Beschlussentwurf:
1. Die in der Anlage 1 der Vorlage aufgeführten Kindertageseinrichtungen werden, gemäß der Darstellung in dieser Anlage, ab dem Beginn des Kindergartenjahres 2020/2021 ab dem 01.08.2020, für fünf Kindergartenjahre, d. h. bis zum 31.07.2025, als besonders zu fördernde plusKITAs gemäß § 44 des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf in die Jugendhilfeplanung aufgenommen. Grundlage bildet das durch den Landtag Nordrhein-Westfalen am 29.11.2019 beschlossene Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung.
2. Von der Fördersumme von insgesamt 1.165.000 € je Kindergartenjahr werden 1.080.000 € für die Aufgabe der plusKITAs und 85.000 € für Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf eingesetzt. Dabei erhält jede plusKITA eine Förderung in Höhe von 30.000 € und jede Einrichtung mit zusätzlichem Sprachförderbedarf eine Förderung in Höhe von 5.000 €. Dies sind die gesetzlich festgeschriebenen Mindestförderungen gemäß § 45 des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung je Einrichtung.
gezeichnet:
In Vertretung
Adomat
Begründung:
Der
Landschaftsverband Rheinland teilte dem Fachbereich Kinder- und Jugend in seinem
Rundschreiben Nr. 42/27/2019 vom 19.11.2019 mit, dass aufgrund des in den
Landtag eingebrachten Entwurfs und durch diesen am 29.11.2019 beschlossenen „Gesetzes
zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung“ die Förderung für plusKITAs
und Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf aufrechterhalten wird.
Mit Erlass vom 18.11.2019 teilte das
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes
Nordrhein-Westfalen mit, dass für die Stadt Leverkusen, vorbehaltlich des
Beschlusses durch den Landtag, zur Umsetzung des Gesetzentwurfes zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz Gesetzentwurf - KiBiz GesE)
- gemäß § 45 Landeszuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem
Sprachförderbedarf ein Förderbetrag in Höhe von insgesamt 1.165.000 € für das
Kindergartenjahr 2020/2021 bereitgestellt wird.
Grundlagen
der Berechnung der Fördersumme für jeweils fünf Jahre sind:
1. für die Anzahl
der Kinder unter sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Angaben der Bundesagentur
für Arbeit für den Berichtsmonat März des dem Fünfjahreszeitraum
vorausgegangenen Kalenderjahres und
2. für die Anzahl
der Kinder, in deren Familie vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, die Daten
nach § 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Stichtag 1. März
des dem Fünfjahreszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres.
Voraussetzung
für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt die Mittel als Zuschüsse in Höhe
von mindestens 30.000 € an plusKITAs im Sinne des § 44 weiterleitet. Soweit es innerhalb
eines Jugendamtsbezirkes zur kontinuierlichen Sicherung der pädagogischen
Arbeit bei einzelnen Tageseinrichtungen auf der Basis früherer Landeszuschüsse
für zusätzlichen Sprachförderbedarf erforderlich ist, kann in Ausnahmefällen
bis einschließlich zum Kindergartenjahr 2024/2025 ein Teil der auf das
Jugendamt entfallenden Mittel an Einrichtungen als Zuschuss für zusätzlichen
Sprachförderbedarf in Höhe von mindestens 5.000 € weitergeleitet werden.
In der
Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege
wurde am 27.01.2020 zur Auswahl von Kindertageseinrichtungen, die die Aufgabe
einer plusKITA oder einer Einrichtung mit zusätzlichem Sprachförderbedarf gemäß
§ 44 des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung wahrnehmen
sollen und zur Verteilung der Fördermittel, der in Anlage 1 dargestellte Vorschlag
erarbeitet. Dabei wurden zur Auswahl der Einrichtungen mehrere Indikatoren zugrunde
gelegt, die entweder in Kombination oder ausschließlich zu der dargelegten
Entscheidung geführt haben:
1.
Belastung
der Stadtteile gemessen an den SGB II Quoten der Kinder 0 < 6 Jahren >=
15 %.
2.
Anteil
der Kinder je Einrichtung, die „zuhause vorwiegend nicht deutsch sprechen“
>= 35 %, wobei 35 % den Durchschnitt über alle Einrichtungen bildet.
3.
Subjektive
Einschätzung der Belastung vor Ort durch die Fachberatungen.
4.
Berücksichtigung
der Trägervielfalt mit Blick auf das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern.
5.
Bisherige
Förderung von Einrichtungen zur Wahrung der Kontinuität der pädagogischen
Arbeit vor Ort.
Die Verwaltung empfiehlt,
wie vorgeschlagen zu beschließen.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau Jarosch, FB 51, 406 - 5110
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Einrichtung von 36
plusKITAs (9 Einrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und 27 städtische
Einrichtungen) sowie 17 Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf (8 Einrichtungen
von Trägern der freien Jugendhilfe und 9 städtische Einrichtungen) entsprechend
§ 44 Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung, beschlossen
durch den Landtag Nordrhein-Westfalen am 29.11.2019.
Förderbetrag in Höhe von insgesamt 1.165.000 €, der jährlich zweckgebunden weiterzuleiten bzw. einzusetzen ist.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Es handelt sich hierbei um Einnahmen bzw. Ausgaben in der Produktgruppe 0605 zu den Innenaufträgen:
510006050202 (Tageseinrichtungen für Kinder in städtischer Trägerschaft)
und
510006050203 (Tageseinrichtungen für Kinder freier Träger).
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Weiterleitung der Summe von 310.000 € an die betreffenden Träger. Verwendung des Betrages von 855.000 € gem. §§ 44 und 45 Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung, zweckgebunden für den Einsatz von pädagogischem Personal in städtischen Kindertageseinrichtungen.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung
der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen,
Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein]
|
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |