgrund eines Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
(MIK) wurde die Umsetzung des Ratsbeschlusses seitens der Verwaltung nicht
forciert, da eine Änderung des § 108a mit der Notwendigkeit wiederum
Folgeanpassungen in den Gesellschaftsverträgen vorzunehmen nicht ausgeschlossen
werden konnte.
Diese
Rechtsunsicherheit ist mittlerweile beseitigt, so dass die notwendigen
Anpassungen jetzt vorgenommen werden können, um das vom MIK aufgezeigte Risiko,
dass nicht rechtmäßig zusammengesetzte Aufsichtsräte nichtige Beschlüsse
produzieren könnten, insoweit auszuschließen.
Status Quo
Für die EVL, die
ivl und das Klinikum stehen die Änderungen ihrer Gesellschaftsverträge noch aus.
Damit im Rahmen der Neubesetzung der Organe von Unternehmen und Einrichtungen
nach der am 13.09.2020 stattfindenden Kommunalwahl die Aufsichtsräte
rechtskonform besetzt werden können, ist die umgehende Änderung der
Gesellschaftsverträge dieser drei Gesellschaften sowie die Umsetzung der sich
anschließenden weiteren Verfahrensschritte erforderlich.
-
Klinikum
Leverkusen gGmbH
Die Stadt
Leverkusen ist zu 100 % unmittelbar an der Klinikum Leverkusen gGmbH beteiligt.
Im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Beratung zu Fragen der Mitbestimmung im
Aufsichtsrat der Klinikum gGmbH im Juli 2014 hat die BDO Legal
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Ergebnis festgestellt, dass die Regelungen des
MitbestG und des DrittelbG nicht auf die Klinikum gGmbH anzuwenden sind; vielmehr
sind allein die Vorgaben von § 108a GO NRW und die Regelungen im
Gesellschaftsvertrag maßgeblich für die Aufsichtsratswahl.
-
Energieversorgung
Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL)
Die Stadt
Leverkusen ist zu 50 % unmittelbar an der EVL beteiligt. Die Stadt Köln ist zu
40 % mittelbar über die Stadtwerke Köln, die GEW Köln und RheinEnergie AG an
der EVL beteiligt. Weiterer Anteilseigner ist die innogy SE mit 10 % mittelbar
über die RheinEnergie AG.
Da die Städte
Leverkusen und Köln gemeinsam unmittelbar und mittelbar mit insgesamt 90 % an
der EVL beteiligt sind, finden die Regelungen des § 108a Abs. 9 GO NRW
Anwendung.
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Informationsverarbeitung
Leverkusen GmbH
Die Stadt
Leverkusen ist zu 55 % unmittelbar und mittelbar über die EVL an der ivl
beteiligt. Die Stadt Köln ist zu 36 % mittelbar über die Stadtwerke Köln, die
GEW Köln, die RheinEnergie AG und die EVL an der ivl beteiligt. Weiterer
Anteilseigner ist die innogy SE mit 9 % mittelbar über die RheinEnergie AG.
Da die Städte
Leverkusen und Köln gemeinsam unmittelbar und mittelbar mit insgesamt 82 % an
der ivl beteiligt sind, finden die Regelungen des § 108a Abs. 9 GO NRW
Anwendung.
Anzeigepflicht
gem. § 115 GO NRW
Bei der Änderung
des Gesellschaftsvertrages handelt es sich um eine wesentliche Änderung i. S.
d. § 108 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe b) GO NRW, da es um die Zusammensetzung des
Aufsichtsrats bzw. ggf. um die Entscheidung über den Verzicht auf ein solches
Gremium geht. Daher bedarf es vor dem Beschluss der Gesellschafterversammlung
zur Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Entscheidung des Rates. Außerdem
handelt es sich gem. § 115 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) GO NRW um einen
anzeigepflichtigen Sachverhalt.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau Hohn, FB 20, 406 - 2042
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Damit die Änderung
der Gesellschaftsverträge der betroffenen Gesellschaften sowie die Umsetzung
der sich anschließenden weiteren Verfahrensschritte noch rechtzeitig vor der
Kommunalwahl stattfinden kann, ist eine Beschlussfassung in der Ratssitzung am
10.02.2020 erforderlich.